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Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 09:57
von Afunker
Laut dieser Meldung https://www.msn.com/de-de/finanzen/top- ... 9853&ei=13

wurde ein E-Auto Fahrer mit E-Kennzeichen, von dem Zweckverband Kommunale Dienste Oberland (ZKDO) verwarnt, weil er auf einem von der Gemeinde Bayrischzell bewirtschafteten Wanderparkplatz parkte.
Der E-Auto Fahrer will laut dieser Meldung nun klagen, weil landesweit von der Bayrischen Staatsregierung per Verordnung
ab 01.April (kein Aprilscherz!) für Fahrzeuge mit E-Buchstaben im Kennzeichen, kostenlos geparkt werden darf.

Bitte vorab den Artikel lesen, bevor hier kommentiert wird.

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 10:24
von Fasemann
Schwierig, nach Hierarchie hat der Oben Recht und die kleinen dürfen was anderes regeln , aber es darf nicht schlechter werden. Klingt aber interessant ;)

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 10:36
von Monkeyhead
Finde ich tatsächlich ungünstig. Selbst die offizielle FAQ der Bayern sagt:
Um zu erkennen, ob es sich um einen Parkplatz mit Parkraumbewirtschaftung nach der Straßenverkehrs-Ordnung oder einen privatrechtlichen Parkplatz handelt, ist es ratsam, den Aushang am Parkscheinautomaten zu lesen.
Wenn das dann darauf hinausläuft, dass man eh immer alle prüfen muss um Sondersituationen zu vermeiden, kann man sich die Regelung auch sparen. Besser wäre gewesen: "Wenn da ein blaues P einen Parkplatz ausweist gilt die Regel." Und wenn eine privat bewirtschaftete Parkfläche dann mit dem P "werben" will, muss sie halt auch der Maßgabe folgen.

Dazu kommt, dass es scheinbar ein (indirekt?) von der Gemeinde betriebener Parkplatz war. Welche Parkplätze fallen denn dann noch unter die Regelung, wenn jede Gemeinde sich einfach davon ausnehmen kann?

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 10:51
von Afunker
Wenn eine Landesregierung eine entsprechende Verordnung bringt,
sollte darin geregelt sein bzw. gesagt werden, dass örtliche Parkplätze (öffentliche) nicht davon ausgenommen sind.
Denn es existiert der Grundsatz im GG, dass "Bundesrecht bricht Landesrecht" auch nach unten gilt... :roll:

Oh mein Gott...Ich musste das hier 3 x neu editieren! Liegt hier ein Fehler in der Forumssoftware vor?

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 12:57
von tsztsz
Aushang am Parkscheinautomaten....

“Aber Mr. Dent, die Pläne lagen die letzten neun Monate im Planungsbüro aus.”
“O ja. Als ich davon hörte, bin ich gestern Nachmittag gleich rüber gegangen, um sie mir anzusehen. Man hatte sich nicht gerade viel Mühe gemacht, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken. Ich meine, dass man’s jemandem gesagt hätte oder so.”
“Aber die Pläne lagen aus…”
“Lagen aus? Ich musste schließlich zuerst in den Keller runter…”
“Da werden sie immer ausgehängt.”
“Mit einer Taschenlampe.”
“Tja, das Licht war wohl kaputt.”
“Die Treppe auch.”
“Aber die Bekanntmachung haben Sie doch gefunden, oder?”
“Jaja”, sagte Arthur, “ja, das habe ich. Ganz zuunterst, in einem verschlossenen Aktenschrank, in einem unbenutzten Klo, an dessen Tür stand: Vorsicht, bissiger Leopard!”

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 14:16
von STW
Das wird sicherlich spannend. Berlin hat ja gerade gelernt, dass eine Verordnung (z.B. zeitweise durften Gehsteige doch mit Salz gestreut werden) keinen Vorrang vor der (selbst erlassenen!) Gesetzeslage hat, weil Baumliebhaber erfolgreich dagegen geklagt haben und anscheinend Grünzeugs wichtiger als heile Knochen ansehen.
Nun bin ich als Nicht-Jurist überfragt, ob Verordnungen der Landesregierung kommunale Satzungen übersteuern, ob die Verordnung überhaupt zulässig ist, oder ob es wie bei der Gesetzeslage ist: über sticht unter.

Aber mal mit gesundem Menschenverstand an die Sache gehen: für gelegentlich mal 5€ Parkgebühr sparen steigt niemand auf ein E-Auto um, und diese Summe ist auch kein Zünglein an der Waage, wenn es beim Autoneukauf um die Frage geht "Benziner oder E-Auto". Die Verordnung ist entweder reine Symbolpolitik, oder ein paar hochbezahlte Entscheidungsträger haben sich gerade ein E-Auto gekauft, oder es soll mal wieder die Gesellschaft aufgehetzt und gespalten werden, indem man einigen einen Vorteil gewährt, den sich manch andere in absehbarer Zeit nicht verschaffen können.

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 14:39
von rainer*
O je, da nimmt es aber jemand sehr genau. Das kann der normale Bürger nicht verstehen.

Damit ein Parkplatz öffentlich wird, muss er öffentlich gewidmet sein. Dann unterliegt er der Straßenrecht, dem Bundesfernstraßengesetz/Landesstraßengesetz. Im Straßengesetz LSA steht "Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind."
Die Kostenlos-Parken-Regelung in Bayern gilt "für Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen für die die örtlichen und unteren Straßenverkehrsbehörden zuständig sind".

Wenn Parkplatzflächen nicht gewidmet sind, unterliegen diese Flächen dem Baurecht (Landesbauordnung) und sind keine öffentliche Verkehrsfläche. Dann kann dort zwar "quasi öffentlicher Verkehr" sein, aber eben kein "öffentlicher Verkehr". Für den normalen Bürger ist das aber eben nicht so einfach erkennbar. Das Ganze wird nicht besser, da eine kommunale Fläche wo ein Parkplatz oder Straße drauf ist, auch nur ein normales Grundstück ist, wenn die Fläche nicht öffentlich gewidmet ist. Selbst wenn ich weiß, das ein Parkplatz der Kommune, also der öffentlichen Hand gehört, macht es den nicht zum öffentlichen Parkplatz.
Die Kommunen haben eine Liste (oder wer besser ist besser noch eine Umrisskarte) der öffentlichen Straßen. Um ein Grundstück der Öffentlichkeit zu widmen, muss durch den Stadtrat/Gemeinderat ein Beschluss erfolgen. Für die Gewidmeten Flächen ist dann die Kommune aber auch in der Baulast - selbst wenn das öffentlich gewidmete Grundstück einen privaten Eigentümer hat. Und nur wenn die Fläche öffentlich gewidmet ist, greift das Straßenrecht und damit die Gebührenbefreiung (egal wie die kommunale Satzung ist - Landesrecht bricht kommunales Recht).

Der normale Bürger kann auf Grund des Aussehens vor Ort den Unterschied nicht erfassen, auf Grund welcher Rechtlage ein Parkplatz ein Parkplatz ist - Straßenrecht oder Baurecht.

Vor Gericht kann der klagende Bürger meiner privaten, (nichtanwaltlichen!) Meinung nur verlieren. Und für die Kommune ist so eine Korintenkackerei auch kein positives Aushängeschild. Vor allem, wenn man vom Tourismus und von Gästen leben will, ist das keine Auszeichnung in Sachen Gastfreundschaft.

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 15:06
von STW
rainer* hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 14:39 O je, da nimmt es aber jemand sehr genau. Das kann der normale Bürger nicht verstehen.
...
Der normale Bürger kann auf Grund des Aussehens vor Ort den Unterschied nicht erfassen, auf Grund welcher Rechtlage ein Parkplatz ein Parkplatz ist - Straßenrecht oder Baurecht.
...
Voll einverstanden. Das bedeutet doch aber: unsere Gesetzeslage ist schlichtweg eine Katastrophe, weil absolut nicht mehr zu durchschauen. Schlimmer noch: beim Erlass von Gesetzen / Verordnungen / ... ist der Gesetzgeber schon nicht mehr in der Lage zu überschauen, ob das gewünschte Ergebnis erreicht wird, oder es werden Gesetze erfolgreich weggeklagt, weil sie rechtswidrig sind.
Am Ende des Prozesses wird es Verlierer geben: entweder den Autobesitzer, weil ihn ein Gericht schuldig spricht - die Schuld wird er nicht einsehen können oder wollen, aber die Signalwirkung an ihn und andere ist, dass man es sich überlegen sollte, ob man gegen Knöllchen / Bescheide / was auch immer vor Gericht angeht, und somit bleibt das Gefühl zurück, dass man einer Behördenwillkür ausgesetzt ist. Letztendlich: bei 20€ Knolle hätte ich mir auch überlegt, ob ich den Zeitaufwand und das Kostenrisiko für einen Prozess tragen möchte, oder ob ich mich mit 20€ aus der Sache freikaufe.
Oder diejenigen sind die Verlierer, die das Knöllchen ausgestellt bzw. beim Einspruch weiterhin befürwortet haben, und denen der Dienstherr dann vorwerfen kann, sie beherrschten an ihrem Arbeitsplatz die dort geltende Rechtslage nicht.

Nun habe ich gestern ein kurzes Video zum Thema Tütensteuer gesehen, in dem jemand darlegt, wann für Brötchen eine Tütensteuer fällig ist, oder für Salate, heiße Speißen, Salat mit Gabel, Salat mit Gabel < 10cm, ..., So langsam wundert mich nichts mehr hier, wir leben in einem Irrenhaus.

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 15:25
von Pedator92
rainer* hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 14:39
Vor Gericht kann der klagende Bürger meiner privaten, (nichtanwaltlichen!) Meinung nur verlieren.
Und das am Ende wegen 20€ :lol:

Re: Parkplatz in Bayern E-Fahrer angezeigt

Verfasst: Di 10. Feb 2026, 17:42
von Afunker
rainer* hat geschrieben: Di 10. Feb 2026, 14:39 Das Ganze wird nicht besser, da eine kommunale Fläche wo ein Parkplatz oder Straße drauf ist, auch nur ein normales Grundstück ist, wenn die Fläche nicht öffentlich gewidmet ist. Selbst wenn ich weiß, das ein Parkplatz der Kommune, also der öffentlichen Hand gehört, macht es den nicht zum öffentlichen Parkplatz.
Die Kommunen haben eine Liste (oder wer besser ist besser noch eine Umrisskarte) der öffentlichen Straßen. Um ein Grundstück der Öffentlichkeit zu widmen, muss durch den Stadtrat/Gemeinderat ein Beschluss erfolgen. Für die Gewidmeten Flächen ist dann die Kommune aber auch in der Baulast - selbst wenn das öffentlich gewidmete Grundstück einen privaten Eigentümer hat. Und nur wenn die Fläche öffentlich gewidmet ist, greift das Straßenrecht und damit die Gebührenbefreiung (egal wie die kommunale Satzung ist - Landesrecht bricht kommunales Recht).
Genau jenes war mal Streitpunkt hier in der Stadt Zweibrücken, wo eine Strasse seit Jahren als Öffentlich gehandelt/angesehen wurde,
bis jemand dieses (private) Grundstück von dem bisherigen Besitzer gekauft hatte und diese für den öffentlichen Verkehr gesperrt hat.
Die Strasse war und hat einen Namen (für Post und Paketzustellung der anderen privaten Anlieger),
ist aber nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet....Das Ganze ging bis zum OLG Zweibrücken.
Dort erklärte sich der neue Besitzer des Grundstücks mit der Strasse darauf bereit, gegen Zahlung einer Summe X pro Jahr, die Zufahrt zu erlauben.
Vor dem Verwaltungsgericht musste sich die Stadt mit dem Neubesitzer auseinandersetzen,
wegen den Kosten für Instandhaltung von Strassenoberfläche, Kanal, Wasserleitungen ect., die dort geklärt werden mussten...
Denn der Neubesitzer des Grundstücks, wollte diese nicht übernehmen ohne Gegenleistung der Anlieger, die diese benutzten.

Manchmal ist es schön verzwickt heutzutage bei dieser Gesetzeslage.