Freiwillige Zulassung EK1

Zur Diskussion (wirtschaftlicher) Fördermöglichkeiten rund um die E-Mobilität
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redstromerbaron
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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von redstromerbaron »

Peter51 hat geschrieben:
Fr 11. Feb 2022, 11:25
Das E hast du wohl zu unrecht bekommen..... Es bleibt ja ein KKR (L1e).
Also ich habe auch ein E-Kennzeichen, und auch bei der Zulassungsstelle nachgefragt - das gibt es auch für L3e-Roller ganz regulär. Insofern verstehe ich Deine Aussage nicht.

Peter51
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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Peter51 »

Ein Forumsmitglied mußte sein E für seinen freiwillig zugelassen Roller L1e wieder abgeben - muß so um 2018 gewesen sein.
E-Max 90s von 2010 - Vmax>50km/h - km-Stand >11.400 - 4x Greensaver SP50-12 50Ah C20
E-Max 110s von 2010 - Vmax>50km/h - km-Stand >1.800 - 16x LiFePo4 CHL 40Ah
E-Max 120s von 2015 - Vmax 80km/h - TÜV 03.2024 - 72V100Ah LFP-Akku - JK-B2A24S15P Balancer BT - MQ Controller BT

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Afunker
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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Afunker »

Peter51 hat geschrieben:
Do 17. Feb 2022, 22:19
Ein Forumsmitglied mußte sein E für seinen freiwillig zugelassen Roller L1e wieder abgeben - muß so um 2018 gewesen sein.
Bitte die dazu erlassene Fahrzeugzulassungsverordnung FZV § 3 nachlesen und verstehen.
Was einmal zugelassen wurde, kann nicht einfach entzogen werden, sofern die gesetzliche Grundlage dazu fehlt (wie beim Führerschein).

Die oben erwähnte FZV unterscheidet nicht zwischen L1E und L3E und schon gar nicht zwischen Verbrenner und Elektro!
Gruss Helmut

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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von kabee »

Afunker hat geschrieben:
Do 17. Feb 2022, 23:20
Die oben erwähnte FZV unterscheidet nicht zwischen L1E und L3E und schon gar nicht zwischen Verbrenner und Elektro!
:roll: Es steht aber drin, dass das E nicht bei freiwilliger Zulassung zugeteilt wird.

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Afunker
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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Afunker »

So um es mal ganz deutlich zu sagen:
1.Ich war letzte Woche auf meiner Zulassungsstelle und liess meine Wuxi M3 als LKR mit E-Kennzeichnung zu.
2.Die Damen hatten zuerst Probleme bei der Software, als es um die Eingabe Elektro bei einem Kleinkraftrad (L1E) ging.
3.Ich musste mir eine Bestätigung der Daten in der COC beim gegenüberliegenden TÜV-Süd holen.
Insbesondere deswegen, weil die Daten (noch) nicht beim KBA drin stehen und weil das ein E-Fahrzeug ist.
4.Nach Vorlage dieser Bestätigung ging es nur noch darum,
dass die Software nicht unterscheiden konnte, zwischen Verbrenner mit Standgeräusch und Elektro ohne Standgeräusch....
Als das geklärt war, wurde eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt und ich bekam ein Kennzeichen ohne HU-Stempel und mit E.
Beweis Bild:
DSC00055.JPG
Gruss Helmut

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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Afunker »

kabee hat geschrieben:
Do 17. Feb 2022, 23:38
Afunker hat geschrieben:
Do 17. Feb 2022, 23:20
Die oben erwähnte FZV unterscheidet nicht zwischen L1E und L3E und schon gar nicht zwischen Verbrenner und Elektro!
:roll: Es steht aber drin, dass das E nicht bei freiwilliger Zulassung zugeteilt wird.
Dann gehe das mal hier http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php durch und nenne mal wo das steht....!?

Dort wird nur zwischen LKR und KKR unterschieden....
Gruss Helmut

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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Fasemann »

Ich habe mir das auch erst überlegt, in Buxtehude gibt es das E aber nur links 🤔.
Dateianhänge
IMG_20220210_172641.jpg
2x GoE zusammen mit 25 Tkm verkauft
Nova E-Retro Star exBlei aus 2020, ab 1000 km mit Lithium.

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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von kabee »

Afunker hat geschrieben:
Sa 19. Feb 2022, 18:31
Dann gehe das mal hier http://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv_03.php durch und nenne mal wo das steht....!?

Dort wird nur zwischen LKR und KKR unterschieden....
Musst schon da gucken, wo es steht. Die Zuteilung von E-Kennzeichen ist in §9a der FZV geregelt. Dort wird Bezug genommen auf das Elektromobilitätsgesetz. Dies ist jedoch nur anzuwenden auf die Fahrzeugklassen, die in §1 erwähnt sind. Dazu gehört die Klasse L1e aber nicht.

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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Afunker »

@Kabee:
Mal richtig lesen?
"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger."
Da steht nichts von dem, was du hier nennst....

Du meinst wohl § 2 der FZV?
Der findet hierbei keine Anwendung, denn
"8.
Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;"

Alles weitere darunter unter Absatz 9, 10, 11 a und b trifft nicht auf Elektroroller und Elektromotorräder zu.

Dein angegebener §9a sagt weiter unten:
"4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

1.
die Zulassungsbescheinigung Teil I,
2.
die Übereinstimmungsbescheinigung oder
3.
eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

Genau letzteres habe ich über den TÜV vorgelegt. Kostete beim TÜV 71.- € zusätzlich, da das COC laut Zulassungsstelle unter Pkt. 2 genannt, nicht aufwies...

Nochmals für alle anderen:
"§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:

a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

Weiter heisst es:
"(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden."
Genau letzteres habe ich schriftlich so bei der Zulassungsstelle vorgelegt.
Das System beim KBA kennt diese Vorgehensweise nicht.
Die Leiterin legte eine zuletzt so vorgenommene Zulassung einer Simson der Mitarbeiterin hin, damit diese die richtigen Angaben machen konnte.
Gruss Helmut

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Re: Freiwillige Zulassung EK1

Beitrag von Peter51 »

Zuletzt geändert von Peter51 am So 20. Feb 2022, 23:06, insgesamt 1-mal geändert.
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