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Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Do 29. Jun 2017, 19:20
von vsm
Eine Verletzung der Obliegenheiten nach §5 führt ja gerade nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherers, diese ist allenfalls durch §6 gedeckelt, wenn nicht §7 Satz 1 gilt. In §7 Satz 2 steht, was noch zu einer Leistungsfreiheit führen kann, unter anderem das Verletzen einer Anzeigepflicht. Unberührt davon gebraucht man ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis auch unberechtigt.
Starracer hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 18:24 Was nicht bedeutet dass man vorsätzlich die Bertriebserlaubis erlischen lässt.
Unwissenheit schützt zwar nicht vor Strafe, manchmal aber vor Regress, das ist wahr. ;)

Ich wollte hier jetzt auch keine riesige Diskussion lostreten. Wenn jemand meint, der illegale Einbau rechtfertige eventuelle Risiken, weil man im Fall der Fälle (wahrscheinlich) mit einem blauen Auge davon kommt, Bitteschön! Ich lasse es lieber sein... :D

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Do 29. Jun 2017, 22:28
von Starracer
vsm hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 19:20Eine Verletzung der Obliegenheiten nach §5 führt ja gerade nicht zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherers, diese ist allenfalls durch §6 gedeckelt, wenn nicht §7 Satz 1 gilt. In §7 Satz 2 steht, was noch zu einer Leistungsfreiheit führen kann, unter anderem das Verletzen einer Anzeigepflicht. Unberührt davon gebraucht man ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis auch unberechtigt.
...was aber nach § 5 schon keine Obliegenheitsverletzung ist, kann nicht nach § 6 eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung sein.
vsm hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 19:20Wenn jemand meint, der illegale Einbau rechtfertige eventuelle Risiken, weil man im Fall der Fälle (wahrscheinlich) mit einem blauen Auge davon kommt, Bitteschön! Ich lasse es lieber sein... :D
Die Vorteile eines besseren Lichtes überwiegen ganz einfach. Dadurch wird das Risiko überhaupt in einen Unfall verwickelt zu sein minimiert.
Und wenn der Roller dann doch Schrott ist, wird sich keiner für die Lampe interessieren....weil abgesehen vom kleinen Bußgeld nix hängen bleibt.

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Do 29. Jun 2017, 23:39
von Eule
In diesem Zusammenhang muss ich eine kleine Anekdote loswerden:
Ein Freund kaufte sich vor 15 Jahren einen Audi A2 3L. Dieses Auto schaffte die Einstufung als sogenanntes 3-Liter-Auto nur durch extreme Gewichtseinsparungen. Kurz nach dem Kauf wollte er eine Gepäckraumabdeckung beim Audi-Vertragshändler kaufen und wunderte sich, dass dieses Teil garnicht in der Zubehörliste wie bei den Schwestermodellen auftauchte. Die Auskunft des Händlers war, ihr ahnt es schon, ernüchternd:
Das Zubehörteil würde natürlich passen, aber die Betriebserlaubnis erlischt, da das Grundgewicht des Autos nicht überschritten werden darf :lol:
Nun fährt er seit 15 Jahren unerlaubterweise mit der Gepäckabdeckung des Schwestermodells durch die Gegend 8-)

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 04:11
von vsm
Starracer hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 22:28 ...was aber nach § 5 schon keine Obliegenheitsverletzung ist, kann nicht nach § 6 eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung sein.
Das habe ich auch nicht behauptet, sondern dass eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers nicht auf Obliegenheitsverletzungen beschränkt ist.
Starracer hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 22:28 Die Vorteile eines besseren Lichtes überwiegen ganz einfach. Dadurch wird das Risiko überhaupt in einen Unfall verwickelt zu sein minimiert.[...]
Was "besser" ist wird aber aus gutem Grund nicht am Stammtisch sondern von Sachverständigen entschieden. Gerade bei Frontscheinwerfern ist der Lichtstrom definitiv nicht das einzige sicherheitsrelevante Kriterium.

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 04:27
von vsm
Eule hat geschrieben: Do 29. Jun 2017, 23:39 In diesem Zusammenhang muss ich eine kleine Anekdote loswerden:
[...]
Das Zubehörteil würde natürlich passen, aber die Betriebserlaubnis erlischt, da das Grundgewicht des Autos nicht überschritten werden darf :lol:
Nun fährt er seit 15 Jahren unerlaubterweise mit der Gepäckabdeckung des Schwestermodells durch die Gegend 8-)
Gehört zwar nicht unbedingt in diesen Thread, aber es macht ja Spaß sich über Anekdoten auszutauschen. Diese hier ist - mit Verlaub - Blödsinn. Selbst wenn die Gepäckabdeckung zur Leermasse des Fahrzeugs beitragen sollte (was sie m.E. genauso wenig macht wie ein Dachgepäckträger, ein Sonnenschutz-Rollo oder ein Kindersitz), müsste sie schon verdammt schwer sein um ein Erlöschen der Bauartgenehmigung und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis zu bewirken. Nämlich mindestens 5% der ursprünglichen Leermasse. ;)

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 08:55
von achim
Kann ich auch was beisteuern. Ich war beim TÜV um zu fragen, ob ich an meinem Anhänger die Plane durch feste Wände ersetzen dürfe.
Hintergrund war, dass ich diesen Anhänger bei Raketenflugtagen als eine eine Art regensichere Werkstatt nutzen wollte.
Auskunft beim TüV war, dass es möglich wäre, ich aber Gutachten über die verwendeten Materialien, Entflammbarkeit, Splittersicherheit, ect. beibringen müsse.
Dann meinerseits die theoretische Frage, was wäre wenn ich einfach ein kleines Gartenhaus auf die Ladefläche stellen würde.
Antwort vom Tüv: Dies sei erlaubt sofern das Gartenhaus gemäß den Bestimmungen für ordnungsgemäße Ladungssicherung auf der Ladefläche befestigt wäre. Dann gilt das Gartenhaus als Ladung, ist nicht mehr Bestandteil des Anhängers und somit entfallen auch die sonst greifenden Vorschriften.
Cool was?

Was die LED Lampe betrifft: Der Roller kommt aus China, die Lampe auch. Der Roller wird dort individuell zusammen gebaut. Kein Mensch überprüft den in Deutschland noch im Detail. Sollte was passieren behauptet man einfach absoluter Laie zu sein, den Roller so bekommen zu haben und von rein gar nichts zu wissen. Wer weiß was der Chinese da grade verbaut hat? Wer wollte das Gegenteil beweisen? Damit wäre der Vorsatz schon mal aus der Welt.

Gruß,
Achim

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 09:31
von MEroller
Audi A2 3l: da geht es um den NEDC Verbrauch von 3l/100km, der relevant für die CO2 Einstufung und damit die Fahrzeugbesteuerung ist. Jedes in der Zertifizierung NICHT vorhandene Anbauteil würde beim nachträglichen Einbau als KFZ-Steuerhinterziehung gewertet. Da wiehert der Amtsschimmel...

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Sa 1. Jul 2017, 13:28
von Starracer
vsm hat geschrieben: Fr 30. Jun 2017, 04:11dass eine (teilweise) Leistungsfreiheit des Versicherers nicht auf Obliegenheitsverletzungen beschränkt ist.
Nein, die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfall ist in §5 abschließend geklärt.

Deine Anzeigepflicht in §7 verpflichtet den Versicherungsnehmer einen Verkehrsunfall innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen....nicht irgendwelche Änderungen am Fahrzeug. In §7 geht es außerdem um ein Handeln nach dem Versicherungsfall.
achim hat geschrieben: Fr 30. Jun 2017, 08:55 Was die LED Lampe betrifft: Der Roller kommt aus China, die Lampe auch. Der Roller wird dort individuell zusammen gebaut. Kein Mensch überprüft den in Deutschland noch im Detail.
So ist es!

Also Leute, lasst euch nicht verunsichern! Es gibt wegen einem getsauschtem Licht weder in der Theorie und erst recht nicht in der Praxis einen Fall in dem die Versicherung nicht zahlt!


Wer anderes behauptet und von irgendwelchen Gerichtsurteilen erzählt, diese aber nicht vorlegt...dem sollte man nicht weiter zuhören.

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Sa 1. Jul 2017, 14:27
von gervais
Böswillig, wie ich bin, würde ich im Falle eines Schadens mit LED Bastlern bei den aufnehmenden Ordnungshütern vortragen, dass ich durch den Bastel Roller geblendet worden bin und Beschlagnahme bzw. Untersuchung der lichttechnischen Einrichtungen anregen, sowie Kontrolle der VMax.

Damit sollte mein Syndikus schon in der Lage sein, selbst bei Verschulden meinerseits mich nur anteilig am Schaden zu beteiligen.

Aber lasst Euch nicht verrückt machen, Leute wie mich gibt es gar nicht :lol:

Re: Licht UNU 2.0

Verfasst: Sa 1. Jul 2017, 17:00
von Starracer
gervais hat geschrieben: Sa 1. Jul 2017, 14:27 Böswillig, wie ich bin, würde ich im Falle eines Schadens mit LED Bastlern bei den aufnehmenden Ordnungshütern vortragen, dass ich durch den Bastel Roller geblendet worden bin und Beschlagnahme bzw. Untersuchung der lichttechnischen Einrichtungen anregen, sowie Kontrolle der VMax.

Damit sollte mein Syndikus schon in der Lage sein, selbst bei Verschulden meinerseits mich nur anteilig am Schaden zu beteiligen.

Aber lasst Euch nicht verrückt machen, Leute wie mich gibt es gar nicht :lol:
Na dann soll sich "dein"* Syndikus ruhig mal den Kopf zerbrechen, wer er da eine Kausalität zwischen der LED Lampe im zulassungsfreien Kleinkrafrad und dem durch dich verursachten Unfall konstruiert. Fachanwalt für VR ist er ja sicher?

Das wird trotzdem ein theoretisches Konstrukt in deinen Träumen bleiben....schließlich darf der Syndikus deine Interessen garnicht vor Gericht vertreten :D