Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

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Afunker
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Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Afunker »

Im Zusammenhang mit dem Befahren von Waldwegen durch Mountenbiker und einem Vorfall vor einigen Wochen auf einem Radweg im Wald,
stelle ich hier mal das Befahren mit einem E-Roller/E-Motorrad auf solchen Rad bzw. Waldwegen in Frage:

Laut Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz https://www.dimb.de/fachberatung/die-re ... and-pfalz/ (ich lebe in RLP)
sind Waldwege "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege."

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

Daraus folgt (für mich), dass ich als Zweiradfahrer diesen Waldweg benutzen darf. Erst recht dann, wenn dieser Waldweg als Radweg gekennzeichnet ist.
Sei es durch Schilder, oder in einer Radkarte?! Das Befahren passiert auf eigene Gefahr!
Ich kann niemanden (Waldbesitzer/Forstbehörde)belangen, wenn es zu einem Unfall (Sturz, Reh, Wildschwein) kommt.
Mal davon abgesehen, dass ich mit einem Bike (Roller, Motorrad ect.) mit E-Motor dort unterwegs bin
und z.B. keinen Lärm mache, der Wildtiere aufschrecken würde (siehe § 22 Absatz 2 Satz 1 Landeswaldgesetz für RLP).

Oder wie seht ihr das? Was meint ihr dazu?
Darf ich also mit meinem E-Motorrad auf einem als Radweg gekennzeichneten Waldweg fahren,
wo ansonsten das Befahren mit anderen KFZ (PKW) nicht erlaubt ist?
Ich gefährde nur mich selbst, nicht andere wie Wildtiere....
Gruss Helmut

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tgsrt
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von tgsrt »

Ich würd sagen Nö, darfst Du nicht.
Fahrrad ist Fahrrad, Roller (auch E) ist Roller zumindest in NRW und NI.
Wie das Ganze mit nem S-Pedelec aussieht wüßte ich jetzt zwar auch nicht, ist aber ja ein Fahrrad.

Evolution
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Evolution »

Wenn man das Stichwort Waldwege in die Suche eingibt, outen sich eine Menge unserer Mitglieder als Waldwegfahrer.

Ist das nun legal oder illegal?

Das Befahren von Waldwegen wird durch Landesgesetze geregelt. Entsprechend unserem föderalen Aufbau gibt es unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Eine Gemeinsamkeit lässt sich jedoch erkennen:

Das Befahren von Waldwegen ist verboten, sofern es nicht einem zulässigen Zweck (z. B. Bewirtschaftung) dient.

Definition des Waldweges nach der Rechtsprechung des BGH:

Ob ein Weg ein Feld- oder Waldweg ist, ist zwar im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Beurteilung. Diese muß sich auch allein nach seinem wirklichen Charak­ter und nicht nach sonstigen Kriterien richten, also z.B. nicht nach seiner katastermäßigen Erfassung (vgl.OLG Hamm MDR 1961, 938; OLG Stuttgart VRS 26, 68) oder seiner öffentlich-rechtlichen Widmung (vgl. Senats­urteil vom 10. Juni 1969 - VI ZR 35/68 = VersR 1969,832 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hebt ferner mit Recht darauf ab, daß eine Straße nur dann als Feld- oder Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO 1970 gelten kann, wenn sie für jeden aufmerksamen Benutzer, auch wenn er nicht ortskundig ist, deutlich als solcher in Erscheinung tritt. Denn der Verkehrsteilnehmer muß sich an Ort und Stelle ein Bild davon machen können, ob einem von ihm befahrenen Weg das Vorrecht genommen ist oder nicht. Entschei­dendes Kriterium für die Einstufung darf aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Art der Wegebe­festigung sein, sondern ausschließlich die Verkehrs­bedeutung. Unter "Feld- und Waldwegen" im Sinne des Straßenverkehrsrechts(und diesen gleichstehenden Wiesen-, Moor-, Weinberg- und sonstigen Wegen) sind nämlich nur solche Straßen zu verstehen, die (zumindest über­wiegend) land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben (vgl. auch Thoma, Kommentar zur Eisenbahn-Bau- und Betriebs­ordnung /EB.Q/, Anm. zu § 11 Abs. 2 Nr. 1).

Doch verliert nicht jeder Feld- oder Waldweg, obschon er seine Funktion beibehalten hat, dadurch seine seitherige Eigenschaft, daß er (oft nur aufgrund der durch den sog. "Grünen Plan" bereitgestellten Geldmittel) eine Beton- oder Asphaltdecke erhält. Zwar sind auch heute noch Feld- und Waldwege im allgemeinen nicht befestigt, vor allem nicht asphal­tiert, da sie vielfach nur der Bewirtschaftung weniger landwirtschaftlicher Grundstücke dienen. Im Zuge der zunehmenden Motorisierung der Land- und Forst­wirtschaft werden aber immer häufiger diejenigen Feld- und Waldwege, die von Hauptverkehrsstraßen aus größere land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen erschließen, durch Aufbringung einer Fahrbahndecke befestigt, mag auch der Unterbau im allgemeinen nur den Er­fordernissen des landwirtschaftlichen Verkehrs bzw. des Forstverkehrs genügen (vgl. Graf, DAR 1969, 202). Diese Befestigung erfolgt u.a. auch deswegen, damit die land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge nicht in Haupterntezeiten oder zu Holzabfuhrzeiten die Hauptverkehrsstraßen durch die an ihren Rädern hängende und beim Übergang auf befestigte Straßen abfallende Erde verschmutzen. Es ist nicht so, daß die Straßen­verkehrsordnung nur unbefestigte Feld- und Waldwege kennt (a.A. Boos, aaO § 8 Anm. 5).

Daher darf überall dort, wo nicht auf den ersten Blick er­kennbar ist, daß es sich um einen Feld- oder Waldweg handelt, die Beschilderung nicht fehlen".

BGH, 18.11.1975 - VI ZR 172/74

Weiterführende Erläuterungen findet man hier:

https://www.bussgeld-info.de/befahren-von-waldwegen/

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Fasemann
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Fasemann »

Ich habe immer einen Klappsosten dabei 😉...

Nein, Waldwege sind bundesweit, landesweit und im Zweifel von Eigentümer reglementiert.
Meine Frau hatte vor Jahren die Aufgabe alte Wanderwege neu zu beschildern, das war nicht einfach und hat lange gedauert.
GoE LiFePo aus 2014, 16100 km ruht gerade ohne Zellen
GoE Blei aus 2017, jetzt 17S und endlich über 10 000km
Nova E-Retro Star exBlei aus 2020, ab 1000 km mit Lithium.

Alle 3 Roller freiwillig zugelassen 💪

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Afunker
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Afunker »

tgsrt hat geschrieben:
Di 28. Jul 2020, 13:01
Ich würd sagen Nö, darfst Du nicht.
Fahrrad ist Fahrrad, Roller (auch E) ist Roller zumindest in NRW und NI.
Wie das Ganze mit nem S-Pedelec aussieht wüßte ich jetzt zwar auch nicht, ist aber ja ein Fahrrad.
Hier geht es um die Definition: Radweg (wobei Rad) suggeriert, hier darf jedes Rad (jedes Zweirad),
also auch Roller und jedes andere Kleinkraftrad fahren.
Noch etwas: Zitat: "(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt" Landeswaldgesetz RLP

Ausserdem: "darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. "
So und nun kommt ein altes Gesetz (das über anderen nachfolgenden Gesetzen den Wald betreffend steht) hier in und um Kaiserslautern zum tragen:
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner der Stadt Kaiserslautern und des Umlandes, ist Mitbesitzer des sogenannten Reichswaldes
und das seit Kaiser Barbarossas Zeiten.....(Reichswaldgesetz von ihm erlassen und 1815 bzw. 1949 bestätigt)
Ich darf (laut Landeswaldgesetz RLP § 22 Absatz 3) als "Waldbesitzenden" mir selbst die Erlaubnis für das Befahren eines Waldweges in "meinem Wald" erteilen.
Genau jenes, wollte mal ein Förster der Landesforstverwaltung mir untersagen bzw. hat mich angezeigt.
Er wurde schon bei der Polizei daraufhin gewiesen, dass ich als Bürger der Stadt Kaiserslautern (Personalausweis) das Recht habe,
diesen (als Radweg ausgewiesenen) Waldweg zu benutzen, da dieser im Reichswald liegt....(hätte er als Förster wissen müssen..)
Gruss Helmut

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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Evolution »

Ich darf auf die ausführliche rechtliche Darlegung zum Fahren auf Radwegen mit dem Mofa hinweisen.

viewtopic.php?f=34&t=5081

tgsrt
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von tgsrt »

Afunker hat geschrieben:
Di 28. Jul 2020, 14:37
tgsrt hat geschrieben:
Di 28. Jul 2020, 13:01
Ich würd sagen Nö, darfst Du nicht.
Fahrrad ist Fahrrad, Roller (auch E) ist Roller zumindest in NRW und NI.
Wie das Ganze mit nem S-Pedelec aussieht wüßte ich jetzt zwar auch nicht, ist aber ja ein Fahrrad.
Hier geht es um die Definition: Radweg (wobei Rad) suggeriert, hier darf jedes Rad (jedes Zweirad),
also auch Roller und jedes andere Kleinkraftrad fahren.
Noch etwas: Zitat: "(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt" Landeswaldgesetz RLP

Ausserdem: "darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. "
So und nun kommt ein altes Gesetz (das über anderen nachfolgenden Gesetzen den Wald betreffend steht) hier in und um Kaiserslautern zum tragen:
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner der Stadt Kaiserslautern und des Umlandes, ist Mitbesitzer des sogenannten Reichswaldes
und das seit Kaiser Barbarossas Zeiten.....(Reichswaldgesetz von ihm erlassen und 1815 bzw. 1949 bestätigt)
Ich darf (laut Landeswaldgesetz RLP § 22 Absatz 3) als "Waldbesitzenden" mir selbst die Erlaubnis für das Befahren eines Waldweges in "meinem Wald" erteilen.
Genau jenes, wollte mal ein Förster der Landesforstverwaltung mir untersagen bzw. hat mich angezeigt.
Er wurde schon bei der Polizei daraufhin gewiesen, dass ich als Bürger der Stadt Kaiserslautern (Personalausweis) das Recht habe,
diesen (als Radweg ausgewiesenen) Waldweg zu benutzen, da dieser im Reichswald liegt....(hätte er als Förster wissen müssen..)
;) ach die Definition ist einfach!! ;)
ist von einem Rad die sprache ist im amtsdeutsch ein Fahrrad (Velo) gemeint (muskelkraftangetrieben), ansonsten heißt es Fahrrad mit Hilfsmotor oder (leicht)Krad

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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von acheron65 »

auch 45er S-Pedelecs dürfen nicht in den Wald. Manche machen das Kennzeichen ab und nehmen es im Rucksack mit :roll: :mrgreen:

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Der mit dem Strom fährt
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Der mit dem Strom fährt »

Da ist aber ein alter Thread wieder aus dem Keller geholt worden.
Afunker hat geschrieben:
Di 28. Jul 2020, 14:37

Hier geht es um die Definition: Radweg (wobei Rad) suggeriert, hier darf jedes Rad (jedes Zweirad),
also auch Roller und jedes andere Kleinkraftrad fahren.
Lustig finde ich immer, das die Wörter immer so gedreht werden, dass es zur eigenen Argumentation passt.
Einerseits wird beschlossen das es sich bei einem "Rad" natürlich um ein Zweirad handelt und dann wird weiterhin daraus geschlossen, dass ein Kleinkraftrad auch ein Rad ist. Und warum dann nicht auch ein Motorrad? Oder ein Radlader? Oder, wenn es genug geregnet hat, ein Schaufelraddampfer?
Da ich viel mit dem Mountainbike (auf erlaubten Wegen) im Wald unterwegs bin und auch viel durch die Natur jogge, finde ich es immer wieder nervig, wenn andere Menschen mit nicht erlaubten Fahrzeugen durch die Natur fahren. Daher fände ich es sehr Rücksichtsvoll, wenn sich einfach jeder an die Regeln hält und nicht vermeintliche Schlupflöcher sucht um doch seinen Willen durchsetzen zu können.
Gerne wird sich darüber beschwert, dass Deutschland ein Paragraphendschungel ist. Das kommt genau dadurch. Jedes Schlupfloch muss abgedeckt sein, sonst nutzt es jemand aus und die Gerichte müssen sich damit befassen. Und danach kommt wieder ein neuer Paragraph dazu.
Fahrzeuge:
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Mig 29 (Leder, Sitzheizung Tempomat)
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Re: Frage nach dem Recht einen Waldweg zu benutzen

Beitrag von Afunker »

Der mit dem Strom fährt hat geschrieben:
Mi 23. Feb 2022, 10:51
Da ist aber ein alter Thread wieder aus dem Keller geholt worden.
Afunker hat geschrieben:
Di 28. Jul 2020, 14:37

Hier geht es um die Definition: Radweg (wobei Rad) suggeriert, hier darf jedes Rad (jedes Zweirad),
also auch Roller und jedes andere Kleinkraftrad fahren.
Lustig finde ich immer, das die Wörter immer so gedreht werden, dass es zur eigenen Argumentation passt.
Genau das habe ich hier nicht getan! Eher das Gegenteil, wie so manche Zeitgenossen das darstellen.
Von den Zeitgenossen, die sich als Förster des betreffenden Waldabschnitts ausgeben (habe ich 2x erleben dürfen) ganz zu schweigen.....
Gruss Helmut

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