§ 22 StVO Ladung

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davidflorian
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§ 22 StVO Ladung

Beitrag von davidflorian »

Gilt der § 22 StVO Ladung auch für Motorroller?

Ich habe gestern ein aufblasbares Kayak in einer Tasche (60x40x20cm mit ca. 10kg) zwischen meinen Beinen gesichert am Taschenhalter transportiert und mich gefragt, ob ich das überhaupt darf. Die Tasche steht noch nicht mal über und wird von vorne und hinten nicht erkannt.

Wenn das erlaubt ist, kann ich meinen Stinke-Diesel auch zum Paddeln stehen lassen :D

tgsrt
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Re: § 22 StVO Ladung

Beitrag von tgsrt »

Warum nicht?
Ich wüsste keinen Grund warum das nicht auf Roller anzuwenden wär!

;) Und immer dran denken formbündig ist auch eine Art der Ladungssicherung!

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hmpf
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Re: § 22 StVO Ladung

Beitrag von hmpf »

davidflorian hat geschrieben:
Do 25. Mär 2021, 22:44
Wenn das erlaubt ist, kann ich meinen Stinke-Diesel auch zum Paddeln stehen lassen :D
Offiziell erlaubt ist Dinge zwischen den Beinen transportieren wohl nicht. Ich glaube kaum dass zwischen den Füßen als "dem Stand der Technik entsprechend" gemäß STVO §22 (1) zählt. Aber im Normalfall drücken die Polizisten da ein Auge zu, wenn man es nicht übertreibt. Und selbst wenn, dann wären das schlappe 35€ für "Ladung nicht ausreichend gegen das Herabfallen gesichert", das kannst du wohl verkraften.
16.800km (06/22) mit Trinity Uranus 2017, L2 Akku (60V, 40Ah), EZ 8/17, Logbuch siehe hier

Gluehbert
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Re: § 22 StVO Ladung

Beitrag von Gluehbert »

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Das ein oder andere ist wohl nicht mehr ganz erlaubt. Ich bin aber auch noch nicht wegen Ladung angehalten worden.

P.S. Beim Lesen von Paragraph 22 fiel mir auf: Die Ladung darf keinen Krach machen. Das erinnert mich an meine Zivi-Zeit, als ich einmal pro Woche einkaufen musste und dafür früh morgens mit einem Fahrradanhänger mit loser Kuhkette darin über eine kaputte Straße gefahren bin. Danach waren alle Anwohner wach.

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