1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

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SilSte
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von SilSte »

Ach das Kennzeichen hätte ich an dem Ninebot MiniPro schon untergebracht.

Problem war das die Verordnung explizit das Versicherungskennzeichen vorschreibt.

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Schmiddy
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von Schmiddy »

Dortmund das gleiche Theater. Keine Zulassungen mehr wegen angeblicher Rundmail. Es wird aber von E-Kleinstfahrzeuge und Rollern bis 50ccm (Klasse) gesprochen. Werder durfte ich die Mail sehen noch wurde die Ablehnung begründet!
Si vis pacem, parabelum!

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nordmordnord
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von nordmordnord »

Ja, weil es wohl keine Rechtsgrundlage für die Ablehung gibt.

Aus der email kann ich jedenfalls keine dienstanweisung erkennen. Eher eine Empfehlung.

Und in dem Moment, wo ein Gericht per Eilanntrag die Zulassung vverfügt, bricht deren Kartenhaus zusammen.....

Hab ja gestern problemlos wieder freiwillig zulassen können.
Andernfalls wäre ich aber auch direkt zu einem Rechtsanwalt marschiert, und hätte das Amt verklagt.

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knullibulli
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von knullibulli »

Vielleicht kann ja ein Betroffener mal Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Das geht dann, wenn die Sachbearbeitung sich falsch verhalten hat. müsste der Fall sein, wenn die freiwillige Zulassung rechtswidrig verweigert wurde.

Man sollte dann präzise benennen, wer genau welchen Fehler begangen hat und auch dazu schreiben, dass alle formalen Anforderungen für die Zulassung erfüllt waren (welche Dokumente vorgelegt wurden etc.).

Die Beschwerde sollte man an die Dienstaufsicht führende Stelle richten. Welche das ist, muss man ggf erfragen. (Behördenleitung, Bezirksregierung, Landrat, ...).

Ich selbst hatte vor Jahrzehnten mal das Problem, dass in einer Behörde meine Akte verschwunden war und sich über Wochen und Monate nicht auffinden ließ. Ich hab dann Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt und darin geschrieben, dass Sachbearbeiter x meine Akte zuletzt in den Händen hatte und er sie offenbar vernichtet hat - sonst wäre sie ja da. Am nächsten Tag hatte ich die Dienststellenleiterin am Telefon. Plötzlich war die Akte wieder da (war falsch abgelegt worden) und ich hab die Beschwerde zurückgezogen.

Viele Grüße,

knullibulli

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rainer*
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von rainer* »

Dinestaufsichtsbeschwerden sind formlos, fristlos - und sinnlos. Welche persönliche Verfehlung soll denn dem Mitarbeiter vorgeworden werden? Hat er Dich beleidigt?. Hat er dich belogen? Die Dienstaufsichtsbeschwerde geht an das jeweilige Personalamt und die stellen dann fest, ob das Verhalten des Mitarbeiters gerügt werden muss. Vom Mitarbeite verschlapte Akte wäre sicher eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Die geht aber normalerweise nicht an die vorgesetzte Behörde - was soll die damit auch anfangen?

Wenn Du fachlich was bemängeln willst - die Verweigerung einer freiwilligen Zuklassung - dann ist eine Fachaufsichtsbeschwerde das Mittel der Wahl. Die geht dann an die Fachaufsicht ( =vorgesetze Fachbehörde), die sich mit dem Thema auseinandersetzen, ob der Mitarbeiter fachliche Fehler macht und ggf. eine Nachschulung braucht.

rainer*

Stivikivi
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von Stivikivi »

Stimme Rainer zu. Hier ist die Wahl die Fachaufsichtsbeschwerde. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann man zwar auch machen der Sachstand ändert sich dadurch aber nicht.
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knullibulli
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von knullibulli »

Hallo rainer,

danke, Du hast recht, Fachaufsicht habe ich gemeint. Bis jetzt kannte ich das nicht. Wieder was gelernt!

viele Grüße,

knullibulli

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Schmiddy
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von Schmiddy »

Es hieß ich solle mich an die Bezirksregierung Arnsberg wenden. Mit den Worten "diese Roller wird ihnen sowieso keiner mehr zulassen"! Kein Ablehnungsbescheid gar nichts. Nur der Hinweis auf eine Mail.
Si vis pacem, parabelum!

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nordmordnord
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von nordmordnord »

Alle diese Beschwerden sind ja nicht zielführed.

Möglicherweise wird ja wirklich bald was geändert an der freiwilligne Zulassung, und daher will man ja vorher damit durch sein.


Aktuell gilt di ealte Regel bzw.Verordnung.

Sonst würde sich die Behörde demnächst vollgeparkte riesenparkplätze suchen, ALLEN ein Falschparkenticket reindrücken, und dann behaupten, nchste woche sei dort Parkverbot geplant, und deshalb gibt man diese Woche auch schon Strafzettel.
Das ist in etwa die Sachlage bei den verweigerten Zulassungen.

Und da hilft keine Beschwerde.

Da lässt man den Anwalt ran. Der wendet sich an zuständige Gericht, und Beantragtdie Zulassungsstelle zu verurteilen, ihre Arbeit zu machen.
Eine Eilentscheidung zur sofortigen Vollstreckung(Volksmund einstweilige anordnung) beim Gericht musste es dafür auch geben..

Kommst ja sonst schlecht zur Arbeit, und ggf. gehts später nicht mehr mit zulassen.
Ausserdem ist die Rechtslage vollkommen klar. Das müsste eigentlich jeder richter sofort erkennen können.

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Schmiddy
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Re: 1 Zulassungsstelle ? macht keine Freiwillige Zulassung mehr

Beitrag von Schmiddy »

Hier die Antwort der Bezirksregierung. Absolut nicht sagend. Hilft auch nicht weiter.


Sehr geehrter Herr



Sie haben sich an Herrn Siemer gewandt und um Auskunft gebeten im Zusammenhang mit der freiwilligen Zulassung eines E-Rollers.



Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) hat am 11.10.2022 zu der Problematik „freiwillige Zulassung von E-Fahrzeugen“ folgendes mitgeteilt:



<… Grundsätzlich ist eine freiwillige Zulassung an Elektrokleinstfahrzeugen i.S.d. § 1 Abs. 1 eKFV (sogen. E-Scooter) mit der Anbringung allgemeiner Kennzeichen i.S.d. § 8 FZV wegen einer möglichen Verkehrsgefährdung nicht angebracht und dementsprechend eine Zulassung zu versagen.



Im Rahmen eines Antrags auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrads gem. § 3 Abs. 3 FZV i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d FZV ist zu beachten, dass diesem kein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen zugeteilt werden darf.



Nach Abschnitt 1 Nr. 1 S. 2 der Anlage 4 zur FZV dürfen verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV zugeteilt werden. Der Wortlaut der Vorschrift lässt lediglich eine gebundene Ermessensentscheidung zu. Ausnahmen hiervon sind grundsätzlich nicht möglich. Aus diesem Grund kommen für Kleinkrafträder regelmäßig nur zweizeilige Kennzeichen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge gem. Abschnitt 1 Nr. 1 S. 1 lit. b Alt. 2 der Anlage 4 zur FZV mit einem Größtmaß der Breite von 280 mm und einer Höhe von 200 mm in Betracht.



Es gilt allerdings zu beachten, dass es sich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt. Soweit die freiwillige Zulassung gleichzeitig mit einem Antrag auf ausnahmsweise Zuteilung eines Leichtkraftradkennzeichens einhergeht, muss eine weitere einzelfallbezogene Ermessensentscheidung herbeigeführt werden.



Es wird angeregt, sich die Fahrzeuge (auch bei der Beantragung mehrerer Zulassungen) vorführen zu lassen, um abzuklären, ob das Kennzeichen vorschriftsmäßig am Fahrzeug bzw. an den Fahrzeugen angebracht ist.>



Der Erlass des MUNV wurde am 11.10.2022 an die Zulassungsbehörden des Bezirks versandt.



Bereits am 27.09.2022 hat das MUNV zur freiwilligen Zulassung von E-Fahrzeugen Hinweise gegeben.

Es wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere an Elektrokleinstfahrzeugen (sogen. E-Scooter) allgemeine Kennzeichen wegen einer möglichen Verkehrsgefährdung grundsätzlich nicht angebracht werden dürfen und dementsprechend eine Zulassung zu versagen ist.



Es wurde angeregt, Anträge auf freiwillige Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen und Kleinkrafträdern zurückzustellen.

Zum einen ist für die Nutzung dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr eine Zulassung nicht erforderlich und zum anderen sind Fahrzeuge, für die die Notwendigkeit einer Zulassung besteht, vorrangig zuzulassen.



Die Zulassungsbehörden wurden entsprechend informiert.



Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an die zuständige Zulassungsbehörde.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


So gerade mit dem guten Mann telefoniert. Er hat zum Sachverhalt nicht viel gesagt und zu meinen Kommentar das es rechtlich gar nicht zulässig ist eine Zulassung zu verweigern. Ich habe nachgefragt wie das mit dem "zurückstellen" der Zulassungen gemeint ist wenn man doch einen Termin hat.

Auch die Nummernschildsache wurde erwähnt und das eine Roller nichts mit einem Elektrokleinstfahrzeug zu tun hat...

Er möchte sich bei dem Ministerium informieren und ich soll ihn doch heute Mittag nochmal anrufen. Ich bin gespannt!
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