Der Jurist sagt immer: Kommt drauf an. In dem Fall auf Motorleistung und konstruktiv vorgesehene Höchstgeschwindigkeit.
§ 1 Absatz 2A des österreichischen Kraftfahrgesetzes ("KFG 1967"):
"(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h."
Das ist die mit heutigem Tage geltende Fassung des Gesetzes. Kann sich aber ändern. Sowohl in die eine, als auch in die andere Richtung. Noch vor ein paar Jahren war die Leistungsbeschränkung 250 Watt und 20 Km/h, später dann 400 Watt und 20 Km/h.
Das heißt also: Keine Helmpflicht, keine Zulassung, keine Haftpflichtversicherung. Befahren des Radwegs erlaubt.
Das gesamte Gesetz findet man unter:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10011384
Daß 12-jährige damit ein 600-Watt-Gefährt lenken dürfen, finde ich etwas übertrieben, scheint aber so zu sein:
STVO (Straßenverkehrsordnung):
"§ 65. Benützung von Fahrrädern.
(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken. (...)"
In weiterer Folge steht dort nichts von höherem Mindestalter der Lenker bei Elektroantrieb.