Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

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Afunker
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Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von Afunker »

Gestern Nachmittag gab es in der TV-Sendung Auto Mobil einen Beitrag zum Sinn oder Unsinn,
dass jemand mit 16 Jahren und einem Führerschein A1 einen Roller/Motorrad bis 15 PS oder 11 KW fahren darf.
Aber ein E-Roller/E-Motorrad wie die Zero S oder DS oder andere in der gleichen Kategorie, nominal 15 PS/11KW
und in der Spitze bis zu 45 PS oder ca. 33 KW auf das Hinterrad bringen.
Da gehört schleunigst eine Änderung herbeigeführt, meinte ein Fahrschullehrer in der Sendung, nachdem der eine Zero DS gefahren war.

Nur: Das gleiche wie bei den E-Rollern und E-Motorrädern passiert auch bei den E-Autos..... :lol:
Dann müssten auch die eine elektronische Begrenzung hinsichtlich Spitzenleistung (Anzugsmoment) bekommen
und der Gesetzgeber (Europa lässt grüssen) das in den Gesetzen und Verordnungen anpassen....
Ja ja, die Spassverderber, aber wieviele haben den B196 gemacht, nur um auf eine solche Maschine zu kommen?
Beim Geld verdienen sind alle schnell.... :roll:
Gruss Helmut

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freesty
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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von freesty »

Entweder auf die Eigenverantwortung der Bürger setzen, oder alles Regulieren wollen (und nicht können). Unsere Regierungen machen letzteres und halten sich mit Verordnungen wie kein "E" auf L1e LKR auf.
2019er Ecooter e2s mit 12000km

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Afunker
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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von Afunker »

freesty hat geschrieben:
Mo 19. Sep 2022, 17:30
.... alles Regulieren wollen (und nicht können). Unsere Regierungen machen letzteres und halten sich mit Verordnungen wie kein "E" auf L1e LKR auf.
Was bisher in einigen Zulassungsstellen doch geht.... (wie der Thread zu der THG-Quote zeigt)
Meine Wuxi hat ein "E" drauf.... :roll:
Gruss Helmut

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freesty
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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von freesty »

Mir wars nicht wichtig, aber das erste was der Sachbearbeiter gesagt hat, als er das CoC gesehen hat:

"Aber ein E auf dem Kennzeichen gibts nicht"... Wow.
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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von MEroller »

Hier geht es um L3e-A1, nicht L1e :(
Und erstere sind natürlich E-berechtigt, wenn elektrisch.
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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von Romiman »

Der Gesetzgeber reagiert hier wohl erstmal nicht, da es zahlenmäßig noch kein ernsthaftes Problem ist. Die Zahl der 16jährigen auf Zero, BMW C-evo/CE 04... ist so überschaubar wie die der 18jähigen im Lamborghini.

Das ändert sich erst, wenn es signifikante Häufungen gibt, wie zB. bei der Schaffung der 80ccm/80km/h-Klasse nach den wilden unlimitierten 50ern davor oder der Einführung des Motorrad-Stufenführerscheins, nachdem sich "Frankensteins Tochter" als junge Gebrauchte ein paar 18jährige zuviel holte.

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Afunker
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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von Afunker »

freesty hat geschrieben:
Mo 19. Sep 2022, 18:08
Mir wars nicht wichtig, aber das erste was der Sachbearbeiter gesagt hat, als er das CoC gesehen hat:

"Aber ein E auf dem Kennzeichen gibts nicht"... Wow.
Mal davon ab, dass das hier Off Topic ist:
Wie willst du dann einer Politesse auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge (Ladesäule mit Schukosteckdosen) klar machen,
dass dein L1e Roller/Moped ein E-Fahrzeug ist, wenn das über das Kennzeichen nicht ersichtlich ist?
Deswegen gab es für meine Wuxi M3 (nach freiwilliger Zulassung) mit Buchstabe E am Ende auf dem Kennzeichen. :roll:
Ende der Diskussion mit SB der Zulassungsstelle....(die es hier bei mir nicht gab)
Zuletzt geändert von Afunker am Di 20. Sep 2022, 14:18, insgesamt 1-mal geändert.
Gruss Helmut

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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von Afunker »

MEroller hat geschrieben:
Mo 19. Sep 2022, 18:44
Hier geht es um L3e-A1, nicht L1e :(
Und erstere sind natürlich E-berechtigt, wenn elektrisch.
Sorry Matthias, aber der Thread zu der THG Quote sagt was anderes....
Jede Zulassungsstelle macht und handhabt das anders....

Zurück zum Thema!
Gruss Helmut

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Re: Dauerleistung vs Spitzenleistung bei Zero S, DS und Co

Beitrag von MEroller »

Helmut, für JEDE Zulassungsstelle in Deutschland gilt das EmoG:
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
§ 1 Anwendungsbereich

Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge

1.
der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist, und
2.
der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)

am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
§ 3 Bevorrechtigungen

(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
...
(4) Bevorrechtigungen sind möglich
1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

...
Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)
§ 4 Kennzeichnung

(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.
...
Letztere deutlich sichtbare Kennzeichnung ist das ominöse E am Ende des regulären Kennzeichens. Und ganz klar ist die EU Fahrzeugkklasse L3e im EmoG inkludiert, zu der die Unterklassen -A1 (≤ 125 cm³ Hubraum und ≤ 11 kW), -A2 (≤ 35 kW) und -A3 (>35 kW) gehören.
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