Beim L3e Roller hat man also so oder so verloren, weil Kennzeichenpflichtig. Bei L1e ist das was anderes, da weder Zulassungs- noch Kennzeichenpflichtig.(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. [...]
Re: Freiwillige Zulassung
- anpan
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Re: Freiwillige Zulassung
Deckt sich ja auch recht leicht verständlich mit §29 der StVZO:
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UNU Rebell-2 2kW / 2 Akkus --- Roller 1 stillgelegt nach ca. 12.500km / 2 Jahren --- Roller 2: >3000km (Akkus aus Roller 1)
LiPo ist keine Zellchemie und sagt fast nichts über die tatsächlichen Eigenschaften der Zelle aus.
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Re: Freiwillige Zulassung
Ja. So sieht es dieses Straßenverkehrsamt. Gibt es hier anders lautende Auffassungen anderer Straßenverkehrsämter?
- anpan
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Re: Freiwillige Zulassung
Ich verstehe deinen Post nicht. Die Äußerung deines Straßenverkehrsamtes deckt sich doch mit den Aussagen hier im Thread?
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Re: Freiwillige Zulassung
So klar war das nicht. Deswegen wollte ich die Auskunft.
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Re: Freiwillige Zulassung
Der Roller ist ein zulassungspflichtiges Fahrzeug, weil schneller als 45kM/h, deshalb muß der zugelassen werden und der muß zum TÜV. Ist doch klar.
Mit dem darfst Du ja auch auf die Autobahn.
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Re: Freiwillige Zulassung
Wer keine Ahnung hat und nicht lesen kann... Beleidigungen deiner Art spare ich mir mal.Ekel Alfred hat geschrieben: ↑Do 7. Jun 2018, 18:01Der Roller ist ein zulassungspflichtiges Fahrzeug, weil schneller als 45kM/h, deshalb muß der zugelassen werden und der muß zum TÜV. Ist doch klar.
Mit dem darfst Du ja auch auf die Autobahn.
Straßenverkehrsamt hat doch dargelegt, dass der Leichtkraftroller nicht zulassungspflichtig ist, sondern nur kennzeichenpflichtig... Unabhängig davon muss er trotzdem zur HU, weil Leichtkrafträder und -roller nunmal nach StVO iVm StVZO hauptuntersucht werden müssen.
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Re: Freiwillige Zulassung
Dreht sich wohl gerade alles im Kreis?
@Alf ein Leichtkraftrad (L3e) (oder auch Roller) darf erst auf die Autobahn, wenn die eingetragende Höchsgeschwindigkeit => 62km/h ist.
Auf der CoC werden Eintragungen vorgenommen u.a. die Erstzulassung vermerkt. Damit wird die CoC zum KFZ-Brief. Zusätzlich bekommt man die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Nur diesen Fahrzeugschein muß man mitführen. Und alle 2 Jahre muß man zum TÜV (46,20).
Man kann ein Kleinkraftrad (L1e) (oder auch Roller) freiwillig zulassen. Man kann entweder ein Leichkraftrad oder Motorradkennzeichen bekommen. Auch hier werden auf der CoC Eintragungen vorgenommen u.a. die Erstzulassung vermerkt. Damit wird die CoC zum KFZ-Brief. Zusätzlich bekommt man die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Im Fahrzeugschein ist der Tag der (Erst)-Zulassung vermerkt und das Herstellungsdatum des Rollers in China (Ist bei Autos nicht der Fall). Nur diesen Fahrzeugschein muß man mitführen. Zum TÜV braucht man nicht. Bei der Versicherung kann man Schadenfreiheitsrabattjahre sammeln und sie später auf ein Auto übertragen lassen. Will man sein freiwillig zugelassenes Kleinkraftrad (oder auch Roller) nicht mehr fahren, ist eine Abmeldegebühr fällig.
@Alf ein Leichtkraftrad (L3e) (oder auch Roller) darf erst auf die Autobahn, wenn die eingetragende Höchsgeschwindigkeit => 62km/h ist.
Auf der CoC werden Eintragungen vorgenommen u.a. die Erstzulassung vermerkt. Damit wird die CoC zum KFZ-Brief. Zusätzlich bekommt man die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Nur diesen Fahrzeugschein muß man mitführen. Und alle 2 Jahre muß man zum TÜV (46,20).
Man kann ein Kleinkraftrad (L1e) (oder auch Roller) freiwillig zulassen. Man kann entweder ein Leichkraftrad oder Motorradkennzeichen bekommen. Auch hier werden auf der CoC Eintragungen vorgenommen u.a. die Erstzulassung vermerkt. Damit wird die CoC zum KFZ-Brief. Zusätzlich bekommt man die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Im Fahrzeugschein ist der Tag der (Erst)-Zulassung vermerkt und das Herstellungsdatum des Rollers in China (Ist bei Autos nicht der Fall). Nur diesen Fahrzeugschein muß man mitführen. Zum TÜV braucht man nicht. Bei der Versicherung kann man Schadenfreiheitsrabattjahre sammeln und sie später auf ein Auto übertragen lassen. Will man sein freiwillig zugelassenes Kleinkraftrad (oder auch Roller) nicht mehr fahren, ist eine Abmeldegebühr fällig.
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Re: Freiwillige Zulassung
Peter liebt es fast unverständlich kompliziert.
Macht nichts. Ich habe beim Bund damals 1978 während der Fahrschulausbildung gelernt, das auf Autobahnen mindestens 60kM/h gefahren werden muss, jetzt für die Blödelbarden: wenn der Verkehr steht, dann natürlich darf man natürlich nicht mehr 60kM/h fahren.
Und ich frage mich: was kann man denn sonst anders daran deuteln?
Macht nichts. Ich habe beim Bund damals 1978 während der Fahrschulausbildung gelernt, das auf Autobahnen mindestens 60kM/h gefahren werden muss, jetzt für die Blödelbarden: wenn der Verkehr steht, dann natürlich darf man natürlich nicht mehr 60kM/h fahren.
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Re: Freiwillige Zulassung
Moderne Traktoren haben auch ein 62 km/h Schild, weil sie sonst zum Teil nicht auf die Kraftfahrstraße dürfen, mein DDR-Moped mit 60 km/h Zulassung darf aber nicht legal auf die Straße, weil mindestens 60 gefordert sind....
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