heikonaumann67@gmail.com hat geschrieben: ↑Fr 28. Jul 2023, 08:44
Teil 2
Meine Reise ging danach zum Büro der alten Firma von EF .
Ich wurde nett von 2 Sachbearbeiterinnen empfangen aber die Lange änderte sich schnell.
Ich erhielt keine nennenswerten Infos. Eine Stellungnahme wurde abgelehnt mit der Begründung: Der Insolvenzverwalter kümmert sich um die Abwicklung. Dann erhielt ich 2 formlose Zettel. Auf die Frage warum ich noch kein Schreiben erhalten habe von EF oder vom Insolvenzverwalter wurde nur gelächelt. Sicher ist, das viele EF Kunden noch nichts wissen und der Verwalter, auch von den vielen nicht erreichbaren Kunden. Ich verlangte, das man bitte einmal nachschauen sollte, ob bzw. wann überhaupt eine Bestellung von den Geschäftsführer aufgegeben wurde (nach der Vorkasse) das wurde abgelehnt. Das heißt, als Kunde kann ich nicht sehen, das nachdem das Geld kassiert wurde, auch eine Bestellung nach China überhaupt erfolgte. Damit wird sich der Verwalter und mein Anwalt beschäftigen. Insolvenz - Verschleppung, Diebstahl, Vorsatz? Eine gemeinsame Lösung wurde verweigert. Somit teilte ich den Sachbearbeiterinnen mit, das ich jetzt sehr unzufrieden bin und sehr viel Zeit, Energie und Geld investieren werde und ein neues Hobby habe. Sie sagten es stehe mir frei.
Schade das es so kompliziert ist.
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Ist halt so. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit war zumindest eine dieser beiden Damen eine Angestellte des Insolvenzverwalters. Ob man bei der mit den Vorwürfen, selbst wenn die so berechtigt wären, wie erhoben worden sein sollen, unbedingt an der richtigen Adresse ist ... Immerhin hätte man von ihr womöglich Hinweise bekommen können, die einem in der Folge unnütze Kosten ersparen oder vielleicht anderweitig hilfreich sind.
Eine strafbare Insolvenzverschleppung kann nur begehen, wer zur Antragstellung per Gesetz verpflichtet ist (§ 15a Abs. 1 InsO). Ein Blick in den hier auf dem Board öffentlich gemachten Beschluß des Amtsgerichts zeigt, daß es sich bei "Elektrofrosch Berlin" um ein Einzelunternehmen und nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt. Um Diebstahl (§ 242 StGB, "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen ...") geht es wohl auch eher nicht. Und das, was man umgangssprachlich unter Betrug versteht, deckt sich nicht zwangsläufig mit dem, wofür man verurteilt werden könnte (§ 263 StGB, "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ..."). Das nachzuweisen, erweist sich in der Praxis auch nicht als so profan, daß man darauf zwangsläufig eine Anklage stützen könnte, die das Gericht dann auch zulassen dürfte.
Im Übrigen ist ein Strafverfahren auch nicht unbedingt etwas, wovon die Geschädigten etwas haben, zumindest nicht, wenn es um die Rückzahlung ihres Geldes geht. Der Beschuldigte ist mit Anwalts- und Gerichtskosten an der Backe (im Strafprozeß gibt es keine PKH) eher noch weniger in der Lage, die Altschulden zu begleichen, wenn er es zuvor jemals war. Daß man sich als Geschädigter im Zuge des Strafverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen titulieren lassen kann, ohne dafür ein Zivilverfahren anstrengen zu müssen (§ 403 ff. StPO), ändert im Grunde ja auch nichts daran, daß am Ende stets nur gepfändet wird, was ein Schuldner noch hat.