Re: Erfahrungsbericht: Segway E110SE - Speedupdate und Probleme
Verfasst: Mi 7. Sep 2022, 06:37
Hier mal ein Schreiben meiner Zulassungsstelle, die ich vorab über mein Vorhaben informiert habe:
„ Sehr geehrter Herr…..,
entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) können die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 c FZV vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Leichtkrafträder auf Antrag dem vollständigen Zulassungsverfahren nach § 3 Abs. 1 FZV unterzogen werden.
Das freiwillige Zulassungsverfahren ändert jedoch nichts an der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. KraftStG und der Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Überwachung nach § 29 Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung (StVZO).
Folgende Unterlagen werden für die Fahrzeugzulassung benötigt:
- Übereinstimmungsbescheinigung, COC bzw. Datenbestätigung
- Rechnung Kaufvertrag im Original
- Bestätigung das noch keine Zulassung erfolgt bzw. beantragt wurde (Händler,Importeur, Erwerber)
- Bundespersonalausweis bzw. (Reisepass + Meldebescheinigung) jeweils im Original)
- elektronisches Versicherungsbestätigung (eVb)
Entsprechend den Bestimmungen des § 6 Absatz 8 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) ist das Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Durch das zuständige Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung wurde für das Land Brandenburg festgelegt, dass die Identifizierung des Fahrzeuges auch durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Prüforganisation für den Kraftfahrzeugverkehr erfolgen kann, der hierzu eine schriftliche Bestätigung ausstellt. Auch möglich ist die Identifizierung durch die Zulassungsbehörde am Betriebssitz des Fahrzeughändlers.“
Die Identifizierung des Fahrzeugs kostete mich 30€ bei der Dekra. Für die Mitarbeiterin bei der Zulassungsstelle war es auch der erste Roller, welcher „freiwillig“ zugelassen wurde. Schlussendlich hat es aber reibungslos geklappt.
„ Sehr geehrter Herr…..,
entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) können die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 c FZV vom Zulassungsverfahren ausgenommenen Leichtkrafträder auf Antrag dem vollständigen Zulassungsverfahren nach § 3 Abs. 1 FZV unterzogen werden.
Das freiwillige Zulassungsverfahren ändert jedoch nichts an der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. KraftStG und der Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Überwachung nach § 29 Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung (StVZO).
Folgende Unterlagen werden für die Fahrzeugzulassung benötigt:
- Übereinstimmungsbescheinigung, COC bzw. Datenbestätigung
- Rechnung Kaufvertrag im Original
- Bestätigung das noch keine Zulassung erfolgt bzw. beantragt wurde (Händler,Importeur, Erwerber)
- Bundespersonalausweis bzw. (Reisepass + Meldebescheinigung) jeweils im Original)
- elektronisches Versicherungsbestätigung (eVb)
Entsprechend den Bestimmungen des § 6 Absatz 8 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) ist das Fahrzeug vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. Durch das zuständige Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung wurde für das Land Brandenburg festgelegt, dass die Identifizierung des Fahrzeuges auch durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Prüforganisation für den Kraftfahrzeugverkehr erfolgen kann, der hierzu eine schriftliche Bestätigung ausstellt. Auch möglich ist die Identifizierung durch die Zulassungsbehörde am Betriebssitz des Fahrzeughändlers.“
Die Identifizierung des Fahrzeugs kostete mich 30€ bei der Dekra. Für die Mitarbeiterin bei der Zulassungsstelle war es auch der erste Roller, welcher „freiwillig“ zugelassen wurde. Schlussendlich hat es aber reibungslos geklappt.