Elektro Roller von Burnout Blu

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Evolution
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von Evolution »

Zwei GmbHs, können keine Gbr gründen. Die Gbr ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Wie soll dann die Haftungsmasse definiert werden, wenn keine Abgrenzung der Vermögensmassen der Gesellschaften stattfindet? Auch steuerlich würden dann Probleme auftauchen. Gesamtschuldnerische Haftung der Gbr führt dazu, dass der Gläubiger die Gesamtforderung von einem der Gesellschafter verlangen kann.

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anpan
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von anpan »

Natürlich geht das:

Aus Wikipedia:
Die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern
Die Haftungsmasse sind alle Vermögen der beiden GmbH. Das ist genau wie bei natürlichen Personen. Der Gläubiger kann zu einem beliebigen der beiden GmbHs gehen und seine Forderung durchsetzen. Ich sehe das Problem der Abgrenzung nicht.
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wiewennzefliechs
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von wiewennzefliechs »

STW hat geschrieben:Habe mir die Inspektionsintervalle und die Preise angesehen, erinnert mich an Baumarktroller. Sorry, wir haben E-Roller und keine Benziner, da wüßte ich nicht, wieso eine Inspektion bis zu 149€ kosten muß.
Das ist mir auch aufgefallen. Ich hatte den Eindruck, als sollten die niedrigen Preise für die Roller durch die hohen Inspektionspreise wieder kompensiert werden.

Zum Vergleich: mein Novantic muss alle 4000 km zur Inspektion (also nur halb so oft wie die Burnout-Roller) und die Inspektionen haben mich bisher immer irgendwas um die 50 Euro gekostet. Incl. Material und MwSt., versteht sich.

Gruß

Michael
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Evolution
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von Evolution »

Der Zusammenschluss ist zwar theoretisch denkbar, aber in der Praxis brandgefährlich.

Die Insolvenzordnung (InsO) schreibt es vor, dass der Geschäftsführer der GmbH sofort und unverzüglich mit Feststellung der Insolvenzreife Insolvenzantrag stellen muss.

Kommt der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nach, macht er sich strafbar wegen Insolvenzverschleppung gem. §15a InsO. Die oft zitierte 3-Wochen-Frist bezieht sich auf die Bemühungen des Geschäftsführers, die Krise zu überwinden, bzw. die Insolvenzantragsgründe zu beseitigen. Dafür wird dem Geschäftsführer der GmbH eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. In eine kurzfristige Liquiditätskrise darf jedes Unternehmen kommen. Ist diese Liquiditätskrise wesentlich, wovon in 99% aller Fälle auszugehen ist, befindet sich das Unternehmen in der sogenannten Insolvenzreife, spätestens nach 21 Tagen (3-Wochen-Frist). Der BGH hat mit seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (Az IX ZR 123/04 ) die Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit abgegrenzt. Nach dem Tenor des Urteils ist der Geschäftsführer verpflichtet, nach Kenntnis der Zahlungsstockung eine Prognose zu erstellen, wann die Zahlungsstockung behoben werden kann.

Unterlässt der Geschäftsführer dies und stellt nach 21 Tagen Insolvenzantrag (Eigenantrag), ist ihm schuldhaftes Verzögern anzulasten, welches wiederum eine strafbare Handlung wegen Insolvenzverschleppung begründet.

Fallbeispiel:

Gesellschafter A und Gesellschafter B entschließen sich eine GbR zu gründen Um die vollständige Haftung mit ihrem Eigenvermögen zu vermeiden, kommen sie auf die zündende Idee, jeweils eine GmbH zu gründen, die dann Gesellschafter der GbR werden. Wir nennen sie zur Vereinfachung die A-GmbH und die B-GmbH. Aufgrund der Haftungsbeschränkung steht den Gläubigern prinzipiell nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Wäre dieses aufgebraucht, müsste die GmbH spätestens Insolvenz anmelden. Daher fordert das Gesetz eine Mindesthöhe des Stammkapitals, aktuell 25.000 Euro. Das Stammkapital einer GmbH muss bei Gründung daher mindestens 25.000 Euro betragen.

Gehen wir daher davon aus, dass eine GmbH ein Stammkapital von 25.000 EURO aufweist, die andere bringt das Stammkapital von 30.000 EURO auf. Ein Gläubiger der GbR macht eine Forderung von 35.000 EURO geltend, die das Stammkapital einer GmbH deutlich übersteigt, während unter Berücksichtigung zweier GmbHs der Verbrauch des (Gesamt-)Stammkapitals noch nicht festzustellen ist. Die Gesellschafter A und B sind beruhigt, da sie der Auffassung sind, die Forderung bedienen zu können.

Der Gläubiger lässt seine Forderung titulieren und pfändet dann in die B-GmbH, da er dort mehr Masse vorfindet. Die B-GmbH ist insolvent. Der Geschäftsführer B stellt den Insolvenzantrag.

Zu spät! Denn die GbR ist eine gesamtschuldnerisch haftende Personengesellschaft, bei der der Gläubiger sich aussuchen kann, gegen welchen Gesellschafter er vorgeht. Beide GmbHs hätten daher in Anbetracht der berechtigten Forderung Insolvenzantrag stellen müssen. Die Konsequenz ist nicht nur die strafrechtliche Haftung.

Da der Eröffnungsantragspflicht zum Schutz von Vermögensverlusten ein insolvenzrechtlicher Zweck zugrunde liegt, hat der Gesetzgeber ohne Änderung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen das Rechtsinstitut der Eröffnungsantragspflicht mit Hilfe des neuen § 15a InsO für alle Gesellschaftsformen einer einheitlichen und übergreifenden Regelung zugeführt. 64 Die Insolvenzverschleppungshaftung findet ihre Grundlage künftig für alle Gesellschaftsformen in § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a InsO. Die Verankerung dieser Regelung im Insolvenzrecht ermöglicht auch im Inland tätige Auslandsgesellschaften dem Normbereich und folglich ihrer Verantwortlichkeit der Insolvenzverschleppungshaftung zu unterwerfen.

Das bedeutet die Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter mit der Folge, dass dieser mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Nach dem bisherigen Wortlaut des § 64 Abs. 1 aF GmbHG richtete sich die Insolvenzantragspflicht ausschließlich an den Geschäftsführer. Die Vorschrift des § 15a Abs. 3 InsO regelt nunmehr im Wege einer Ersatzzuständigkeit eine Pflicht der Gesellschafter einer GmbH sowie der Aufsichtsratsmitglieder von AG und Genossenschaft bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen.

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anpan
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von anpan »

Moment mal, nur weil der Gläubiger zu einem beliebigen Mitglied der GbR gehen kann, heißt das nicht auch automatisch, dass dieser alleine die Schuld begleichen muss!

Noch mal Wikipedia:
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erhält jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust (§ 722 BGB). Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt ist (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den Kapitalanteilen verteilt wird.
Der Schuldner ist die GbR, nicht direkt die Gesellschafter (die in deinem Fall je eine GmbH) sind. Die Gesellschafter müssen allerdings, wenn das Kapital der GbR nicht reicht, anteilig dafür sorgen, dass genug Kapital zur Schuldentilgung zur Verfügung steht. Wenn selbst dieser Anteil eine der GmbH in die Insolvenz bringt, muss aber natürlich die andere GmbH für den Rest haften - und wird dabei im schlimmsten Fall auch zahlungsunfähig.
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von Evolution »

Du verwechselst Innenhaftung und Außenhaftung. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter zum Ausgleich verpflichtet. Das ist aber eine schuldrechtliche Pflicht, die ggfls. erst eingeklagt werden muss.

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis kann unter Umständen ein Regressanspruch gegen Mitgesellschafter bestehen, der aber im Außenverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet. So in einem Urteil des BGH (http://lexetius.com/1999,1026) beispielhaft nachzulesen.

Im übrigen kann es noch dicker kommen. Nehmen wir beispielsweise an, dass zwischen Forderungsgeltendmachung durch den Gläubiger und der Vollstreckung ein Jahr liegt, ist es vorstellbar, dass die GbR in der Zwischenzeit neue Verbindlichkeiten eingegangen ist. Wenn neue Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingegangen wird, wenn bereits der Insolvenztatbestand gegeben ist, haftet der Geschäftsführer möglicherweise auch der Gesellschafter für die Kontrahierungsverbindlichkeiten mit seinem eigenen Vermögen aus dem Prinzip der Vertrauenshaftung. In diesem Falle also keine Haftung lediglich mit Insolvenzquote sondern in voller Höhe der Verbindlichkeit!

Burnout Blu

Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von Burnout Blu »

Vielen Dank für die vielen Zuschriften und Hinweise.

Es ist richtig, dass wir unter der GmbH (ein Gesellschafter) die Verbrenner vertreiben und unter der GbR (zwei Gesellschafter) die Elektro-Linie vertrieben. Unsere Roller werden in China von Ugbest hergestellt. Die Verbrenner beziehen wir ebenfalls aus China von Znen und Ugbest wurde von Znen ausgegliedert in eine eigene Gesellschaft.
Die GbR wurde im Frühjahr 2016 gegründet und wir finanzieren uns mit 100% aus Eigenkapital.

Wir haben uns die Roller im letzten Jahr in Taizhou im Werk von Ugbest angeschaut und waren sehr von der Qualität der Roller überrascht, als Burnout GmbH haben wir bereits vor einigen Jahren mit Elektroroller experimentiert wurden jedoch unglücklich. Der gute Eindruck der Roller und die gute Zusammenarbeit mit dem Hersteller Znen hat uns ermutigt die Roller zu bestellen.

HerrHerger

Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von HerrHerger »

STW hat geschrieben:Habe mir die Inspektionsintervalle und die Preise angesehen, erinnert mich an Baumarktroller. Sorry, wir haben E-Roller und keine Benziner, da wüßte ich nicht, wieso eine Inspektion bis zu 149€ kosten muß. Das wären umgerechnet fast 3 Stunden für Bremsbeläge nachschauen und ein paar Schrauben nachziehen. Öl- und Kerzenwechsel ist ja wohl nicht, und ich bezweifel, dass da diverse Messungen des Akkus bzw. seiner Einzelzellen inkludiert sind.
Wenn von den Fristen / Kilometerständen dann noch die Gewährleistung abhängt, dann Hurra.

Außerdem lese ich nichts von Lieferfristen (bzw. hatte auch keine Lust mehr, danach zu suchen).

Scheint als hätten sie die Preise geändert:
Unsere Retro Roller sind mit modernster Technik ausgestattet und sollten für einen optimalen Betrieb bestimmte Service Intervalle durchlaufen, welche wir im Folgenden aufgeführt haben:

1. Inspektion: 500 km / 3 Monate
2. Inspektion: 2500 km / 12 Monate
3. Inspektion: 5000 km / 24 Monate
4. Inspektion: 7500 km / 36 Monate

Preislich liegst du bei den jeweiligen Service Intervallen wie folgt:

1. Inspektion: 49.90 €
2. Inspektion: 49,90 €
3. Inspektion: 49,90 €
4. Inspektion: 49,90 €
Zum Thema GbR vs. GmbH so ein großes Fass wollte ich da jetzt gar nicht aufmachen ;)

@Burnout Blu: Die E-Roller-Fahrer sind soweit ich das beurteilen kann, ein anderes Volk als die Käufer von Chinesen-Benziner und haben auch allen Grund misstrauisch zu sein. Wenn ihr euch hier ein wenig einlest, bekommt ihr sicherlich Ideen die Webseite zu verbessern: Weniger SEO-Texte*, mehr Fakten. Beispiel Batterie: Wo sitzt die Batterie, wie viel wiegt sie, wie groß ist sie, wer stellt sie her ...

*Wenn ihr hier viel, offen und ehrlich kommuniziert, habt ihr eh das bestmögliche SEO ;)

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anpan
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von anpan »

Ich denke auch, dass viele E-Roller Fahrer kein plumpes PR lesen wollen, sondern mal tatsächliche Geschehnisse, technische Daten, Pläne. Eine öffentliche Ankündigung, wenn irgendwie gerade Lieferengpässe bestehen, nützliche Infos für nach dem Kauf (in der Gastronomie gibt es dafür den schönen Begriff "Gastpflege"). Sowas. Das ist völlig automatisch auch gute SEO.

Wenn ihr euch von irgendwelchen Webargenturen ein SEO-Packet verkaufen lasst, funktioniert das auch, bringt dem Kunden aber nix.
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nordmordnord
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Re: Elektro Roller von Burnout Blu

Beitrag von nordmordnord »

Mittlerwiele hat ja so ein blu roller den Weg zu mir gefunden als THG Arbeiter..

Obwohl gebraucht, und schon 2500km runter, noch in einem anständigen Zustand.
Und tatsächlich braucht sich die qualität nicht hinter sogar teureren anderen rollern zu verstecken.
Reichweite ist nicht mehr prall - aber lfärht noch paar km. also noch nichtmla an den Batterien wurde da seinerzeit gespart.


Und mal ehrlich, was soll der Garantieunsinn? In Zeiten, wo Menschen massenweise Fahrräder für 3500euro euro kaufen, wo der Ersatzakku soviel kostet, wie hier der ganze roller damals kostete - da machts auch nichts, wenn die Garantie "hakt".

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