Ich bin kein Jurist, habe aber beruflich immer wieder mit Gesetzestexten zu tun. Meine Interpretation der Dinge:
AkkuSchrauber hat geschrieben: ↑So 22. Dez 2019, 17:19
1.) Es gibt eine "Evaluierungsphase" von 2Jahren, an der JEDER der die 196 haben möchte Teil nimmt!!! Erst danach werden die personenbezogenen Daten "anonymisiert"!
Die Evaluierung ist heutzutage ein ganz üblicher Prozess bei Verordnungsänderungen etc. und findet sich in praktisch jedem Verordnungs- bzw. Gesetzestext. Erst recht, wenn es wie hier um z.B. sicherheitsrelevante Aspekte geht, die man gut statistisch auswerten kann.
Die Erhebung vom personenbezogenen Daten muß sich an die Vorgaben des Datenschutzes halten, d.h. ein auf Anhieb ersichtlicher und eindeutiger Personenbezug darf vermutlich von Anfang an nicht hergestellt werden. Nach 2023 muß jeder Personenbezug eliminiert werden.
3.) Auf weitere inhaltliche Vorgaben wie z.B. Ort und Zeitumfang wurde verzichtet, um Fahrlehrern weitgehende pädagogische Freiheit zu geben und den individuellen Bedürfnissen der Bewerber Rechnung tragen zu können.
Fragen:
Was genau bedeutet Punkt drei? Ist der Fahrlehrer in der Lage den Umfang der Ausbildung zu verlängern, oder die Abgabe der geforderten Tauglichkeitsbescheinigung aufgrund eigener Probantenbewertung zu verweigern?
Ich denke, der Fahrlehrer hat hierzu nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Es gibt ja keine Prüfung, und ein Fahrlehrer darf sich nicht anmaßen, in der Sache als Prüfer aufzutreten. Nicht zuletzt könnte man ihm sehr schnell eigene Geschäftsinteressen vorwerfen.
Der Verordnungtext spricht von einer "erfolgreichen Teilnahme".
Was der Schüler für die "erfolgreiche Teilnahme" tun muß, ist auch beschrieben:
"Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen."
Ich denke, dass der Fahrlehrer dies nur absprechen kann, wenn er ganz erhebliche Defizite erkennt. Es lohnt hier auch ein Blick in die Regelungen zur Fahrprüfung, wo z.B. ganz explizit und wiederholt von "ausreichenden Kenntnissen" die Rede ist, und in Anhang 7 FeV ein ausführlicher Katalog an zu erfüllenden Aufgaben genannt ist.
Auch der nächste Satz in unserer Verordnung sagt recht klar, dass der Fahrlehrer nicht viel Spielraum hat, nämlich wegen dem Wörtchen "hat":
"Nach Abschluss der Fahrerschulung
hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen."
Was wäre wenn die Auswertung der Evaluierung eine Zunahme der Unfälle in der Gruppe der Beteiligten nachweist? Werden dann ggf. alle 196er kassiert?
Ganz sicher nicht, wegen Bestandsschutz. Ähnlich wie ja jetzt auch die Leute mit Führerschein vor 1980 die Maschinen schon fahren dürfen.
Im Extremfall wird die Möglichkeit wieder abgeschafft, und man hat dann eben Glück gehabt, wenn man die Erweitung in den 2 Jahren gemacht hat.
Patrick