Langzeittagebuch Niu N1S
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Hallo, ich bin wieder da. Aus irgendeinem übersichtlichen Grund wurde ich auf "Guest" zurückgestuft. Also hab ich mich neu registriert. Gruss aus München
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
na dann ist ja jetzt alles wieder fein
fährt dein NIU noch?
fährt dein NIU noch?
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
bedenke: es ist nicht jeder so internetfirm
aber nu is der Albert ja wieder hier gelandet und wird uns bestimmt bald wieder mit seinem NIU Tagebuch unterhalten. *hoffe ich zumindest*
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Hallo Lara, Evolution, vsm, oberroller und alle anderen die ich vergessen habe
Ja, der Niu fährt immer noch ohne Probleme und mittlerweile habe ich die 500 km Grenze übersprungen.
01.06.2018 Km 522
14:30 - Startpunkt Ostbahnhof. Ich kann es kaum erwarten zu fahren. Orleanstraße, vorbei an der Paulaner Großbaustelle runter in die Au durch die Franziskanerstraße. Geräuschlos durch die Stadt. Es ist einfach nur entspannend. Während viele Verkehrsteilnehmer offensichtlich genervt von Stauungen und "dritten Reihe parkern" sind umfahre ich die Hindernisse mit einem müden Lächeln und denke mir " Es könnte so einfach sein......."
Am Sendlinger Tor reiht sich hinter mir eine "Emmy Schwalbe" ein. Der Fahrer unterhält sich angeregt mit seiner Begleterin. Suchend blicke ich mich um weil ich im ersten Moment dachte, jemand meinte mich. Ich konnte mir ein Grinsen nicht verkneifen, da ich mich selbst auch noch an die völlige Laulosigkeit gewöhnen muss mit der e-mobilisten unterwegs sind.
Stau, Chaos und wilde Hupkonzerte in der Lindwurmstraße wegen wiederholter "dritte Reihe parker" . Kein Problem für mich.......schöne Tag noch
Nach 500 gefahrenen Km habe ich das Gefühl das sich der Grip in/an den Reifen verbessert hat. Kann das möglich sein? Nun ja.....die Straßen sind ja trocken......
Nach durchqueren von Waldfriedhofstraße und Fürstenriederstraße bin auch schon zu hause.
Bis jetzt sah ich nur noch einen Niu Fahrer in München. Er war rot.......also der Niu......nicht der Fahrer......
Was halten die E-rollerfahrer von einem Stammtischtreffen in München um sich auch mal im realen Leben zu treffen? Bei Interesse gerne melden
In diesem Sinne lautloße Grüße aus München
Albert Franzen
Nachtrag:
Mein Mann war 2017 in Tokio. Eine Stadt mit 37 Mio. Einwohnern. 85%fahren dort bereits mit Elektroroller/-Autos. Er sagte das es während der "Rushhour" so still war, das er die Voögel zwitschern hören konnte. Wie würde sich das auf Deutsche Ballungszentren wohl auswirken wenn wir ähnliche Vergleichszahlen vorweisen könnten?
Ja, der Niu fährt immer noch ohne Probleme und mittlerweile habe ich die 500 km Grenze übersprungen.
01.06.2018 Km 522
14:30 - Startpunkt Ostbahnhof. Ich kann es kaum erwarten zu fahren. Orleanstraße, vorbei an der Paulaner Großbaustelle runter in die Au durch die Franziskanerstraße. Geräuschlos durch die Stadt. Es ist einfach nur entspannend. Während viele Verkehrsteilnehmer offensichtlich genervt von Stauungen und "dritten Reihe parkern" sind umfahre ich die Hindernisse mit einem müden Lächeln und denke mir " Es könnte so einfach sein......."
Am Sendlinger Tor reiht sich hinter mir eine "Emmy Schwalbe" ein. Der Fahrer unterhält sich angeregt mit seiner Begleterin. Suchend blicke ich mich um weil ich im ersten Moment dachte, jemand meinte mich. Ich konnte mir ein Grinsen nicht verkneifen, da ich mich selbst auch noch an die völlige Laulosigkeit gewöhnen muss mit der e-mobilisten unterwegs sind.
Stau, Chaos und wilde Hupkonzerte in der Lindwurmstraße wegen wiederholter "dritte Reihe parker" . Kein Problem für mich.......schöne Tag noch
Nach 500 gefahrenen Km habe ich das Gefühl das sich der Grip in/an den Reifen verbessert hat. Kann das möglich sein? Nun ja.....die Straßen sind ja trocken......
Nach durchqueren von Waldfriedhofstraße und Fürstenriederstraße bin auch schon zu hause.
Bis jetzt sah ich nur noch einen Niu Fahrer in München. Er war rot.......also der Niu......nicht der Fahrer......
Was halten die E-rollerfahrer von einem Stammtischtreffen in München um sich auch mal im realen Leben zu treffen? Bei Interesse gerne melden
In diesem Sinne lautloße Grüße aus München
Albert Franzen
Nachtrag:
Mein Mann war 2017 in Tokio. Eine Stadt mit 37 Mio. Einwohnern. 85%fahren dort bereits mit Elektroroller/-Autos. Er sagte das es während der "Rushhour" so still war, das er die Voögel zwitschern hören konnte. Wie würde sich das auf Deutsche Ballungszentren wohl auswirken wenn wir ähnliche Vergleichszahlen vorweisen könnten?
Zuletzt geändert von albert.franzen am So 3. Jun 2018, 08:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Hallo
Na so leise wird’s dann nicht da ja ab 2019 die
E-Fahrzeuge sich akustisch bemerkbar machen müssen.
Und schon ist der meiner Meinung nach größte Vorteil der
E-Mobilität dahin.
Na so leise wird’s dann nicht da ja ab 2019 die
E-Fahrzeuge sich akustisch bemerkbar machen müssen.
Und schon ist der meiner Meinung nach größte Vorteil der
E-Mobilität dahin.
E-Max 90s, 4200km, 60Ah Li-Ion
GfU Geko 2, 2500km, 40 Ah Li- Ion
Lizzy C45, 20Km noch Blei
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- Alf
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Das stimmt nicht. Vermeitlicher Krach im Strassenverkehr ist ausgeschlossen.
https://www.welt.de/wirtschaft/article1 ... eugen.html
https://www.bundesregierung.de/Content/ ... dnung.html
Siehe diverse Rechtsvorschriften.
§ 49 STVZO: Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
1.
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2.
Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
3.
(weggefallen)
4.
Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG
oder
3.
mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
1.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.welt.de/wirtschaft/article1 ... eugen.html
https://www.bundesregierung.de/Content/ ... dnung.html
Siehe diverse Rechtsvorschriften.
§ 49 STVZO: Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
1.
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2.
Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
3.
(weggefallen)
4.
Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG
oder
3.
mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG
gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
1.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2.
Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
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Zuletzt geändert von Alf am Sa 2. Jun 2018, 20:26, insgesamt 2-mal geändert.
Populisten sind jene Menschen, die einen Spaten Spaten und eine Katze Katze nennen William Shakespeare
Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben. Albert Camus
Wenn Du schläfst,
darfst Du nicht nur aufwachen,
Du mußt auch Aufstehen!
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Buchempfehlung: Tod, wo ist dein Stachel isbn 978-3-947454-40-2
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Es geht ja nich um Krach sondern darum das es nicht wirklich leise wird.
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Vermeitlicher Krach.................
Und da sind wir schon wieder an dem Verbrennerschwachsinn.
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
Könnte ich gewesen sein Bin seit Anfang Mai dabei und schwer begeistert!albert.franzen hat geschrieben: ↑Fr 1. Jun 2018, 23:27
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Re: Langzeittagebuch Niu N1S
@sunnyville ........i like it.......
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