Leute.....,
maximale Größe bezieht sich auf das maximal Machbare...

Wenn aber nur 240x130 oder 255x130 bei einem Fahrzeug
Bauartbedingt passt, dann wird es der TÜV auch so bescheinigen und dann muss die Behörde die Vorgaben aus dem Gutachten vom TÜV übernehmen. Der Gesetzgeber hat ja genau dafür die Regelung von minimal 240x130 bis maximal 280x200 geschaffen
Und eine kostspielige "Ausnahme-Genehmigung" der Behörde ist mit dem TÜV Gutachten auch nicht statthaft, da die Behörde hier selbst nicht mehr prüfen muss => also keinen Aufwand vorweisen kann (hat der TÜV ja schon gemacht)
Deshalb, wer ein 240x130 haben will und die Behörde widersetzt sich, der holt sich für 30-60 € ein TÜV Gutachten und dann muss die Zulassungsstelle das 240x130 zuteilen.

Clevere unter Euch lassen in dem Zuge auf dem TÜV Gutachten gleich die
FIN mit
bestätigen
Damit entfällt die Vorführung des Fahrzeugs bei der Erstzulassung (gem. § 6 Abs. 8 FZV)
Lasst euch doch nicht so vera***en von den Ämtern.
Und zur Not alle Antragswünsche immer in "
Schriftlicher Form" dabei haben. Wenn der Amtsschimmel mal wieder durch geht, dann sofort die Sachgebietsleitung oder die Abteilungsleitung ranholen lassen. Eine Führungskraft MUSS immer dasein. Ggf. den nächsten höheren kommen lassen. Dieser Person
ganz ruhig und sachlich die Antragstellung erläutern und wenn diese Person abwinken will, das Antragsbegehren in o.g.
Schriftfom übergeben und die Antragstellung
NATÜRLICH schriftlich bestätigen lassen

. Somit ist ein Verwaltungsakt angestoßen worden, dem nun entweder entsprochen oder der nur per schriftlicher Form abgelehnt werden kann. Denn nun darf so ein Antrag nur noch mit einer Widerrufsbelehrung abgelehnt werden!!!
Spätestens jetzt wird der Führungskraft klar, dass der/die Antragsteller/in ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht scheuen wird. Bekommt so ein Klageverfahren Recht zugesprochen, muss der Antrag wie gestellt umgesetzt werden. Zudem könnte die Behörde Schadenersatzhaftbar gemacht werden, wenn nachweislich ein finanzieller Schaden entstanden ist. Ja, die THG-PRÄMIE für 2022 kann in 2023 nicht nachträglich beantragt werden und somit liegt ein Schaden vor
Also, mit TÜV Gutachten sollte keine Zulassungsstelle hier groß bzw. lange Gegenwehr leisten....
PS: Dumme Menschen gibt es immer und überall
PSPS: Das hier ist keine rechtliche Beratung, sondern empirisches Wissen aus meinem persönlichen und langjährigen Verwaltungs-Leben und Behörden-Umgang
