2Alf20658 hat geschrieben:Nunja, als Pretender scheinst Du überragend gut zu sein.
Ich habe mir nur das Foto angesehen, das du freundlicherweise zur Verfügung gestellt hast. Da ist ein auf der Straße liegender Roller zu sehen. Allerdings liegt der
nicht auf einer Linksabbiegerspur, denn die endet an der Haltelinie. Der Roller liegt bereits jenseits der Haltelinie und somit nicht mehr auf der Linksabbiegerspur. Dort hat der Roller wenn überhaupt nur dann etwas zu suchen, wenn man entweder im Begriff ist, links abzubiegen, oder man dort hält, weil man die Kreuzung von der Haltelinie aus nicht richtig einsehen kann. Beides (also das Abbiegen und das Vorfahren bis zur Sichtlinie) ist aber nur erlaubt, wenn kein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug im Weg ist. Genau das war aber nicht der Fall, denn es fuhr ein Fahrzeug auf der vorfahrtberechtigten Straße auf die Einmündung zu. In diesem Moment haben nicht vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer
hinter der Haltelinie zu warten.
2Alf20658 hat geschrieben:Allerdings gibt es da wesentlich fundiertere Erkenntnisse:
Von einer Vorfahrtsverletzung unseres Mandanten kann mithin überhaupt nicht die Rede sein. Ganz im Gegenteil hat der Unfallgegner bei seinem Abbiegevorgang in die Wahnbachtalstraße die Kurve dermaßen geschnitten, dass er über die Linksabbiegespur unseres Mandanten gefahren ist.
Dort stand dem Unfallgegner kein Vorfahrtsrecht zu. Dieses erstreckte sich wohl auf die gesamte Fahrbahn der bevorrechtigten Frankfurter Straße, aber nicht auf die gesamte Fahrbahn der Wahnbachtalstraße, sondern dort nur auf die für den Unfallgegner rechte Fahrbahnhälfte.
Der Unfallgegner hat damit gravierend gegen das für ihn geltende Rechtsfahrgebot verstoßen.
Das sind alles "Erkenntnisse", die die Anwältin nur aus deinen Aussagen und den Fotos gewonnen hat. Problem bei der Sache: nur Augenzeugen können diese Erkenntnisse beweiskräftig bestätigen. Du schriebst aber, dass mindestens ein Augenzeuge diese Erkenntnisse eben nicht bestätigt hat. Also steht dessen Aussage und die des Unfallgegners gegen deine. Ein Verkehrsrichter, der ebenso wie die Anwältin den Unfall nicht mit eigenen Augen beobachtet hat, wird nun womöglich angesichts dieses Widerspruchs alle Aussagen einfach ignorieren und sich stattdessen an das halten, was er selbst sieht, und zwar auf den Fotos. Und auf denen ist eben
nicht zu sehen, dass der Unfallgegner die Kurve geschnitten hat. Vielmehr sieht man darauf ganz deutlich, dass sich dein Roller an einer Stelle befindet, wo er erst dann etwas zu suchen hat, wenn gefahrlos abgebogen werden kann, d. h. wenn sich auf der vorfahrtberechtigten Straße kein Fahrzeug nähert. Ansonsten ist diese Stelle für abbiegende Fahrzeuge freizuhalten.
2Alf20658 hat geschrieben:Das ist doch eindeutig zu sehen.
Bei mir sind die Augen noch nicht kaputt.
Nein, das ist zumindest für Außenstehende (wie z. B. deine Anwältin, aber auch den Polizeibeamten) auch mit heilen Augen eben nicht eindeutig zu sehen. Um den wahren Sachverhalt rekonstruieren zu können, muss das Foto durch Aussagen von Augenzeugen und Unfallbeteiligten ergänzt werden. Dummerweise gelten diese Aussagen aber nur etwas, solange sie beweisbar sind. Gibt es keine brauchbaren oder widersprüchliche Aussagen, wird sich ein Unbeteiligter wie z. B. ein Verkehrsrichter an das halten, was unstrittig ist, und das dürften nur die Fotos sein. Auf denen ist aber nicht eindeutig zu erkennen, dass der Unfallverursacher die Kurve in unzulässiger Weise (!) geschnitten hat. Er ist halt ein bisschen nah an die Haltelinie herangefahren, was aber nur für diejenigen eine Gefährdung darstellt, die dort nicht vorschriftsmäßig gewartet haben. Die Folge davon dürfte sein, dass auch du möglicherweise den Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen kennenlernen wirst. Ich wünsche dir ja, dass du Recht bekommst, sehe das aber nach Lage der Dinge als recht schwierig an.
Was die Linksabbiegerspuren betrifft: hier in der Nähe kreuzen sich eine breite Haupt- und eine schmale Nebenstraße. Auf der Nebenstraße ist die Haltelinie für Linksabbieger ca. 10m weiter von der Einmündung entfernt als die für Geradeausfahrer. Der Grund dafür besteht darin, dass auf der Hauptstraße von links kommende Busse und LKW, die nach rechts in die Nebenstraße einbiegen wollen, in der Kurve viel Platz zum Ausholen brauchen. Wenn auf der Nebenstraße ein Linksabbieger ohne triftigen Grund über die Haltelinie hinaus bis zur Einmündung vorfährt und anschließend dort mit einem einbiegenden Bus oder LKW zusammenrasselt, wird er zumindest Teilschuld bekommen, da bin ich mir sicher.
Gruß
Michael