Ja, das stimmt so erst einmal. Da unu den Direktvertrieb über die unu-Firmenseite gewählt hat, bin ich nicht sicher, ob unu den Vertrieb lizenzrechtlich geschützt hat (Vertriebslizenzen vergeben) d.h. Händler und u. a. auch Gebiet für den gewerblichen Verkauf bestimmen oder einschränken. Verkauft man hier als nicht lizensierter Händler, so hätten man in der Tat eine Abmahnung zu befürchten, wenn man hier gewerblich weiterverkauft (siehe z.B. Vorwerk).vsm hat geschrieben: ↑So 24. Dez 2017, 10:27Wieso ist da etwas faul? Das nennt man "Handel" und sofern der unu legal erworben wurde, besteht auch das Recht des Wiederverkaufs, ohne dass es einer Genehmigung seitens der unu GmbH bedarf.elektronaut hat geschrieben: ↑Di 19. Dez 2017, 20:52Wie kann es sein, dass FlexTech Energy den unu(o) ohne Kooperation sogar auf der Firmenwebseite anbietet? Unu sollte dort nachstossen..da ist doch etwas faul... [...]
Das ist dreist
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Re: Das ist dreist
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Re: Das ist dreist
Eine andere Möglichkeit wäre die, dass der Hersteller der UNU Roller anfängt, sich neue Vertriebskanäle zu suchen, um in Europa auf nennenswerte Stückzahlen zu kommen. Wenn NIU angibt, das der ganzjährige VK in D / Europa? gerade mal eine chinesische Tagesproduktion ausmacht, ist das auch beim Hersteller des UNU denkbar, selbst wenn man Übertreibungen abzieht. Meine chinesischen Freunde waren jedenfalls keine Hüter von Markenschutzrechten und hätten keine Hemmungen jedes Register zu ziehen.Wettbewerbsfähigkeit geht halt nur über Stückzahlen und die wird man im internationalen Vergleich mit den Stückzahlen hierzulande sicher nicht generieren können..
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Re: Das ist dreist
Das stimmt so erst einmal nicht. Innerhalb der EU ist ein Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs kartellrechtlich generell unzulässig. Auch Vorwerk ist bei diesbezüglichen Versuchen stets gescheitert, aber sehr aktiv bei Abmahnungen nach dem MarkenG. Sie gehen rigoros gegen Händler vor, die sich den Namen "Vorwerk" zueigen machen, ihn also nicht nur in der Produktbeschreibung, sondern auch in der Beschreibung des Unternehmens, in der Werbung, beim Online-Handel in der Domain oder sogar im Firmennamen verwenden. Dies ist in der Tat auch unzulässig, liegt hier aber nicht vor.elektronaut hat geschrieben: ↑Mo 25. Dez 2017, 19:55Ja, das stimmt so erst einmal. Da unu den Direktvertrieb über die unu-Firmenseite gewählt hat, bin ich nicht sicher, ob unu den Vertrieb lizenzrechtlich geschützt hat (Vertriebslizenzen vergeben) d.h. Händler und u. a. auch Gebiet für den gewerblichen Verkauf bestimmen oder einschränken. Verkauft man hier als nicht lizensierter Händler, so hätten man in der Tat eine Abmahnung zu befürchten, wenn man hier gewerblich weiterverkauft (siehe z.B. Vorwerk).
Auch in der Automobil-Branche war das Thema mal richtig groß, nämlich als die EU-Reimporte aufkamen. Die großen deutschen Hersteller hätten den Verkauf der Reimporte in Deutschland gerne verboten, sind aber ebenso gescheitert.
Ich finde aber einige andere Fragen durchaus würdig einer Diskussion:
1. Was bringt der Fa. XY der Weiterverkauf von unus? Grundlage eines jeden Handels muss ja die Gewinnabsicht sein und wenn man bei der unu GmbH zum Normalpreis einkauft, muss man ja zwangsläufig teurer an den Verbraucher verkaufen als die unu GmbH selbst (zumal man ja auch noch ein weiteres Mal versenden muss). Also nahtlos zur nächsten Frage:
2. Was bringt dem Verbraucher ein Kauf bei Fa. XY, wenn er doch mehr bezahlen muss, also bei unu direkt? Spontan kommt mir da in den Sinn, dass ich im Sommer, während meiner 13-wöchigen Wartezeit auf den unu, durchaus bereit gewesen wäre, einen Aufschlag für einen sofort verfügbaren unu zu zahlen. Im Zweifel auch bei Fa. XY.
3. Was sollte die unu GmbH gegen den Weiterverkauf haben? Der Umsatz steigt schließlich in gleichem Maße mit jedem verkauften unu, ob über Zwischenhändler oder nicht. Und wenn ein Zwischenhändler auch im Sommer ab Lager liefern kann, steigert das sogar die Kundenzufriedenheit und stärkt die Marke.
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Re: Das ist dreist
Warum gibt es dann das Lizenzrecht/Lizenzverträge im Rahmen des Vertriebs mit dem viele Rechtsanwälte ihr Geld verdienen solange kein Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt?vsm hat geschrieben: ↑Mi 27. Dez 2017, 21:25Das stimmt so erst einmal nicht. Innerhalb der EU ist ein Verbot des gewerblichen Weiterverkaufs kartellrechtlich generell unzulässig...
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Re: Das ist dreist
Lizenzverträge machen auch im Rahmen des Vertriebs Sinn, beziehen sich aber immer in irgendeiner Form auf geistiges Eigentum (nicht nur nach dem MarkenG, sondern z.B. auch nach dem Urheberrecht) und nicht auf die bewegliche Sache als solche.
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Re: Das ist dreist
Die Praxis zeigt doch aber, dass edliche Firmen die exklusive Vermarkung an beweglichen Sachen durchziehen - siehe z.B. viele Produzenten von Nahrungsergänzungmittel z.B. "Juice Plus", hier wird die Exklusivvermarktung noch aggressiv mit dem MLM-Vertriebswesen ausgebaut (Multi-Level-Marketing) und der Vertrieb durch andere unterbunden.
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