Freiwillige Zulassung - Eine Zusammenfassung

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Evolution
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Freiwillige Zulassung - Eine Zusammenfassung

Beitrag von Evolution »

User44187 hat geschrieben:
Mi 3. Aug 2022, 23:02
Hallo zusammen! Ich bin tatsächlich durch meine Arbeit auf dieses Forum aufmerksam geworden. Ich arbeite in einer Zulassungsstelle, mehr möchte ich lieber nicht preisgeben.^^
Es ist echt spannend und teilweise absurd was hier so berichtet wird.

Das Thema ist teilweise echt heiß diskutiert und der Gesetzgeber hat, wie es hier schon mal angemerkt wurde, natürlich absolut davon Wind bekommen. Ich will mich da jetzt nicht so ausführlich zu äußern, es ist aber davon auszugehen, dass die Möglichkeit über die hier diskutiert wird, mit der nächsten Gesetzesänderung nicht mehr möglich sein wird. Diplomatischer ausgedrückt kann ich es leider nicht sagen.^^

Ein paar Dinge möchte ich gerne mal mit entsprechenden Nachweisen klarstellen, in der Hoffnung, dass es jemandem hilft, sich dann in der entsprechenden Situation auf etwas schriftliches beziehen zu können:
1. Es darf euch nicht verwehrt werden, eine freiwillige Zulassung zu machen. Punkt! § 3 Abs. 3 FZV regelt das und fertig aus. Und wenn die mit irgendwelchen Erlassen kommen, dann lasst euch die allesamt vorzeigen - gibt es Stress, direkt an den Vorgesetzten wenden, bis man am Ziel ist. :D
Ich persönlich kann mir schon gut vorstellen, dass das einige Zulassungsstellen locker so machen weil sie keinen Bock darauf haben, aber wenn man da mal klagen würde, dann kann das eigentlich weder Hand noch Fuß haben. Das wäre bei uns undenkbar, so etwas zu verweigern.

2. Meinem Rechtsverständnis nach steht klar in § 3 Abs. 1 Satz 3 geregelt, dass ihr eine ZBII (=Brief) erhalten müsst, denn: "Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung." Und die Zulassungsbescheinigung besteht nun mal aus einer ZBI (=Schein) und einer ZBII (=Brief).

3. Einige beschweren sich hier, dass in die CoC gedruckt/gestempelt wird. Das kann ich nicht ganz nachvollziehen, denn das passiert bei jeder normalen Zulassung genau so. Was vermerkt wird scheint zu variieren, grundsätzlich wird das Kennzeichen eingetragen, meistens auch noch, dass ein Brief erstellt wurde. Das steht sogar so im Gesetz (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4): "Die Zulassungsbehörde vermerkt die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II unter Angabe der betreffenden Nummer auf der Übereinstimmungsbescheinigung, wenn diese vorgelegt wurde, oder der Datenbestätigung." Mir persönlich ist nicht bekannt, dass irgendwelche Zulassungsstellen Datenbestätigungen statt CoCs erlauben, möglicherweise gibt es da Erlasse oder Anweisungen zu. Ich persönlich finde das auch gut so, aber das tut ja nichts zur Sache.

4. Das mit den verkleinerten, zweizeiligen Kennzeichen (=L-Krad Schilder) sollte in meinen Augen auch keine Probleme geben, leider ist das im Gesetz furchtbar lang und nervig geregelt. Grundsätzlich steht im Gesetz (Anlage 4 FZV, unter Nr. 1): "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.". Der zweite Passus interessiert hier nicht, da gehts um LoF bla bla, wichtig ist hier Leichtkraftrad. Das ist nun mal kein Kleinkraftrad. In Abschnitt 1, Punkt 4 der Anlage 4, den Ergänzungsbestimmungen, steht für Interessierte noch mehr Kram. Man kann bauliche Veränderungen verlangen, solange die keinen "unverhältnismäßigen Aufwand" bedeuten (alleine das sollte bei solch günstigen Fahrzeugen schon klar sein, dass das unverhältnismäßig ist), das Kennzeichen muss in die vorgesehene Halterung passen und so weiter - aber in der Praxis verstünde ich eine Ablehnung nur wegen der absoluten Geilheit auf Gesetzestreue oder weil man euch auf den Sack gehen will. Denn praxisnahe ist das eher selten, jedenfalls aus meiner Erfahrung. Ihr könntet auch darum bitten, in Feld 22 die Ausnahme für die Kennzeichen reinzuschreiben, falls Interesse besteht könnte ich mal einen Passus dafür raussuchen. Grundsätzlich kann dafür auch eine saftige Gebühr verlangt werden, fände ich bei sowas aber absolut peinlich und kleinlich.

5. Hat der Hersteller keine HSI, dann muss!! die 0901 eingetragen werden, das steht nämlich genau hier auf Seite 24 und ist vom KBA vorgegeben: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRe ... onFile&v=2

Und da steht auch, dass die TSI bzw. Typ/Variante/Version ausgenullt (00000000-) werden muss. Ganz einfache Geschichte, da kann euch auch keiner was anderes erzählen oder Gutachten dafür verlangen!

6. Es kann leider wirklich vorkommen, dass notwendige Daten nicht aus der CoC hervorgehen, sollte aber in der Regel nicht vorkommen. Das kann euch leider das Genick brechen, denn dann kann eine Abnahme bei einer Prüforganisation verlangt werden. Sollten Sachbearbeiter etwas nicht finden, kann theoretisch auch aus dem vorher geposteten Link eingesehen werden, wo etwas in der CoC steht (Seite 5-11). Es ist auch vorgegeben, wo etwas dort zu stehen hat, von daher sollte das für die Mitarbeiter auch kein Problem sein.

7. Wir verlangen für eine Zulassung ohne erstellte ZBII neben dem Kaufvertrag auch immer eine Bestätigung vom Händler mit Angabe der FIN in der angegeben wird, dass keine ZBII erstellt wurde. Bei uns muss das nicht von einer Prüforganisation sein. Da weiß ich aber leider nicht genau, wo das gesetzlich geregelt ist. Aber das verlangen auch nicht alle Zulassungsstellen.

8. Zu der Kennzeichenbeleuchtung kann ich nichts sagen, habe den Fall noch nie gehabt, dass wir darauf gepocht haben. Sollte grundsätzlich kein Problem darstellen, im Zweifel mal zur Werkstatt des Vertrauens zu gehen und lieb zu fragen.

9. Ihr solltet immer darauf pochen, die freiwillige Zulassung nach § 3 FZV und die fehlende HU-Pflicht nach § 29 StVZO eingetragen zu bekommen, sonst gibt es nur Probleme. Das wurde hier ja schon ausführlich diskutiert.

10. Zu guter Letzt: eine Datenbestätigung beim TÜV wird euch immer helfen, vor allem bei Mitarbeitern die nicht in der Lage sind einfache Angaben aus der CoC abzuschreiben, für die die Punkte sogar vorgegeben sind, egal ob das auf Englisch ist. :D

Zu allerletzt noch: Ich habe nicht alles gelesen, aber es hieß, dass das E-Kennzeichen verwehrt wurde. Ich vermute die jeweiligen Stellen sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 2, weil da nur L3,4,5,7e steht. Wäre auf jeden Fall plausibel (§ 9a FZV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lässt zwar darauf schließen, dass man ein E bekommt, aber der § 1 besagt ja, dass das Gesetz gar nicht anwendbar ist).

Ich hoffe der Text ist nicht zu lang und es wurde nicht schon alles zu oft gesagt.
Mit Dank an den Verfasser: User44187

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