@Timsche2210
Wichtiger Nachtrag, hatte das leider vergessen, gleich zu schreiben:
Unsere NQiX-Roller - das gilt besonders für den 300-er und den 500-der - brauchen keine Zulassung. Sie brauchen nur ein Kennzeichen ! Das spart Geld und auch Zeit bei der Zulassungsbehörde.
Leider wissen das viele der "Zulassenden" hinter dem Schreibtisch nicht. Mich hatten die - wenn auch ohne Absicht - übertölpelt, indem sie meinem Niu NQiX 300 doch zugelassen hatten, also mit allen Papieren und Brief und so'nem Klumpatsch ausstatteten. Wurde mir leider viel zu spät bewusst.
Also nochmal: Leichtkrafträder brauchen keine Zulassung, sondern nur ein Kennzeichen. Zulassung ist möglich - sozusagen auf Wunsch - , aber das muss nicht !
Grüße, niunui
Wo versichert ihr euren Niu?
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Re: Wo versichert ihr euren Niu?
Danke für den Tipp, dann gebe ich nochmal Feedback sobald Final angemeldet ist wie (in)wissend die Bearbeiter bei der Zulassungsstelle bei uns sind 

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Re: Wo versichert ihr euren Niu?
Gilt das auch für den NQI GTS?
Der Händler meinte ich solle mir bei der Versicherung eine EVB Nummer geben lassen.
Die brauch ich doch aber für eine Zulassung? Oder brauch ich die EVB auch wenn ich nur ein Kennzeichen brauche?
Und: wenn nicht zugelassen muss das Fahrzeug nicht zum TÜV - allerdings meinte mein Freund dass ich mit dem "125er" Niu dann immer zum TÜV muss...
?
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Re: Wo versichert ihr euren Niu?
Kannst du das bitte nochmal genauer erklären, niunui? Ich finde zu dem Thema nix im Netz. Ich kenne nur, dass bei Rollern, die max 45 kmh fahren, ein Versicherungskennzeichen reicht. Sobald sie schneller fahren (oder mehr als 50 ccm haben), brauchen sie ein "normales" Kennzeichen - man muss zur Zulassungsstelle. Was meinst du damit, dass unsere NQiX 300/500 keine Zulassung brauchen und was ist dann weniger Aufwand bei der Zulassungsstelle?
Danke!
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Re: Wo versichert ihr euren Niu?
@Zappelphillip: das war bisher auch mein Kenntnisstand - bis zu 45 km/h braucht man nur ein Kennzeichen - deshalb bin ich grad etwas verwirrt ob dieser Aussage von niuniu
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Re: Wo versichert ihr euren Niu?
Bis 45km/h braucht man ein Versicherungskennzeichen. Für L3e-A1 "125er" muss man zur Zulassungsstelle und mit der CoC ein reguläres Kennzeichen samt HU Stempel besorgen.
Was da vielleicht für Verwirrung sorgt ist die Gesetzeslage, welche L3e-A1 als "vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen" klassifiziert, was schlicht zur Folge hat, dass man von der KFZ befreit ist, dauerhaft. Aber ein reguläres Kennzeichen von der Zulassungsstelle braucht jedes "125er" Zweirad, natürlich samt mindestens einer Haftpflichtversicherung.
Was da vielleicht für Verwirrung sorgt ist die Gesetzeslage, welche L3e-A1 als "vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen" klassifiziert, was schlicht zur Folge hat, dass man von der KFZ befreit ist, dauerhaft. Aber ein reguläres Kennzeichen von der Zulassungsstelle braucht jedes "125er" Zweirad, natürlich samt mindestens einer Haftpflichtversicherung.
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Re: Wo versichert ihr euren Niu?
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/
Doch da gibt es dann doch:
ein Kleinkraftrad sind die, die nicht schneller als 45 km/h fahren 'können':§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
...
10. Leichtkraftrad: Kraftrad mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 Kilowatt und im Fall eines Verbrennungsmotors mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimetern und höchstens 125 Kubikzentimetern;
...
Die Leistung bei Satz 11 gehört mit zur Höchstgeschwindigkeit.11. Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften:
a) zweirädriges Kleinkraftrad mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 Kubikzentimeter beträgt, oder mit Elektromotor, dessen
höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt;
...
Was schon lustig ist, da man ein solches Fahrzeug ohne Zulassung, mit Versicherung und regelmäßiger HU nicht fahren darf.§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. folgende Arten von Kraftfahrzeugen:
....
c) Leichtkrafträder,
....
Doch da gibt es dann doch:
§ 4 Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges
(2) Eine das Fahrzeug führende Person darf folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb setzen, wenn das jeweilige Fahrzeug zudem ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 führt:
....
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
---
Auf die Zuteilung des Kennzeichens sind die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden.
....
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