E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

eMobility Rechtliches
Okoba
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E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Okoba »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mir vor Kurzem ein Niu N1 gekauft und wollte nun ganz friedlich als umweltfreundliche Fahrerin die schönen Fahrradtouren in der Umgebung meiner Großstadt erkunden. Nun stellt sich mir die Frage, was die Gesetzgebung bezüglich E-Rollern mit einer maximalen Geschwindigkeit von 45 km/h sagt. Da ich dazu nichts konkretes gefunden habe, bin ich auf diesen Forum gestoßen und stelle voller Neugier meine Frage an Euch:

Darf ich mit dem Niu N1 auf Fahrradwegen außerhalb geschlossener Ortschaften fahren, wenn ich im ersten Modus (max 20 km/h) bin?
Diese Situation ist mir tatsächlich sehr wichtig, da ich mit Freunden die wunderschönen Landschaften genießen möchte, ohne dass fahrenden Autos mit 100 km/h an mir vorbeiziehen. Natürlich bringt es auch ein Vorteil mit sich, wenn man mit den Freunden noch nebenbei reden oder einfach mal kurz anhalten kann, um den Sonnenuntergang zu betrachten.

Grüße

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Fotomanni
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Fotomanni »

Okoba hat geschrieben:
Sa 8. Sep 2018, 12:28
Darf ich mit dem Niu N1 auf Fahrradwegen außerhalb geschlossener Ortschaften fahren, wenn ich im ersten Modus (max 20 km/h) bin?
Rechtlich ist die Frage ganz einfach zu beantworten: Nein! Dabei kommt es nicht auf den Modus oder die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit an sondern nur auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Mofas undPedelecs mit bis zu 25kmh dürfen, Roller und S-Pedelecs mit 45kmh nicht.

Es gibt hier ganz wenige Fahrradwege mit Zusatzschild "Mofas und Leichtkrafträder frei". Da dürfen wir.

Und jetzt vom rechtlichten zur Praxis: Ich kümmere mich einen feuchten Kehrricht darum. Wenn mir der Weg geeignet erscheint fahre ich auch darauf. Egal ob Fahrrad- oder Wirtschaftsweg. Aber immer mit der gebotenen Vorsicht, Rücksichtnahme und angepasster Geschwindigkeit. Und ich hab gelernt, dass es besser ist rechtzeitig zu hupen wenn man nicht sowieso gesehen wird.
Viele Grüße vom Rand der Welt
Manfred

(Der Rand der Welt ist mitten in Hessen 10km vom geografischen Mittelpunkt der Eu entfernt)

Evolution
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Evolution »

Hier ist das gut beschrieben:

https://www.ifz.de/mofa-auf-dem-radweg/

Okoba
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Okoba »

Evolution hat geschrieben:
Sa 8. Sep 2018, 13:58
Hier ist das gut beschrieben:

https://www.ifz.de/mofa-auf-dem-radweg/
Guten Tag,

nein, Ihr Link ist nicht gut beschrieben. Im oben aufgeführten Link werden Mofas angesprochen, d.h. 25 km/h. Meine Frage bezieht sich aber auf Roller mit maximal 45 km/h Geschwindigkeit.

Grüße.

apfelsine1209
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von apfelsine1209 »

Für den "missbrauch" ;) von radwegen wäre es natürlich vorteilhaft, nicht zu hupen, sondern eine (laute) fahrradklingel (eine von denen mit großem durchmesser) zu verwenden. Daher meine frage: Wäre am lenker von niu und/oder unu denn platz zum anbringen einer fahrradklingel ?

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Fotomanni
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Fotomanni »

apfelsine1209 hat geschrieben:
Sa 8. Sep 2018, 14:20
Wäre am lenker von niu und/oder unu denn platz zum anbringen einer fahrradklingel ?
Den einzigen freien Platz am unu Lenker habe ich für die Handyhalterung verbraucht. Wenn ich die am Spiegel montieren würde wäre der Platz für die Klingel frei. Ich würde dann aber lieber eine Uhr anbauen.
Viele Grüße vom Rand der Welt
Manfred

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Evolution
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Evolution »

Okoba, Roller mit 45 km/h sind keine Mofas und haben daher auf Radwegen innerhalb und außerhalb der Ortschaft nichts zu suchen.

Wer den Radweg der juristisch als Sonderweg gilt, befährt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, muss mit folgenden Bußgeldbescheid rechnen:

Tatbestandsnummer: 141154

Tatvorwurf: Sie benutzten als Nichtberechtigter einen Sonderweg.

Ordnungswidrigkeit gem. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 140 BKat

Verwarnungsgeld 15,00 Euro

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Ganter Ingo™
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Ganter Ingo™ »

Ich habe es schon oft genug geschrieben: Alles an Fahrzeugen, was aus eigener Kraft schneller als 6 km/h fahren kann, muss bis 45 km/h ein Versicherungskennzeichen haben und darf NICHT die Fahrradwege benutzen. Ausnahmen, zum Beispiel außerorts, mal ausgenommen.

Das ist ja auch der Grund, warum Fahrräder mit Elektrokraftunterstützung UND Anfahrhilfe bis maximal 6 km/h angeboten werden, aber ich kenne noch kein Fahrradmodell (nicht E-Scooter), welches auch ohne Dazutreten schneller als 6 km/h fahren kann. Offenbar ist kein Interesse bei der Bevölkerung vorhanden, weil die dann ja eine Versicherung abschließen möchte.

Die kleinen E-Scooter halte ich, gerade wegen der geringen Fahrzeugbreite, eigentlich für Radwege geeignet, nicht aber Elektroroller wie den NIU und andere, die ja wesentlich breiter sind.
Gruß vom Ganter Ingo™ - Ingo Gänsfuß
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von apfelsine1209 »

Das breiteste an zweirädern dürfte idR der fahrer (incl. ihn umhüllender kleidung, insbes. in der kälteren jahreszeit) sein. Davon ab, ist ein roller vermutlich auch nicht breiter als ein fahrrad, oder ?

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Fotomanni
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Re: E-Roller außerhalb geschlossener Ortschaft

Beitrag von Fotomanni »

Ganter Ingo™ hat geschrieben:
Sa 8. Sep 2018, 17:01
Die kleinen E-Scooter halte ich, gerade wegen der geringen Fahrzeugbreite, eigentlich für Radwege geeignet, nicht aber Elektroroller wie den NIU und andere, die ja wesentlich breiter sind.
Dann müsstest du die Radwege hier in Hessen sehen. Zum Beispiel der R3 der von Hanau bis irgendwo hinter Fulda geht. Der ist durchgängig breit genug für Roller und bis auf zwei kurze Stücke asphaltiert. Ich riskiere die 15€ lieber als meine Knochen und fahre da lang. Bis auf ein kurzes Stück das gegen die Einbahnstraße geht. Das ist mir zu riskant.
Viele Grüße vom Rand der Welt
Manfred

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