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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 19:59
von MEroller
Auch wenn es ironisch klingt - so drückte sich halt mein Bekannter aus der Rennleitung aus einem gewissen Frust heraus aus, dass der Gesetzgeber nicht für gescheit anwendbare Gesetze im Bezug auf die Helmpflicht sorgt.
Und selbst wenn Du im Zweifel deshalb mal angehalten werden solltest wird es maximal zu einer mündlichen Verwarnung kommen, die aber nach derzeitiger Rechtslage nicht rechtens wäre.

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 20:18
von achim
Meines Wissens gilt derzeit dass der Helm "geeignet" sein muss. Was geeignet ist entscheidet der Polizist an Ort und Stelle.
Seit Jahren fahre ich einen Skaterhelm. Nicht nur auf dem 46er Roller, sondern auch auf dem Jupiter und dem Kart. Bis jetzt ohne Probleme
Ein Skaterhelm ist genauso leicht wie ein Fahrradhelm, sieht aber nicht so doof aus, schützt seitlich besser uns sitzt auch besser. Eigentlich wie ein Jethelm, nur ohne Visier.

Gruß,
Achim

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Sa 7. Apr 2018, 21:10
von Fasemann
Beim Gebrauchtkauf meines Rollers war auch ein Helm dabei, der beim großen Fluss als Skat-,Kletter- und Mopedhelm verkauft wird. Im Inneren ist ein Aufkleber mit vielen Sportarten und das Sinnbild des "Mofa" ist durchgestrichen. Wenn ich mir aber überlege das ich mit meinen unmotorisierten Zweirad eigentlich genau so schnell unterwegs bin und da im Sommer nur Schuhe, Hose und Sonnenbrille trage, nehme ich den Helm bei schönen Wetter auch auf dem Roller.

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Do 31. Mai 2018, 10:26
von apfelsine1209
achim hat geschrieben: Sa 7. Apr 2018, 20:18 Meines Wissens gilt derzeit dass der Helm "geeignet" sein muss. Was geeignet ist entscheidet der Polizist an Ort und Stelle...
Es würde mich in diesem land, in dem jeder f... per gesetz geregelt ist, doch sehr wundern, wenn nicht auch irgendwo genau aufgedröselt wäre, was "geeignet" bedeutet ...

Vorteil eines (bestimmten, genialen, aber leider schweineteuren) fahrradhelms könnte bei blinkerlosen rollern/scootern übrigens sein, daß es ihn mit eingebautem blinker *) gibt ...

*) wenn auch nur nach hinten, aber das dürfte für die eigene sicherheit viel wichtiger als nach vorne sein

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Do 31. Mai 2018, 11:04
von Ganter Ingo™
Ich verstehe nun gar nicht, was es hier noch zu schreiben gibt.

Es steht alles Klare und alles Schwammige zu den Helmbestimmungen auf Seite 1, zweiter Beitrag von MEroller und kann dort nachgelesen werden.

Für alle, die immer noch unsicher sind, empfehle ich, sich den Beitrag auszudrucken und diesen Zettel bei Fahrten mit sich zu führen. So könnt Ihr die "Rennleitung" einige Zeit bei einer möglichen Kontrolle beschäftigen, vorausgesetzt, Ihr habt selbst genügend Zeit. Ach, ja, Euer Helm sollte natürlich eine Zulassung für den öffentlichen Verkehrsraum haben.

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Do 31. Mai 2018, 11:18
von vsm
Neeeee, auf Seite 1 steht ein Zitat aus dem Jahre 2004, seit Januar 2006 ist die Rechtslage etwas anders.

Geeignet ist ein Helm auf jeden Fall dann, wenn er amtlich genehmigt und entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet wurde.

Andere Helme können geeignet sein, was im Zweifel aber mit einem Gutachten belegt (oder widerlegt) werden müsste. Dann zahlt man wahrscheinlich aber lieber die "Knolle".

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Do 31. Mai 2018, 13:44
von Eule
...und ergänzend mein Verweis auf die entsprechenden Infos des ADAC; zum Thema ECE usw. ein interessanter Satz:

"Wichtiger Hinweis für die Pflichtkennzeichnung von ECE-Motorradhelmen: Auf dem Prüflabel muss an keiner Stelle ein „ECE“ oder „ECE-R 22“ stehen. Die Kennzeichnung verweist mit dem E in dem Kreis und der Prüfnummer ausreichend auf die Anwendung der Prüfnorm ECE-R 22."

Quelle:
https://www.adac.de/infotestrat/motorra ... utzer.aspx

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Sa 1. Jun 2019, 11:37
von korsikafan
MEroller hat geschrieben: Sa 31. Jan 2015, 15:10 Mich hatte es damals auch komplett erschlagen, aber schlussendlich ist das wieder typisch Deutscher Amtsschimmel, gepaart mit einer gehörigen Portion Schildbürger :lol:

Langer Rede kurzer Sinn: Prinzipiell kann man mit einem Kochtopf auf'm Hirn rumfahren und hält sich damit an's Gesetz in seiner rudimentärsten, gültigen Form.
EMPFEHLEN würde ich das allerdings nicht!!! Wenn man mit 45...50km/h unterwegs ist wäre selbst ein Interaglhelm anzuraten, denn Gesetz ist eines, Dein eigener Kopf und sein Wohlbefinden ein ganz anderes Gut :!: :idea:
Manche meinen, ein Jet Helm ohne Kinnschutz reicht. Ein Schulkamerad von mir ist mit Jet Helm so saublöd auf eine Bordsteinkante aufgekommen, dass er sich seinen Kinnknochen total zerschmettert hat. Deshalb mein Plädoyer: Integralhelm, egal ob klappbar oder fest.
Dein Kinnschaden kann dir dir beim Radfahren aber genauso passieren. Und Radfahrer fahren bergab schneller wie 45 KM und gute Radfahre mit Rennrädern auch 40 auf der Geraden. Dann kannstz du ja gleich auch Stiefel und Lederkombi anziehen. Du kannst ja auch mit dem Fuß oder Bein zwischen Roller und Boden gelagen. 2 Rad fahren ist numal gefährlicher als 4 Räder.

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Fr 18. Feb 2022, 16:06
von rolli2022uranus
Hallo ihr lieben, leider muss ich euch da widersprechen.

Der Schlüssel für "geeignet" liegt in der ECE Norm der Helme.

Sprich: Sollten Sie jedoch nicht einmal einen geeigneten Helm aufweisen können, kann ein Bußgeld von 15 Euro verhängt werden.

Richter werden dich da nicht in Schutz nehmen und das genauso sehen, du verschwendest also nur Zeit und Geld,
wenn du gegen diesen Bußgeldbescheid vorgehst.

Was die undurchsichtige Gesetzeslage anbelangt habt ihr Recht, aber Polizisten werden darin geschult,
was ab ab 45/h die Stunde, als "Geeignet" durchgehen.

Es gibt da draußen eine Menge die mit selbstgebauten oder auf Coolen Rocker machen und bei Unfallgeschehen, ärger mit ihrer Versicherung bekommen. Und noch mehr, wenn unbeteiligte, dritte ins Unfallgeschehen mit reingezogen werden.

https://www.bussgeldkatalog.org/ece-2205/
https://www.bussgeldkatalog.org/helmpflicht/
https://www.motorradonline.de/ratgeber/ ... ece-22-06/

Das dürfte ausreichen, um zu kapieren, dass man eben nicht mit einem "Fahrradhelm" auf einem 45+km/h Roller fahren darf.

Was mich nur wundert ist die Tatsache, dass man mit dem Pedelec, was auch 45+km/h erreicht, nur einen Fahrradhelm braucht.

Laut Rechtslage, handeln die Richter dann also willkürlich und man müsste dann in die nächste Instanz gehen, bis zum Oberlandesgericht, um eine eindeutige Rechtsprechung geltend zu machen. Aber keiner macht, "anscheinend", wegen diesen 15€ Bußgeld und Kosten für einen "geeigneten" Helm, gleich ein paar Tausend Euro teuren Rechtsfall. Denn ich konnte keine Urteile finden, die sich auf die Motorradhelmpflicht beziehen.

Mal ganz zu schweigen davon, dass bereits ab 30km/h die Augäpfel in deinen Kopf gepresst werden, ganz zu schweigen vom Viehzeug und Regen, ist es also angebracht, mindestens eine Sichtscheibe vor deinen Augen zu haben.

Mehr gibts aus meiner sich, dazu nicht mehr zu sagen. Aber bei einem Unfall mit einem Vehikel was 45+km/h fährt und ihr hattet nur ein Kochtopf auf, könnt ihr euch sicher sein, dass ihr Ärger mit der Krankenkasse u. Versicherung bekommt.

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Verfasst: Fr 18. Feb 2022, 16:20
von Evolution
Man muss schon differenzieren zwischen Motorrad-/Motorrollerhelm und Fahrradhelm. Mit letzterem hat sich der BGH bereits beschäftigen dürfen.
Der BGH ist der Auffassung, dass einen Fahrradfahrer an den Folgen eines Unfalls kein Mitverschulden trifft, nur weil er keinen Helm getragen hat.

BGH , Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 10&anz=721

Genauso urteilen auch die meisten Oberlandesgerichte. Es widerspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden, einem Radfahrer, der sich vollkommen rechtstreu verhält, bei einem Unfall ein Mitverschulden aufzubürden, nur weil er keinen Helm getragen hat. Andernfalls würde die Rechtsprechung eine Helmpflicht einführen, was aber Aufgabe des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers ist.

Für andere Zweiradfahrzeuge gilt hingegen § 21a Abs. 2 StVO. Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.