chewbaka hat geschrieben:Beim Blinker muesste der Polizist logisch herleiten, das durch die Betaetigung die Verkehrssicherheit oder die Fahrzeugsicherheit/ Betriebssicherheit negativ affektiert wird - das sollte nicht einfach genug sein, um im Rahmen eines Seitenblicks vom Schnurbarttreager vermutet zu werden.
das glaubst du doch nicht ernsthaft, oder ?
kein polizist oder sonstwelche prüfende organe müssen irgendwas herleiten! kein prüfzeichen = keine ABE!
Nur wenn es um fest verbaute Anbauteile geht, auch dann sind Ausnahmen zulaessig wenn die anbauteile die Verkehrssicherheit nicht beeinflussenund, hier die Schwachstelle, nicht im bereich der StVZO eingesetzt werden.
Der Polizist mueste einen somit beim Blinken erwischen und der Blinker "fest "verbaut sein.
Das sind die Chinablinker mit Plastikhalterung fuer die Sattelstange jedoch nicht, die sind weder mit dem fahrstromkreis verbunden noch fest verbaut, sondern sogar an einer Quick-Clip halterung. Damit sind diese dann kein fest verbautes Anbauteil mehr, sondern eben eine "Zusaetzliche Beleuchtungseinrichtung" bei der nicht automatisch beim Fehlen einer EC-Nummer eine Gefaehrdung ausgehen muss.
Der Wackeldackel hat schliesslich auch keine.
Dazu kommt noch, das eine Benutzung im Bereich der StVZO hinlaenglich Beweisbar ( nach Uhrzeit und Ort, nichty allgemein) nachgewiesen werden muss, um ueberhaupt erst mal einen Strafzettel zu erwaegen - fragen stellen darf der Beamte im Verlauf einer 'allgemeinen Verkehrskontrolle" hierzu aber schon. Daher mein Hinweis, unbedingt nicht den blinker als Blinker anzugeben sondern die Formulierung mit der Zusatzbeleuchtung anzustimmen.
Das ist daher, weil der Beamte welcher weiss das auch Blinker eingetragen werden muessen auch eher weiss, das Zusatzlicht nicht automatisch ein Problem ist und auch die Benutzung nachgewiesen werden muss ( im Wirkungsbereich des Gesetzes, als im Klartext eben auf der Strasse.).
Juristerei ist kompliziert, daher beim Einbiegen in die Haltebucht mit den gruenen maennern besser nicht den Blinker benutzen, wenn er nicht nachtreaglich abgenommen und eingetragen - oder halt nicht fest verbaut - ist. Dann kann man den einach als Zusatzlicht/ "Warnlicht im Pannenfalle, unabhaengig vom eventuell ausgefallenen Bordstrom" bezeichnen

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Das ist so aehnlcih wie ein Suchscheinwerfer am Gelaendewagen oder ein hydraulischer Huepfkit wie aus den Rap- Videos - es darf eingebaut sein, jedoch nicht benutzt werden.
Ich selber wuerde bei einer Kontrolle eher einen Vergleich mit Wackeldackel auf dem Armaturenbrett oder der Klorolle mit Haekelmuetze auf der Hutablage bemuehen, die sind zwar alle befestigt aber nicht fest verbaut.
Ist rechtlich auf jeden Fall leicht wackelig und man muss eventuell etwas argumentieren, wenn man in eine Kontrolle kommt.
"Am bike fuindet sich immer was" ist eine alte beamtenweissheit.- der Beamte muss schon "wollen" um einen Strafzettel wegen einer Blinkernachruestung, wo sonst keiner weare, auszustellen.
Der im Thread beschriebene selbstgebaute Blinker weare auch vom Polizisten zu beanstanden, einfach weil er gar nicht eingetragen ist.
Da die Blinkeanlage nicht Bestandteil der ABE, dem Substrat der Zulassung selber, ist muss ein Blinker eingetragen werden - auch wenn er CE-Nummern drauf hat.
Beim Tuev wuerde dann festgestellt werden, das die Halterung bei Unfall gefaehlich ist, nicht entsprechend gesichterchte Muttern zum Verscchrauben verwendet wurden, zudem die Bohrung im Lenker nicht gestestet wurde und eventuell ein Risiko darstellt und ausserdem die Abmessungen des Fahrzeugs durch den Blinker anders sind und auch das eingetragen sein muss. Ausserdem muss wegen der Kontruktion in der der controller am rahmen geerdet ist und neue Antennen am damit verbundenen Lenker feest installiert wurden - und sudem Leitungen zum Blinker verlegt wurden - auch die EM-Feld Messung nochmal neu

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