Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Der Fußgängerweg ist kein Refugium oder Schutzgebiet für die Fußgänger. Fußgängerwege werden in der Regel von Straßen gekreuzt oder die Fußgänger müssen sich Teilbereiche mit Radfahrern teilen oder Skateboarder, Tretrollerfahrer oder Rollerskater durchkreuzen die Passanten. Es gibt keinen absoluten Schutz.
Ich finde es traurig, dass Gehbehinderte, die ein alternatives Fortbewegungsmittel suchen, diese Möglichkeit genommen wird. Ich rede dabei nicht nur von den Gehbehinderten mit dem Eintrag G im Schwerbehindertenausweis sondern auch von solchen, die sich nur noch unter Schmerzen zu Fuß fortbewegen können. Aber diese haben eben keine Lobby.
Ich finde es traurig, dass Gehbehinderte, die ein alternatives Fortbewegungsmittel suchen, diese Möglichkeit genommen wird. Ich rede dabei nicht nur von den Gehbehinderten mit dem Eintrag G im Schwerbehindertenausweis sondern auch von solchen, die sich nur noch unter Schmerzen zu Fuß fortbewegen können. Aber diese haben eben keine Lobby.
- Ganter Ingo™
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Mit der fehlenden Lobby magst Du ja Recht haben, aber ich denke Fahren auf Gehwegen sollte bis maximal 6 km/h, und das ist auch noch Schrittgeschwindigkeit, erlaubt sein. Ist es ja auch schon, zum Beispiel für elektrische Rollstühle. Sind diese aber schneller als 6 km/h, dürfen sie auch heutzutage nicht den Gehweg benutzen und müssen dann natürlich auch ein Versicherungskennzeichen haben. Aber es gibt sogar Nutzer letztgenannter Fahrzeuge mit mehr als 6 km/h, die das nicht wissen und auf dem Gehweg fahren.
Aber ein E-Tretroller mit nicht mehr als 6 km/h? Da wird man sich vermutlich nicht darauf halten können, weil das Teil bei dem Schneckentempo mit dem Nutzer umkippt.
Aber ein E-Tretroller mit nicht mehr als 6 km/h? Da wird man sich vermutlich nicht darauf halten können, weil das Teil bei dem Schneckentempo mit dem Nutzer umkippt.
Gruß vom Ganter Ingo™ - Ingo Gänsfuß
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Für mich ist das Ganze nicht mehr nachvollziehbar. Jedem ist doch klar, dass mit Segways durchaus gravierende Verletzungen verursacht werden können. Gleichwohl dürfen diese mit angepasster Geschwindigkeit in der Fußgängerzone fahren.
Zitiert aus der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV)
§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.
Welcher Unterschied rechtfertigt die ungleiche Behandlung zwischen Segway (max 20 km/h) und E-Scooter (maximal 12 km/h)????
Zitiert aus der Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr (Mobilitätshilfenverordnung - MobHV)
§ 7 Zulässige Verkehrsflächen, Anforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr führt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen abweichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobilitätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobilitätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderungen durch Handzeichen anzuzeigen.
(5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshilfen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fahren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Verkehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen.
Welcher Unterschied rechtfertigt die ungleiche Behandlung zwischen Segway (max 20 km/h) und E-Scooter (maximal 12 km/h)????
- lasser
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Einfach: Der Markt für Segways ist aus verschiedenen Gründen recht klein. -> rel. wenig Fälle
Bei den Minirollern ist der Markt riesig! -> rel. viele Fälle
MMn ist das die Denke.
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Ich zitiere aus der Wikipedia:
Damals war der Bundesrat die treibende Kraft, Elektromobilität bundesweit einheitlich durchzusetzen. Zu dieser Zeit wusste man noch nicht, ob sich der Segway zum Massenmarkt entwickeln würde oder nicht. Letztendlich wurde der Segway kein Massenprodukt, weil er zu teuer war. Das ist aber kein durchschlagendes Argument für eine Ungleichbehandlung.Da eine verkehrsrechtliche Zulassung fehlte, war Segway-Fahren auf öffentlichem Grund zunächst verboten. Dies stand den Zielen der Bundesregierung entgegen, (Elektro-)Mobilität, Innovation und Umweltschutz zu fördern. Die ersten Segway-Genehmigungen wurden im Juni 2006 in Hamburg für die Durchführung von Stadtrundfahrten erteilt und ab April 2007 im Saarland für private Segway-Besitzer. Nach und nach folgten weitere Bundesländer und gestatteten die lokale Nutzung mit unterschiedlichen und teilweise widersprüchlichen Ausnahmegenehmigungen. Im Dezember 2007 forderte der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen.[17]
Seit dem 25. Juli 2009 erlaubt die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV) die Segway-Nutzung in ganz Deutschland.[18] Solange das Typgenehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wird den Fahrzeugen nach technischer Einzelprüfung (Bremswirkung, Licht, Glocke) eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt (§ 2 MobHV und § 21 StVZO).
- vsm
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Nö, das ist nämlich genau der Punkt: Nur weil es nicht überall geht, muss man es nicht überall verbieten. Es gibt in Berlin durchaus auch Straßen, auf denen 50 erlaubt wäre, verkehrsbedingt aber nicht zu erreichen ist. Auf einer Landstraße, mit erlaubten 100 km/h fährst Du (hoffentlich) auch nicht so schnell bei Nebel mit Sichtweiten unter 50 m. In einer engen 30er-Zone fährst Du (hoffentlich) auch keine 30, wenn Du Kinder zwischen den Autos spielen siehst. Und genauso wäre es bei den Rollern gewesen: Die 12 km/h hätte man eben nur dort fahren dürfen, wo es auch gefahrlos möglich gewesen wäre (nämlich, wenn überhaupt, auf genau solchen Gehwegen, wie auf dem Bild). Grundlage dafür wäre die StVO gewesen und im Entwurf der eKFV stand nochmals ausdrücklich:
Aber wahrscheinlich hat weder jemand im Bundesrat noch in diesem Forum den Entwurf wirklich gelesen...[...]haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen.[...]
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Bin gespannt, wie die Bundesregierung den Widerspruch zwischen Mobilitätshilfenverordnung - MobHV und der Elektrokleinstfahrzeugverordnung auflöst.
- vsm
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Einen Widerspruch im rechtlichen Sinne kann es ja schon deshalb nicht geben, weil die eKFV (nach aktuellem Entwurf) die MobHV ersetzt...
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Re: Scheuer will elektrische Tretroller auf Gehwegen verbieten
Du bist der Meinung, dass die Segways aus den Fußgängerzonen verbannt werden? Das wäre ein enteignungsgleicher Eingriff. Ob sich die Bundesregierung darüber im Klaren ist?
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/e ... ge/segway/
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/e ... ge/segway/
Was ändert sich durch die geplante Neuregelung für Segways?
Voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 soll die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung die MobHV ersetzen. Diese Verordnung wird für Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange gelten – also auch für Segways.
Nach der neuen Verordnung wird für Segways ein Mindestalter von 14 Jahren vorgeschrieben sein, ein Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung sind dann nicht mehr nötig. Fahren dürfen Segways innerorts auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen. Gibt es diese nicht, darf die Straße benutzt werden. Segway-Fahrer müssen sich grundsätzlich nach den Signalen der Fahrradampeln richten.
Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Segways auf Radwegen oder dem Seitenstreifen fahren. Nur, wenn es diese nicht gibt, dürfen sie die Straße benutzen.
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Kommentar: Fußgänger auf die Fahrbahn!
Kommentar: Fußgänger auf die Fahrbahn!
In den Städten ist es schon reichlich eng. Jetzt sollen auch noch E-Scooter hinzukommen. heise-online-Redakteur Andreas Wilkens hat dazu eine Idee.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 18364.html
In den Städten ist es schon reichlich eng. Jetzt sollen auch noch E-Scooter hinzukommen. heise-online-Redakteur Andreas Wilkens hat dazu eine Idee.
https://www.heise.de/newsticker/meldung ... 18364.html
Gruß vom Ganter Ingo™ - Ingo Gänsfuß
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