Gesetzeskonforme Anbauten

NetFritz
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Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von NetFritz »

Hallo
Was kann mann alles an den E-Scooter anbauen ohne gegen das Gesetz zu verstoßen ?
Sind Anbauten die man ohne Werkzeug wieder entfernen kann möglich ?
Habe am Lenker eine Tasche angebracht die mit einem Klick-System entfernt werden kann.
Habe mir ein ein Sitz auf den Scooter gebaut, ist für den Xaiomi e-Scooter, der kann ohne Werkzeug
kommplett entfernt werden.
An der Sitzstange einen Blinker mit Rücklicht
https://www.ebay.de/itm/LED-Fahrrad-R%C ... 2749.l2649
Den kann man auch ohne Wekzeug entfernen.
Wie ist eure Meinung dazu?
Gruß NetFritz

Hubsi
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Re: Gestzeskonforme Anbauten

Beitrag von Hubsi »

Also meine Meinung ist, ein bestimmtes Scooter Modell hat in einer bestimmten Konfiguration seine ABE erhalten.
Daran sollte man eher nichts ändern, es sei denn man lässt sich die neue Konfiguration beim TÜV abnehmen...
Ich kann ja an meinem Auto auch nicht mal so eben Teile anbauen ohne die eintragen zu lassen...

Wie gesagt , Du wolltest die Meinungen von anderen dazu hören, das ist meine.

STW
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Re: Gestzeskonforme Anbauten

Beitrag von STW »

Dem Licht fehlt eine E-Nummer, es ist aber am Roller angebracht -> nicht erlaubt. Das ist völlig egal, ob das mit viel oder gar keinem Werkzeug geht.

Tasche am Lenker - hängt von ab. Wenn weder Sicht, Zugriff auf Bremsen, Lenkung selbst usw. beeinträchtigt wird, dann wird die Rennleitung wenig sagen. Anders der Anbau eines Sitzes - wenn in der CoC nichts von Sitzplätzen drinsteht, der Sitz keine ABE für den Roller hat, dann ist es wohl eher nicht erlaubt.
RGNT V2 ab 01/23 > 8000km
NIU NGT ab 06/20 Km-Stand > 36000km, nach Unfall verkauft in 5/23
Niu NPro seit 09/19 Km-Stand > 8000km - Verkauft in 10/22
Ahamani Swap Bj 2007 - 2.4KW - Vario - Km-Stand > 27.000km - 40AH Thundersky ab 11/08 - CALB 70AH seit 10/11 -Verschrottung 09/19

robbsen
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Re: Gestzeskonforme Anbauten

Beitrag von robbsen »

Hi,

naja, mit Sitz Und ohne selbstbalancierende Technik ist es kein Fahrzeug mehr im Sinne der eKFV. §1 Abs (1):
(1) Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:

Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz,
eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kraftfahrzeuge mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kraftfahrzeuge ohne Sitz,
eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Die Nenndauerleistung ist nach dem Verfahren gemäß
DIN EN 15194:2018-112 oder den Anforderungen der Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52) zu bestimmen,
eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
Beleuchtung sehe ich unkritisch, wenn sie entsprechend zugelassen ist:
§ 5
Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Anforderungen des § 67 Absatz 1 Satz 3 und 5, Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4, Absatz 6 Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen und in einer amtlich genehmigten Bauart gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeführt sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen abnehmbar sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein.

(2) Die Versorgung der Beleuchtungsanlage kann über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen.

(3) Die seitliche Kennzeichnung hat mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wirkend gemäß Nummer 18 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 23. Februar 1994 (VkBl. S. 233) geändert worden ist, oder mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen des Vorderrades und des Hinterrades zu erfolgen. Bei einachsigen Elektrokleinstfahrzeugen reicht die Kennzeichnung der außenliegenden Räder.

(4) Bei Elektrokleinstfahrzeugen ist die Ausrüstung mit nach vorne und nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeigern entsprechend § 67 Absatz 5 Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässig. Zusätzlich

dürfen auch die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit der Lenkung mitschwenken,
darf der Abstand vom hintersten Punkt des Fahrzeugs zu den Fahrtrichtungsanzeigern mehr als 300 mm betragen,
darf die maximale Anbauhöhe der vorderen und hinteren Fahrtrichtungsanzeiger 1400 mm betragen,
darf bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern die minimale Anbauhöhe 150 mm betragen, wenn der Vertikalwinkel der geometrischen Sichtbarkeit mindestens 25 Grad über der Horizontalen beträgt.
Gruß

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kofra
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Re: Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von kofra »

Wie schon die Vorredner geschrieben haben ist die Tasche okay. Der Rest ist nicht zugelassen und führt zum Erlöschen der ABE.

Gruß

Frank

NetFritz
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Re: Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von NetFritz »

Hallo
Ja diese Aussagen habe erwartet.
Was mich nur stört ist das die Tasche o.K. ist und alles andere nicht.
Die Tasche dürfte dürfte dann auch nicht o.K. sein, sie hat ja noch nicht mal eine ABE.
Gruß NetFritz

STW
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Re: Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von STW »

Häng sie so dran, dass das Fahrzeug nicht sicher zu führen ist, dreh drei Runden um die Rennleitung herum, und sie werden Dir das erklären.
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RevoQuax
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Re: Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von RevoQuax »

Den Revoluzzer (mit Sitz) gibt es in einer zugelassenen 20-km/h-Version, allerdings wohl nicht gemäß eKFV, heißt, man braucht eine Fahrerlaubnis, aber keinen Helm (anders herum wäre gesünder :!: ). Insofern könnte ich mir vorstellen, dass der Umbau, sofern fachmännisch ausgeführt, vom TÜV abgenommen würde, wenn auch der Lenker in der Höhe auf das passende Maß einstellbar ist.

Dann ist Dein Scooter aber kein e-Kleinstfahrzeug mehr und darf damit natürlich auch nicht mehr auf den Radweg :shock:

Den Blinker kannst Du vergessen! Den würde ich schleunigst wieder abschrauben, weil der jeder Rennleitung sofort als nicht zugelassen auffällt. Die Leuchtmittel müssen in DL meines Wissens mindestens 21 cm (oder waren es 24 cm?) auseinander sein. Diese Frage kann Dir jeder beantworten, der eine rote Kelle in der Hand hat ;)

Deine Tasche braucht natürlich keine ABE, da sie keine verkehrstechnische Funktion hat. Ärger wird es damit nicht geben, aber sie darf weder gefährden, noch behindern.

Salu,
Quax

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didithekid
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Re: Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von didithekid »

Solche Fahrzeuge mit Sitz und bis 20 km/h unterliegen der Leichtmofa-Verordnung.

Gepäcksysteme/Taschen am Zweirad sind ohne ABE erlaubt, soweit sie sicher befestigt sind und die Funktionen des Fahrzeug nicht behindern.
Die Zulassungspflicht (Teile-ABE) bezieht sich auf einzelne sicherheitsrelevante Baugruppen, wie z. B. Licht, (Blinker soweit Pflicht), Bremsen, Fußrasten und Lenker.
VG
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_______________________________________________________________________________________________________________________Thunder-Fury100/ MASINI Sportivo S (2010, 2011, 2012) 5kW, Innoscooter EM6000L 5kW (2011), ZERO SR/F 17.3 (2023)

NetFritz
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Re: Gesetzeskonforme Anbauten

Beitrag von NetFritz »

Hallo
Dann kann ich ja den Blinker am Rucksack festschrauben ?
Mit dem Sitz frage ich mal beim TÜV nach ob er Abnenommen werden kann.

Mit dem Radweg benutzen das ist auch nicht so einfach.
Da gibt es das blaue Schild oben Fußgänger unten Radfahrer.
Die Schilder bei uns Außerorts an den Fahrradwegen.

Dann noch Innerorts das blaue Schild mit einem Fußgänger drauf.
Und darunter ein rechteckiges Schild wo drauf steht Radfahrer frei.

Bei beiden sieht man selten einen Fußgänger.
Wo darf man den da fahren mit dem E-Scooter?

Gruß NetFritz

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