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Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Di 30. Aug 2022, 05:12
von freesty
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Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Di 30. Aug 2022, 07:05
von Zero-Pionier
Ich habe dem Zulassungdienst auch eine Kopie des aktuellen Versicherungszeichen-Vertrages rüber geschickt.

Es geht der Zulassungsstelle eher um Veränderungen am Fahrzeug .... also anderer Motor, Tuningauspuff o.ö. ... was das mit 18 Monaten zu tun hat bleibt mir schleierhaft.

Im Grunde gehen sie davon aus, dass mein Fahrzeug Mängel hat und nun muss ich beweisen, dass es nicht so ist. In meinen Augen ist das rechtlich schwierig. Andersherum, also wenn das Fahrzeug zugelassen ist und kontrolliert wird könnte man eine "Mängelkarte" ausstellen. Irgendwas haut bei denen nicht hin ...

"Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.
(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen."



Die scheinen ziemlich beharrlich zu sein - ich hoffe ich kann bei denen etwas "aufräumen" damit die nächsten nicht solche Probleme haben.

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Di 6. Sep 2022, 01:28
von Elektrobär
Mit diesen nervigen Müll Aussagen kamen sie bei mir leider auch an. Und bei einem Kollegen, der dann ein Gutachten beim TÜV machen musste.

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Mo 3. Okt 2022, 04:40
von derN00b
Wird das in Kreuzberg immer noch so gehandhabt oder hat sich da mittlerweile etwas bewegt?

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Mo 3. Okt 2022, 22:01
von muffin44
Ab dem 26.09.22 gibt es eine Neuerung:
Für die freiwillige Zulassung von Elektro-Kleinkrafträdern wurde die Verfahrensweise der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin angepasst.

Abweichend zu den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen besteht nun die Notwendigkeit der Fahrzeugidentifizierung gem. § 6 Abs. 8 FZV durch Vorführung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde (Ferdinand-Schultze-Str. 55, 13055 Berlin) – Bereich Fahrzeugtechnik.

Bitte richten Sie Ihre Terminanfrage über das Kontaktformular an die Kfz-Zulassungsbehörde Berlin und wählen im Betreff den Punkt „Vorführen eines Elektro-Kleinkraftrades“.

Nach erfolgter Fahrzeugvorführung erhalten Sie ein durch die Behörde erstelltes Dokument, welches Sie dann mit den restlichen vorzulegenden Unterlagen einreichen müssen.

Eine Fahrzeugzulassung ohne vorherige Identifizierung ist nicht möglich.

Hinweis: Es können nur Kennzeichenschilder gem. der Anlage 4 Nr. 1b FZV zugeteilt werden.
Siehe https://www.berlin.de/labo/mobilitaet/k ... 248062.php
Soll aber kostenlos sein glaube ich.

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Mi 5. Okt 2022, 17:02
von Mächschen
Da ist ein Tippfehler drin bei Berlin de, also demnach wäre nur ein zweiteiliges Kennzeichen möglich, es sind aber auch krad und leichtkraftradkennzeichdn möglich.

Dass die ein Fahrzeug vor Zulassung sehen möchten, ist durchaus legitim.

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Do 6. Okt 2022, 08:21
von rainer*
@ Mäschschen: Leichtkraftradkennzeichen (das mit der verkleinerten Schrift und 130mm Höhe) ist nicht zulässig. Es geht nur das Kennzeichen für Krafträder. Der verlinkte Inhalt ist korrekt. Die Rechtsgrundlage ist auch korrekt angegeben. Kein Tippfehler.

rainer*

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Do 6. Okt 2022, 08:54
von Peter51
In Hamburg gab es im September '22 nur Leichkraftkennzeichen 130 * 255mm bei freiwilliger Zulassung von Kleinkrafträdern (Roller) ;) EVB, CoC und Rechnung/Kaufvertrag reichten ;)

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Do 6. Okt 2022, 14:26
von Mächschen
rainer* hat geschrieben: Do 6. Okt 2022, 08:21 @ Mäschschen: Leichtkraftradkennzeichen (das mit der verkleinerten Schrift und 130mm Höhe) ist nicht zulässig. Es geht nur das Kennzeichen für Krafträder. Der verlinkte Inhalt ist korrekt. Die Rechtsgrundlage ist auch korrekt angegeben. Kein Tippfehler.

rainer*
Das sehe ich anders, warum soll ein max 255 × 130 und ein 180 - 220 × 200 Kennzeichen nicht möglich sein?

Re: Freiwillige Zulassung und Wunschkennzeichen in Berlin

Verfasst: Do 6. Okt 2022, 20:56
von rainer*
Weil es so in der Fahrzeugzulassungsverordnung steht? Ich kann da doch auch nix für....
180/200 geht natürlich, da es ein Kraftradkennzeichen ist.