Eine der wichtigsten Änderungen ist der Ausschluss von Fahrzeugen mit freiwilliger Zulassung. §7 Absatz 1 der 38. BImSchV soll künftig folgendermaßen lauten:
Zur Begründung hierzu heißt es in dem Entwurf weiter:Elektrischer Strom [...] kann [...} angerechnet werden,
wenn für die entsprechende Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert bekanntge-
geben wurde.“
Und das ganze soll noch dieses Jahr in Kraft treten und dann bereits für 2023 gelten.Da die Kopie des Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis vorzulegen ist, wurden
dadurch bisher nur indirekt zulassungsfreie Fahrzeuge ausgeschlossen. Der Ausschluss
wird hiermit klargestellt. Insbesondere zulassungsfreie elektrische Leichtkrafträder, Klein-
krafträder oder Elektrokleinstfahrzeuge benötigen im Jahr nur sehr geringe Strommengen.
Das Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Die Regelungen betreffen somit Energie-
erzeugnisse bzw. Erfüllungsoptionen die im Kalenderjahr 2023 in Verkehr gebracht bzw.
eingesetzt werden.
Zu dem Entwurf gibt es bereits eine Stellungnahme des neu gegründeten Bundesverband THG Quote e.V.: https://media.licdn.com/dms/document/D4 ... r1EOWn2mFM
In der Stellungnahme fordert der Bundesverband wenigstens eine Bestandschutz für bereits zugelassene Fahrzeuge. Das wäre ein kleiner Lichtblick.