Re: Ersatzteile nach Sturz
Verfasst: Mi 1. Mai 2019, 13:26
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist die zuständige Behörde für alle Fragen der Produktsicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen im öffentlichen Straßenverkehr (ausgenommen schienengebundene Fahrzeuge).
Die Grundlage hierfür ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das ProdSG gilt, "wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden" (§ 1 Absatz 1 ProdSG). Eine Markteinführung ist nur dann erlaubt, "wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet" (§ 3 Absatz 2 ProdSG).
Hersteller sind gemäß ProdSG verpflichtet, das KBA zu unterrichten, sofern Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation durch von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte vorliegen. Hinweise auf mangelhafte Produkte werden jedoch auch von Verbrauchern, Behörden, Versicherungen und Presse an das KBA herangetragen.
Sollte sich bei der Untersuchung des Sachverhaltes ergeben, dass es sich um ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen handelt, das heißt, dass ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörde erforderlich ist, ordnet das KBA die Durchführung von Rückrufaktionen und anderen erforderlichen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Warnung der Öffentlichkeit) an. Informationen über die Gefährdung werden zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht und den entsprechenden Behörden im Ausland sowie Verbrauchern zugänglich gemacht. Auf diese Weise soll eine vollständige Benachrichtigung der betroffenen Halterinnen und Halter beziehungsweise eine vollständige Mangelbeseitigung erreicht werden. Wird dies durch Nichtteilnahme einzelner Halterinnen und Halter an der Rückrufaktion verhindert, veranlasst das KBA die Stilllegung des betroffenen Fahrzeuges durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ich kann an dieser Stelle nur anregen, das KBA zu unterrichten.
Die Grundlage hierfür ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Das ProdSG gilt, "wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden" (§ 1 Absatz 1 ProdSG). Eine Markteinführung ist nur dann erlaubt, "wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet" (§ 3 Absatz 2 ProdSG).
Hersteller sind gemäß ProdSG verpflichtet, das KBA zu unterrichten, sofern Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation durch von ihnen in Verkehr gebrachte Produkte vorliegen. Hinweise auf mangelhafte Produkte werden jedoch auch von Verbrauchern, Behörden, Versicherungen und Presse an das KBA herangetragen.
Sollte sich bei der Untersuchung des Sachverhaltes ergeben, dass es sich um ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen handelt, das heißt, dass ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörde erforderlich ist, ordnet das KBA die Durchführung von Rückrufaktionen und anderen erforderlichen Gegenmaßnahmen (zum Beispiel Warnung der Öffentlichkeit) an. Informationen über die Gefährdung werden zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht und den entsprechenden Behörden im Ausland sowie Verbrauchern zugänglich gemacht. Auf diese Weise soll eine vollständige Benachrichtigung der betroffenen Halterinnen und Halter beziehungsweise eine vollständige Mangelbeseitigung erreicht werden. Wird dies durch Nichtteilnahme einzelner Halterinnen und Halter an der Rückrufaktion verhindert, veranlasst das KBA die Stilllegung des betroffenen Fahrzeuges durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Ich kann an dieser Stelle nur anregen, das KBA zu unterrichten.