Volker, da weist Du zutreffend auf einen Aspekt hin, der nicht zu vernachlässigen ist. Fahren ohne Versicherungsschutz ist eine Straftat:
https://www.bussgeldkatalog.org/fahren- ... ngsschutz/
Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass grundsätzlich jeder, der sich Straßenverkehr bewegt, prinzipiell ein Risiko für die Allgemeinheit darstellt und diese deshalb wenigstens mit ausreichender Versicherung geschützt werden müsse.
Daher hat dieser in § 6 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ( PflVG ) geregelt. dass das Fahren auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne Haftpflichtversicherungsvertrag verboten ist und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird.
Öffentlichen Wege und Plätze sind dabei alle Verkehrsflächen die der Allgemeinheit zur Nutzung offen stehen, also auch Tankstellen oder öffentliche Parkräume. Strafbar macht sich aber nach § 6 PflVG nicht nur der Fahrer, sondern auch wer als Halter den Gebrauch seines unversicherten Kfz zumindest gestattet hat. Inhabern einer Fahrerlaubnis kann ebenfalls ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausgesprochen werden.
Selbst wer nur aus Versehen ohne eine gültige Versicherung fährt, etwa weil kein Versicherungsschutz aufgrund ausstehender Beitragszahlungen besteht, entkommt nicht der Strafbarkeit. Fahrlässiges Handeln zieht ebenfalls Geldstrafe bis 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe nach sich.
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach der Strafprozessordnung eine Vorstrafe in das Bundeszentralregister und damit unter Umständen auch in das Führungszeugnis eingetragen wird. Vor der Punktereform 2014 wurden für diese Straftat zusätzlich 6 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.
https://strafverteidigung-hamburg.com/2 ... ftpflicht/
Die Einführung einer Versicherungspflicht führt damit zu einer Pönalisierung breiter Bevölkerungsgruppen, die vorher mit dem Gesetz nicht in Konflikt geraten sind. Daran ändert auch nichts, dass der Schaden bei Kleinfahrzeugen potentiell geringer ausfallen kann, als beispielsweise bei einem Auto. Mit diesem Argument kann ein Strafverteidiger allenfalls eine Verringerung der Strafe (Bewährung, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, strafbewährte Verwarnung statt Strafe etc.) erreichen.
Damit führt die Verordnung eher zu einer Verschlechterung als zu einer Legalisierung der Elektrokleinfahrzeug-Mobilität. Im übrigen führt es zu dem völlig widersinnigen Ergebnis, dass die Nichtversicherung eines legalen Fahrzeuges härter bestraft wird als das Führen eines nicht versicherbaren Fahrzeuges. Während der erste Tatbestand nach den obigen Ausführungen ein Delikt ist, verbleibt es bei dem zweiten Tatbestand bei einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit.
Diese Problematik lässt sich nur damit verhindern, dass ein Absatz 4 in § 6 Pflichtversicherungsgesetz aufgenommen wird:
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)
§ 6
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
(4) Das Führen eines Elektrokleinstfahrzeuges i. Sinne des § 1 der Verordnung der Bundesregierung über Elektrokleinfahrzeuge ohne Versicherungsschutz unterliegt nicht diesem Gesetz.