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Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Di 28. Jul 2020, 13:05
von STW
Sinngemäß sagt die gesetzliche Lage aus, dass Du zwei Wochen Zeit hast, das Gerät so zu prüfen, wie man es in einem Ladengeschäft auch machen würde. Prüfen heißt Probefahrt. Eine Reparatur auslösen ist schon keine Prüfung mehr, und ich würde das als stillschweigenden Verzicht auf das Widerrufsrecht interpretieren, weil Du die Sache schon wie Dein endgültiges Eigentum behandelst.
Für die Zukunft: das Dingen wird defekt geliefert - gar nichts dran machen, Widerruf ohne Begründung erklären, einpacken, abholen lassen, das nächste Gerät bestellen.
Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Di 28. Jul 2020, 17:42
von Nahpeds
Thunder115 hat geschrieben: Di 28. Jul 2020, 11:25
Bleibt die Frage: wir haben Juli und September ist nun 10 Monate her - was erwartest du?
Zumal die gesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten lange vorbei ist. Bei der Garantie von 2 Jahren legt Unu die Bedingungen selber fest!
hier mal lesen:
https://www.verbraucherzentrale.de/wiss ... dlers-5057
Ansonsten bleibt der Weg zum Anwalt.
Hallo Thunder115, in dem von dir verlinkte Beitrag steht alles wunderbar erklärt.
Dort steht.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate bis zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache: Hier muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag.
Ist ein Beweis in diesem Fall erforderlich?
Hat UNU nicht von sich aus zugegeben dass es einen konstruktionsbedingten Mangel gibt?
Ist dies nicht der Beweis das der Mangel von Anfang an Bestand?
Muss die Nachbesserung nicht die beim Kauf vereinbarten Leistungsdaten voll erfüllen?
Hat man nicht das Recht, den Kauf erstatte zu bekommen, wenn das Produkt durch die Nachbesserung nicht die beim Kauf vereinbarten Leistungsdaten erfüllt?
Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Di 28. Jul 2020, 20:25
von STW
Welchen Mangel meinst Du denn?
Das Akkuproblem ist nicht konstruktionsbedingt. Da wurden anscheinend die falschen Zellen oder falsche Paramenter in der SW verdrahtet. Da der Mangel behebbar ist, kann er ja schon nicht mehr konstruktionsbedingt sein. Logisch, oder? Ein konstruktionsbedingter Mangel wäre, wenn Dir dauernd ein unterdimensionierter Rahmen brechen würde und das nicht dauerhaft heilbar ist. Die Konstruktion des Akkus ist aber ok, weil er ja funktioniert.
Und auf welche Leistungsdaten möchtest Du Dich denn berufen? Steht irgendwo was von bis zu 30A Rekuperationsstrom? Hast Du einen nachweisbaren Reichweitenverlust?
Du hast für Dich den falschen Roller gekauft. Werde erwachsen und verbuche das unter Lehrgeld. Mit dem beständigen Spielen der Opferrolle kommst Du entgegen anderer Verlautbarungen nicht weiter.
Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Di 28. Jul 2020, 21:06
von Thunder115
@nahpeds
Ich kenne den Artikel, da brauchst Du mir nichts zitieren, zumal ich schon auf die 6 Monate verwiesen habe.
Weiterhin ist der Roller noch innerhalb der 2-jährigen Garantie, wo Unu eh alles repariert, was fällig ist.
Alles andere nach den 6 Monaten erfordert technische Gutachten auf deine Kosten, um einen anfänglichen Mangel nachzuweisen. Ich würde da lieber den Roller verkaufen und mir was anderes suchen - das ist deutlich billiger. Sieh dir die ganzen Dieselskandalfälle an - ich habe noch nicht gehört, dass zu Hunderten VW-Fahrzeuge zum vollen Verkaufspreis wieder in die Läden zurückgebracht werden konnten. Das sind alles Einzelfälle, wo ein pfiffiger Anwalt auf einen gut gelaunten Richter getroffen ist.
Zu Tobis Roller:
Alle Mängel wurden kurz nach dem Kauf behoben - danach war das Fahrzeug mangelfrei bzw. gab es eine Vereinbarung, wie man damit umgeht. Wurde wohl vom Besitzer gegenüber Unu so akzeptiert - quasi eine Art Vertrag.
Jetzt schreibt Tobi als bekannten Mangel: "es quietscht" - ein Traum von Beschreibung für eine Werkstatt. Auch das sollte behebbar sein, wenn man den Fehler oder die Ursache findet.
Akkuprobleme sind fiktiv, außer Tobi hat Reichweitenprobleme, dann bitte in der Garantie reklamieren. Wie ich hier schon gelesen habe, gibt es dann einen neuen Akku. Sollte der Akku nach dem Test beim Rückruf aber in Ordnung sein, war er es auch schon vorher. Der freiwillige Rückruf ist kein Mangel von Anfang an. Er funktioniert! Rückrufe haben auch nichts mit dem Alter oder Garantie zu tun. Sie kommen vom Hersteller oder angeordnet vom Amt um größere Schäden zu vermeiden, die auftreten könnten. z.B. durchscheuerte Kabel und folgende Brandgefahr.
Mangelndes Vertrauen in ein Produkt kann für einen Käufer nur heißen: Hersteller abstrafen, indem man danach woanders kauft. Rechtlich ist da nichts zu machen. Es gibt keinen Paragrafen im BGB für Zufriedenheit. Bleibt nur die Kulanz - die ist aber ein KANN und kein MUSS

Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Mo 7. Dez 2020, 11:09
von Angela
Hallo,
ich bin erst vor ein paar Wochen von Unu über den Rückruf informiert worden, warum auch immer. Nun hieß es, dass sie den Akku aus Sichrheitsgründen demnächst abholen lassen, allerding grundsätzlich erst ab Mai einen neuen Akku liefern können. Das heißt, dass ich meinen Unu, den ich täglich für den Weg zur Arbeit benötige, nun ein halbes Jahr nicht benutzen kann.
Unu hat auf meine Beschwrde hin lediglich angeboten, den neuen Unu günstiger zu bekommen. Dieser wird allerdings auch erst ab April lieferbar sein, also keine Alternative für meine Situation.
Da ich noch bis März Garantie habe, habe ich geschrieben, dass ich dann leider von der Garantie Gebrauch machen muss und den Roller zurück gebe, um mir ein neues Gefährt zu kaufen. Es handelt sich ja um einen Schaden, der eindeutig nicht von mir verschuldet wurde, und den Unu innerhalb des nächsten halben Jahres nach eigener Aussage nicht beheben kann.
Unu lehnt das aber ab.
Was meint Ihr dazu? Muss man sich damit abfinden?
Habt jemand ähnliche Probleme?
Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Mo 7. Dez 2020, 12:26
von achim
Ist es eigentlich juristisch haltbar dass Unu den Akku einfach abholen lässt. Ich würde den nicht herausgeben. Ich habe ihn bezahlt und er ist mein persönliches Eigentum. Ich würde ja ganz normal weiter fahren und wenn der neue Akku da ist bekommen sie ihn, vorher nicht. Oder aber Unu hat bei der Abholung den Kaufpreis des Akkus zu erstatten. Dann würde ich einfach einen anderen Akku kaufen.
Das ist ja fast so was wie eine Enteignung.
Gruß,
Achim
Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Mo 7. Dez 2020, 14:26
von Evolution
Grundsätzlich ist der Akku Bestandteil des Kaufgegenstandes und wird durch den Kauf Eigentum des Käufers. Wenn der Käufer sich weigert, den Akku herauszugeben, verletzt er eine Mitwirkungspflicht. Denn der Akku soll ja ausgetauscht werden, er hat anderseits ein Zurückbehaltungsrecht mit der Folge, das er den Akku nur Zug um Zug gegen Gestellung eines Ersatzakkus herausgeben sollte.
Bei absoluter Verweigerung kann das zum Erlöschen der Rechte aus der Garantieverpflichtung des Herstellers führen. Bitte da mal den Garantievertrag lesen, ob er eine entsprechende Klausel beinhaltet.
Re: Rücktritt vom Kauf
Verfasst: Mo 7. Dez 2020, 18:08
von vsm
Den Akku jetzt bis Mai zu behalten und dann Zug um Zug zu tauschen, bringt Angela ja nur Nach- und keine Vorteile. Sie kriegt den neuen Akku nicht früher und hat ein potentiell gefährliches Ding zu Hause rumstehen.
@Angela, wie lief denn Deine bisherige Kommunikation mit unu ab? Schriftlich? Wenn nein, schildere Deine Situation doch nochmals schriftlich und bitte unu um eine Lösung, die das Problem Deines Arbeitsweges bis zum Akku-Tausch regelt und Dich schadlos hält. Im Zweifel müssen sie Dir ein Ersatzfahrzeug stellen oder die Kosten für eines übernehmen (alternativ Kosten für Ticket ÖPNV oder ähnliches, wenn das für Dich in Frage kommt). Setze eine Frist von mindestens einer Woche.
Kommt innerhalb der Frist keine Antwort, wiederhole die Aufforderung per Einschreiben/Rückschein und setze eine Frist von einer weiteren Woche.
Kommt auch dabei nichts Zufriedenstellendes rum, wirst Du spätestens dann einen Anwalt bemühen müssen, Zeige ihm sämtlichen Schriftverkehr und einen Ausdruck aus der Rückrufdatenbank des KBA (hänge ich hier auch nochmal an).
Ich drücke die Daumen, dass ihr zu einer schnellen, außergerichtlichen Lösung kommt.