pädagogische Freiheiten darf es geben, Entscheidungsbefugnisse seien aber beschränkt, aha
welche finanzielle Interessen soll ein Fahrlehrer haben Die Fahrschule möchte möglichst Fahrstunden verkaufen. Der Fahrlehrer muss bei der Anmeldung prüfen, welchen Wissensstand der Fahrschüler hat. Der Fahrlehrer muss dann individuell entscheiden, welche Aufgaben der Fahrschüler bewältigen kann und wo der Unterricht ansetzen muss.patba hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 11:06Ich denke, der Fahrlehrer hat hierzu nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten. Es gibt ja keine Prüfung, und ein Fahrlehrer darf sich nicht anmaßen, in der Sache als Prüfer aufzutreten. Nicht zuletzt könnte man ihm sehr schnell eigene Geschäftsinteressen vorwerfen.
und nach deiner Vorstellung soll der Fahrlehrer mit dem Fahrschüler, gleich auf die Autobahn oder was ?patba hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 11:06Der Verordnungtext spricht von einer "erfolgreichen Teilnahme".
Was der Schüler für die "erfolgreiche Teilnahme" tun muß, ist auch beschrieben:
"Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen."
Ich denke, dass der Fahrlehrer dies nur absprechen kann, wenn er ganz erhebliche Defizite erkennt. Es lohnt hier auch ein Blick in die Regelungen zur Fahrprüfung, wo z.B. ganz explizit und wiederholt von "ausreichenden Kenntnissen" die Rede ist, und in Anhang 7 FeV ein ausführlicher Katalog an zu erfüllenden Aufgaben genannt ist.
Aus eigener Erfahrung:
der Fahrschüler muss das Motorrad auf dem Übungsgelände "ausreichend" beherrschen, bevor auch nur die Fahrt in den Strassenverkehr angedacht werden kann.
im Prinzip wird das nicht überprüft, ob die Bescheinigung zurecht erfolgt, oder nicht. Es wird sich erweisen, ob die Fahrschulen mit den Bescheinigungen lax umgehen, oder ob sie als erste Priorität die Verkehrssicherheit sehen.patba hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 11:06Auch der nächste Satz in unserer Verordnung sagt recht klar, dass der Fahrlehrer nicht viel Spielraum hat, nämlich wegen dem Wörtchen "hat":
"Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen."
Die Fahrschule können die Regelung dazu benutzen, eigene "Problemfälle" mit Bescheinigungen zu versorgen.
"erfolgreiche Teilnahme" heisst nicht, dass man nur da gewesen ist, sondern das man die Inhalte der Schulung verstanden hat und entsprechend handelt.
Ich sehe schon die Klagewelle auf die Fahrschulen zu rollen, wenn die Fahrschüler ihre "erfolgreiche Teilnahme" bestätigt haben wollen und die Fahrschule darauf besteht, dass zusätzliche Unterrichtsstunden vonnöten sind.
Was ich erwarte:
bei der Anmeldung wird wohl gefragt, welche Vorerfahrung auf Zweirädern ich habe.
Ich werde dann antworten, dass ich zwar Vorerfahrung habe, die Einschätzung über meine Fähigkeiten aber dem Fahrlehrer überlasse, weil die darin geschult sind
Wahrscheinlich werde ich mit einer Fahrschulmaschine ein paar Runden auf dem Parkplatz drehen dürfen bzw. auf dem Übungsgelände.
Der Fahrerlehrer sieht dann ob und wie ich die Grundlagen des Fahrzeugs beherrsche, oder ob ich das nicht kann
Sollte meine Kenntnisse für den Strassenverkehr ausreichen, könnte mit der Fahrschule abgesprochen werden, wann ich die vorgeschriebenen Pflichtstunden abspulen soll.
Ich bin gespannt, wann die Erste Bescheinigung erfolgt ist