Aktivierung der Akkuheizung

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davidflorian
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Aktivierung der Akkuheizung

Beitrag von davidflorian »

Einige von uns haben sich für den Kauf des Rollers u.a. aufgrund der z.B. auf der Homepage von Silence beworbenen verbauten Akkuheizung entschieden, die den Akku bei niedrigen Temperaturen vor dem Laden aufheizen soll.

In der Praxis haben wir festgestellt, dass der Akku nicht durch eine Heizung erwärmt wird. Laut diesem Beitrag fehlt die versprochene Heizung und damit ein Leistungsmerkmal des Rollers: viewtopic.php?p=196424#p196424

Ich möchte diesen Thread nutzen, um gemeinsam zu überlegen, wie wir vorgehen. Ich möchte meinen Roller behalten. Daher kommt z.B. die Minderung oder Nacherfüllung in Frage.

„Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe (sog. Gefahrübergang), so leidet die Sache an einem Mangel. In Folge dessen, dass der Verkäufer die Haftung für die Eigenschaft übernommen hat, greifen die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Er kann dann in erster Linie eine Nacherfüllung fordern, hilfsweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.“
https://www.juraforum.de/lexikon/eigens ... gesicherte

Zunächst haben wir nachzuweisen, dass die Heizung tatsächlich fehlt. Wir haben bestimmt auch Fristen zu beachten.

Auf geht es!

David
Zuletzt geändert von davidflorian am Sa 20. Feb 2021, 23:30, insgesamt 1-mal geändert.

patba
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von patba »

Wie Norbert in den anderen Thread schon erwähnt hat, sind die Möglichkeiten in D, etwas gemeinsam zu machen, nicht so groß bzw. aufwändig. Einen gemeinsamen Verband gibt es ja auch nicht in dem Sinne. Grundsätzlich kann jeder für sich bei seinem Händler Minderung oder Nacherfüllung verlangen.
Ein erster Schritt wäre aus meiner Sicht, abzuklären, ob die Akkuheizung tatsächlich noch nie verbaut war bzw. welcher Produktionsbereich betroffen ist. Ich habe die Info bekommen, dass sie noch nie verbaut gewesen sei. Dann wäre aber in der Tat die jetzt geänderte Aussage auf der Homepage "Akku-Pack mit Heizung 55W (funktioniert mit Ladegerät und je nach Version)" extrem dreist. Ich frage mich z.B., ob nicht die ersten 500 (da gab es doch diese Sonderserie) nicht doch die Heizung schon hatten, oder die Akkus mit der geringeren Kapazität. Bei diesen ersten 500 waren ja einige Dinge anders, u.a. der verstellbare hintere Dämpfer.
Vielleicht sollten mal zunächst einige von uns direkt bei support@silence.eco anfragen, was da los ist, bzw. schildern, dass man bei Temp. unter 0°C kein Laden beobachtet, und auch keinen Energieverbrauch, der auf die beworbene Heizung hindeutet.
ADAC einschalten wäre auch eine Option, vielleicht sogar die beste. Die haben den Roller ja getestet, und soweit ich weiß, hatten die einen aus den ersten 500. Sollte am besten ein Mitglied machen. Ich bin leider keins, nur meine Frau.

Patrick

patba
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von patba »

Noch ein paar allgemeine Einschätzungen meinerseits dazu, wie relevant die Heizung ist:

Grundsätzlich kann ich natürlich nicht gutheißen, dass die Heizung beworben wurde, nun aber offensichtlich nicht vorhanden ist. Ich hatte gerade in D (sicher auch AT und CH...) den Eindruck, dass auch viele Händler die Heizung explizit erwähnt haben, denn wir haben hier halt nun mal Frost im Winter.

Es wurde ja schon einiges über den Nutzen der Akkuheizung geschrieben.
Sie hat v.a. zwei Vorteile:
1. Der Akku kann auch bei Temp. unter 0°C geladen werden
2. Der Akku bleibt, wenn angesteckt, temperiert.

Allgemein kann man sagen, wer den Akku mit ins Haus nimmt, braucht keine Heizung.

Zu 1:
Fürs Laden ist die Heizung aus meiner Sicht nur selten wirklich relevant, denn man wird den Roller meist direkt nach der Nutzung anstecken. Dann ist er eh betriebswarm. Außer man fährt nur Kurzstrecke.

zu 2:
Hier ist die Frage, ob man das nutzen würde, v.a. wenn man nur selten im Winter fährt. Interessant ist die Heizung v.a. für Leute, die den Roller auch im Winter täglich nutzen und im Freien (z.B. Carport) stehen haben und laden. Die stecken ihn einfach abends an, und morgens ist er voll und vorgewärmt.

Zu erwähnen ist, dass der Akku ja diesen noch unerklärten dauerhaften 14W-Verbrauch nach Ladeende hat, wenn er angesteckt bleibt. Die Frage ist, wo diese Energie hingeht. Wenn sie letztlich (wahrscheinlich) als Wärme endet, ist das auch eine Heizung, wenn auch nur mit 14W. Ich werde mal nächste Woche testen, wie viel das bringt, wenn es wieder kälter ist.

Mein Roller steht in einer ungeheizten, einzelstehenden Garage. Trotzdem friert es da erst rein, wenn es längere Zeit deutliche Minusgrade auch tagsüber hat und keine Sonne scheint, die die Garage tagsüber aufwärmt. Durch seine Masse hat der Akku auch eine erhebliche Trägheit. Wer eine Garage hat, braucht die Heizung also auch nur bedingt.

Weiterhin zu erwähnen ist, dass der verfügbare Leistung deutllich gedrosselt wird, wenn der Akku unter 5°C hat, siehe hier:
viewtopic.php?p=194333#p194333
Die Heizung ist damit auch für diejenigen interessant (auch wegen der Akku-Schonung), die bei kalten Temp. losfahren wollen und ohne lange Warmfahrstecke schneller Überland oder gar bergauf fahren wollen.

Patrick

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davidflorian
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von davidflorian »

Mir geht es um die zugesicherte Eigenschaft einer verbauten Heizung. Ich zitiere z.B. die Homepage meines Händlers:

„Der Akku verfügt außerdem über eine eingebaute 55-Watt-Heizung, die es ermöglicht den Akku vor dem Aufladen zu erwärmen und in extrem kalten Umgebungen aufzuladen. Es verlängert auch die Lebensdauer des Akkus, da das Laden bei Minusgraden die Lebensdauer des Akkus verkürzen kann.“

„Batterieeinheit mit 55 W Heizleistung (funktioniert mit Ladegerät)“

„Kann ich im Winter bei Minus Temperaturen fahren und auch laden: Ja, der Akku hat eine Heizung integriert.“

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Afunker
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von Afunker »

davidflorian hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 10:30
Mir geht es um die zugesicherte Eigenschaft einer verbauten Heizung. Ich zitiere z.B. die Homepage meines Händlers:
Ahh...der Händler schreibt das auf der Homepage...
Aber nicht der Hersteller auf seiner Homepage?

Denke bitte daran, dass Menschen diese Homepages schreiben und in deren AGBs "Angaben und Irrtümer vorbehalten" meistens steht.
Du müsstest dem Hersteller UND dem Händler nachweisen, dass die Angaben nicht irrtümlich erstellt worden sind, der Wahrheit also nicht entsprechen.
Dazu müsstest du z.B. ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen für E-Fahrzeuge erstellen lassen.
Den zu finden, ist schon mal schwierig heutzutage, weil die E-Mobilität (PKW, Motorrad, Roller) noch in der Anfangsphase ist.
Zusätzlich dürfte (selbst wenn es einen gäbe) der einige Tausend € kosten.... :roll:
davidflorian hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 10:30
„Der Akku verfügt außerdem über eine eingebaute 55-Watt-Heizung, die es ermöglicht den Akku vor dem Aufladen zu erwärmen und in extrem kalten Umgebungen aufzuladen. Es verlängert auch die Lebensdauer des Akkus, da das Laden bei Minusgraden die Lebensdauer des Akkus verkürzen kann.“

„Batterieeinheit mit 55 W Heizleistung (funktioniert mit Ladegerät)“
Solche Aussagen kannst du schwerlich nachvollziehen und gar Gerichtsfest (bei einer Klage) beweisen....
Du weisst ja: "Vor Gericht und auf hoher See, sind wir in Gottes Hand."
Der Hersteller und der Händler, berufen sich meist auf die Angaben des Akkuherstellers,
dessen Akku bei einer gewissen Temperatur noch funktioniert.
Nicht aber, ab wann Aussetzer der Leistung zu befürchten sind...Selbst wenn: Du als Anwender wirst es in der Praxis feststellen dürfen.

Die Angabe "55W Heizleistung" funktioniert bei Einsatz des LG.
Hast du das mal (bezogen auf das LG) nachgerechnet, was das zusätzlich beim Laden an Strom kostet?
Bitte daran denken: Das LG ist auch "kalt", braucht also auch eine gewisse Zeit, bis es die volle Leistung (5A?) bringt....
davidflorian hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 10:30
„Kann ich im Winter bei Minus Temperaturen fahren und auch laden: Ja, der Akku hat eine Heizung integriert.“
Die Aussage nach der Frage, bezieht sich nur auf das Laden (sofern eine Heizung vorhanden ist).
Nicht auf das Fahren bei Minustemperaturen!
Wenn es das bei dem Roller gäbe, wäre es genau gleich mit dem, was Tesla und Porsche eingebaut hat.....
Dann würde jeder Roller vermutlich mind. 1000 € mehr kosten?! :roll: :mrgreen:

Anmerkung: Tesla und Porsche haben bei ihren E-PKW eine Heizung eingebaut, die bei gewissen Aussentemparturen bzw. Akkutemperatur vor dem laden während des Fahrens, bis zur nächsten Schnellladesäule vorheizt und den Strom aus dem Akku bezieht....
Kommt man an der Schnelladesäule an, ist der Akku so warm, dass ein Schnellladen dem Akku nicht schadet.
Der zusätzliche Strom für die Heizung, wird ja nachgeladen. Funktioniert aber vermutlich nur bei grösseren Akkus von PKWs?

Gruss
Gruss Helmut

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patba
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von patba »

@Afunker: Bitte zuerst die Sachlage voll erfassen und nicht nur den letzten Beitrag lesen! Scheint so, als ob Du nicht regelmäßig in diesem Unterforum liest.

Auch der Hersteller hat bis vor wenigen Tagen auf seiner Homepage uneingeschränkt mit der Akkuheizung geworben. Auch in der Betriebsanleitung steht ohne Einschränkung, dass es die Akkuheizung gibt.

Aber Du hast Recht, man muß auf Einschränkungen wie "technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten" achten. Hier geht es aber schon um eine erhebliche Änderung. Norbert hat den Vergleich gezogen, dass es dem Weglassen eines versprochenen Reserverads bei einem PKW gleichkommt.

Der Silence S01 hat ein fest im Akku verbautes Ladegerät. D.h. man schließt den Akku bzw. den Roller per Kaltgeräteanschluss direkt an 230V an. Insofern ist die Aussage "funktioniert mit Ladegerät" zumindest missverständlich formuliert. Sie kann im Gesamtzusammenhang nur so gemeint sein, dass die Heizung nicht funktioniert, wenn der Roller/Akku nicht am 230V-Netz hängt. Es ist davon auszugehen bzw. nur sinnvoll, dass die (geplante) Heizung direkt aus dem 230V-Netz bedient wird.

Patrick

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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von Trisolaris »

Leider führt der Beitrag von Afunker auch ansonsten in die Irre: Silence ist, nicht nur nach eigenen Angaben, ebenfalls der Hersteller der Batterien. Was die Spanier anlässlich des Brandes in ihrer Fabrik leidlich erfahren haben.

Ich bin gespannt auf die Stellungnahme meines Händlers, der letztes Jahr zu Schulungszwecken in Madrid Barcelona war und dabei u.a. auch die Batterie von Innen sehen konnte.

[UPDATE: falsche Ortsangabe korrigiert]
Zuletzt geändert von Trisolaris am Mi 3. Feb 2021, 18:53, insgesamt 1-mal geändert.
Silence: In der Ruhe liegt die Kraft

achim
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von achim »

Das Weglassen einer zugesicherten Eigenschaft fällt ganz sicher nicht unter "Irrtümer vorbehalten" , das ist ja fast schon absurd.
Demnächst bestellt und bezahlt man sonst ein Auto mit Klimaanlage und wenn die dann fehlt sagt der Händler April, April, hab mich geirrt.
Es ist auch vollkommen egal wer für die nicht vorhandene Heizung zuständig ist, ob Akkuhersteller oder sonst wer.
Ansprechpartner ist immer der Händler. Er hat den mangelhaften Roller verkauft und damit ist es sein Bier. Wie er sich dann mit dem Hersteller kurzschließt ist nicht Sache des Kunden. Der hat nur einfach Anspruch auf ein Produkt ohne Mängel. Und eine fehlende Akkuheizung ist ein schwerwiegender Mangel und auch ganz klar schon vor dem Kauf angelegt. Auch kann der Händler sich nicht auf Unwissenheit herausreden denn selbstverständlich hat er sich vor Übergabe an den Kunden von der korrekten Funktion aller Aggregate zu überzeugen. Hat er das nicht getan ist das sein Pech - und fahrlässig noch dazu, denn dann könnte er ja auch sicherheitsrelevante Prüfungen übergangen haben.

Ach ja - ein Ladegerät braucht keine Aufwärmphase oder so was. Ganz im Gegenteil. Die volle Leistung liegt sofort an. Wie bei allen elektronischen Geräten ist Kälte eher förderlich als hinderlich.

Gruß,
Achim

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Afunker
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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von Afunker »

patba hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 12:42
@Afunker: Bitte zuerst die Sachlage voll erfassen und nicht nur den letzten Beitrag lesen! Scheint so, als ob Du nicht regelmäßig in diesem Unterforum liest.
Wenn man (wie ich) die technische und die rechtliche Seite (ohne RA zu sein) erfasst hat:
Muss ich mir dann das ganze Unterforum durchlesen, um eine Sachlage zu erfassen?
patba hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 12:42
Auch der Hersteller hat bis vor wenigen Tagen auf seiner Homepage uneingeschränkt mit der Akkuheizung geworben. Auch in der Betriebsanleitung steht ohne Einschränkung, dass es die Akkuheizung gibt.
Aha, also hat der Hersteller (aufgrund von Beschwerden der Kunden und/oder Händler) reagiert und diese "Werbeaussage" revidiert (zurückgenommen).
Nochmals:
patba hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 12:42
Aber Du hast Recht, man muß auf Einschränkungen wie "technische Änderungen und Irrtümer vorbehalten" achten. Hier geht es aber schon um eine erhebliche Änderung. Norbert hat den Vergleich gezogen, dass es dem Weglassen eines versprochenen Reserverads bei einem PKW gleichkommt.
Ein fehlendes Reserverad beim PKW, ist schon mal dann keine technische Änderung, wenn vom Gesetzgeber (hier bei uns KBA) nicht gefordert wird.
Es ist erst dann eine technische Änderung, die als Verbesserung der Verkehrssicherheit des KFZ gilt, wie z.B. ABS.
Das kann dann vom Hersteller in der nächsten Serie des gleichen Modells in seinen Werbeaussagen vorgebracht werden.
Gegenbeispiel: Das vollwertige Reserverad wurde eingespart
und in der nächsten Serie gegen eine el. Luftpumpe und ein Flüssiggel in einer Flasche als Pannenset, ausgetauscht.
Ein Kunde wird das erst vor dem Kauf feststellen. In keiner Werbeaussage (so man nicht explizit mit dem Vorgänger vergleicht) wird das erwähnt.
Der Händler wird erst auf Nachfrage den Kunden darüber informieren, dass ein vollwertiges Ersatzrad weggefallen ist.

Was ist also eine technische Änderung und was nicht?
patba hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 12:42
Der Silence S01 hat ein fest im Akku verbautes Ladegerät. D.h. man schließt den Akku bzw. den Roller per Kaltgeräteanschluss direkt an 230V an. Insofern ist die Aussage "funktioniert mit Ladegerät" zumindest missverständlich formuliert. Sie kann im Gesamtzusammenhang nur so gemeint sein, dass die Heizung nicht funktioniert, wenn der Roller/Akku nicht am 230V-Netz hängt. Es ist davon auszugehen bzw. nur sinnvoll, dass die (geplante) Heizung direkt aus dem 230V-Netz bedient wird.

Patrick
Oh, das wusste ich nicht....
Wurde/wird das explizit in der BDA erwähnt bzw. vom Hersteller des Roller/Akku? Anscheinend nicht?
Sonst würde der TE die anscheinend fehlende Heizung des Akku nicht reklamieren.....
Gruss Helmut

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Re: Gemeinsames Vorgehen aufgrund vermuteter fehlender Akkuheizung

Beitrag von Afunker »

achim hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 14:55
Das Weglassen einer zugesicherten Eigenschaft fällt ganz sicher nicht unter "Irrtümer vorbehalten" , das ist ja fast schon absurd.
Demnächst bestellt und bezahlt man sonst ein Auto mit Klimaanlage und wenn die dann fehlt sagt der Händler April, April, hab mich geirrt.
Dann hast du als Kunde ein Anrecht auf Nachbesserung in Form von Preisnachlass oder Tausch auf ein Auto mit Klimaanlage.
Der Händler muss sich dann beim Hersteller aufgrund diesen Irrtums, rückversichern.
Denn der Hersteller muss ja evtl. das "falsche" Auto zurücknehmen bzw. das vom Kunden gewünschte an den Händler liefern.
Wie sich das mit den jeweiligen Kaufpreisen nebst Mwst. verhält, kann ich nicht sagen. So etwas hatte ich noch nicht beim Neuwagenkauf....
achim hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 14:55
Es ist auch vollkommen egal wer für die nicht vorhandene Heizung zuständig ist, ob Akkuhersteller oder sonst wer.
Ansprechpartner ist immer der Händler. Er hat den mangelhaften Roller verkauft und damit ist es sein Bier. Wie er sich dann mit dem Hersteller kurzschließt ist nicht Sache des Kunden.
Soweit richtig.
achim hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 14:55
Der hat nur einfach Anspruch auf ein Produkt ohne Mängel. Und eine fehlende Akkuheizung ist ein schwerwiegender Mangel und auch ganz klar schon vor dem Kauf angelegt.
Mängelhaftung: Lese mal unser BGB dazu (auch als Händler).
§ 442, § 444 und insbesondere §476 die Beweislastumkehr nach 6 Monaten seit Verkauf/Kauf.
achim hat geschrieben:
Mi 3. Feb 2021, 14:55
Auch kann der Händler sich nicht auf Unwissenheit herausreden denn selbstverständlich hat er sich vor Übergabe an den Kunden von der korrekten Funktion aller Aggregate zu überzeugen. Hat er das nicht getan ist das sein Pech - und fahrlässig noch dazu, denn dann könnte er ja auch sicherheitsrelevante Prüfungen übergangen haben.
§443 könnte jeder Händler nehmen, um die Garantie bzw. die Eigenschaften des Akku auf den Hersteller Roller/Hersteller des Akku abzuwälzen:
"....so stehen dem Käufer....die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung
und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat."

Dann viel Spass mit einem Hersteller der in Spanien sitzt und ein Dutzend Anwälte aufbieten kann.... :roll:
(habe ich vor Jahren mal mit einer Behörde in der Schweiz erlebt, die Anwalts-und Gerichtskosten haben mir die Tränen in die Augen getrieben.....)
Gruss Helmut

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