MEroller hat geschrieben: Mi 27. Jul 2022, 08:02
Das E wurde schon einigen Forenmitgliedern (auch den Pionieren der freiwilligen Zulassung, weit vor dem derzeitigen THG-Craze) für L1e E-Roller aberkannt, und die Bedingungen aus dem EMoG für das E wurden hier im Forum auch schon ausgebreitet, die zur Aberkennung geführt haben...
Matthias,
es muss nur einer vor Gericht (Verwaltungsgericht) ziehen und das bis zur obersten Instanz (Bundesverwaltungsgericht),
damit diese Praxis der Zulassungstellen gerügt wird, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt.
Im Gegenteil: In der Parkpraxis sind dann L1E b Roller und Motorräder benachteiligt,
weil diese sich nicht an Ladesäulen mit 230V Steckdose (und Typ 2 Buchse mit Adapter dann) stellen und laden dürfen.
Hinweis: Unser GG ist gegenüber sonstigen Gesetzen übergeordnet und in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2+3 steht:
"Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Weiter in Artikel 3 Absatz 1 steht:
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"
1. Ich darf mir die Freiheit nehmen, mir ein Kennzeichen mit Buchstabe E zu holen, um damit an Ladesäulen zum Laden stehen zu dürfen.
Ohne, ist das in manchen Städten und Gemeinden neuerdings mit einem Bussgeld belegt!
2.Ich bin genauso berechtigt (wie andere auch die ein E-Fahrzeug ihr eigen nennen) dies so zuzulassen,
dass ich im Alltag am Strassenverkehr damit teilnehmen kann.
Dies würde mir aber aufgrund des fehlenden E-Buchstabens verwehrt bzw. unmöglich gemacht. (spez. Fahrspuren, Ladesäulen, Parkplätze)
(Gleichheitsgrundsatz)
Ich lasse mich gerne eines besseren durch Gerichtsurteile und nur Gerichtsurteile belehren die diese Praxis der Zulassungsbehörden bejahen....