Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz -VkBkmG)
§ 1 Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsorgane des Bundes
(1) Neben dem Bundesgesetzblatt dienen der Bundesanzeiger und das Verkehrsblatt der Verkündung von
Rechtsverordnungen des Bundes sowie der Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen; der Tarif- und
Verkehrs-Anzeiger (TVA) der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Bundesgebiet dient der Verkündung von
Eisenbahntarifen.
(2) Die Herausgabe eigener Bekanntmachungsorgane durch die Behörden des Bundes für Bekanntmachungen
innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs bleibt unberührt.
https://www.gesetze-im-internet.de/rvverkg/VkBkmG.pdf
Ausfertigung, Verkündung und Inkrafttreten von Bundesgesetzen nach Art. 82 GG
1. Nach ihrer Verabschiedung durch den Bundestag (und bei Zustimmungsgesetzen
durch den Bundesrat) werden Bundesgesetze durch den Bundeskanzler und die
betroffenen Ressortminister gegengezeichnet.
2. Dann erfolgt die Ausfertigung in Form der Unterzeichnung der Urschrift durch den
Bundespräsidenten. Nach diesem Datum werden Gesetze in aller Regel benannt.
3. Nach Vervielfältigung durch die Bundesdruckerei wird das Gesetz daraufhin
durch das Bundesjustizministerium im BGBl. verkündet und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft m.b.H. vertrieben.
4. Verkündungstermin ist der Tag der Ausgabe, d. h. der Tag nach Einlieferung der
BGBl.- Exemplare bei der Post. Dieses Datum ist auf der Kopfzeile einer jeden
BGBl.- Nummer angegeben.
5. Das Inkrafttreten von Bundesgesetzen ist meist in deren Schlussvorschriften genau bestimmt.
6. Anderenfalls tritt das Gesetz 14 Tage nach Ausgabe im BGBl. in Kraft.