Re: Zulassung: Nachweis, dass die Anbringung von amtlichen Kennzeichen technisch möglich ist
Verfasst: Mi 21. Jun 2023, 14:52
Für die Fahrzeugklasse L1e-B hat das Elektromobilitätsgesetz kein "E" vorgesehen.
#emobilisieren
https://www.elektroroller-forum.de/
Das ist gefühlt von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle unterschiedlich, ich habe z.B. auch kein Leichtkrafträder Kennzeichen wie du erhalten, es hieß diese Stellet meine Zulassungsstelle allgemein nicht aus.Fasemann hat geschrieben: Sa 24. Jun 2023, 19:32 Ich hab am eretro alles ohne Papierkram hinbekommen.
Man muss hartnäckig bleiben und "Argumente" bringen.es hieß diese Stellet meine Zulassungsstelle allgemein nicht aus.
Ich habe das noch vor mir. Mal sehen, ob ich wirklich so hartnäckig bleiben kann.Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3)
Ausgestaltung der Kennzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 188 - 202;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
1.
Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a)
einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b)
zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c)
Kraftradkennzeichen:
Mindest-/Größtmaß der Breite:
180mm/220mm, Höhe: 200 mm
d)
verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden.