Hakuna Matata.
Radabdeckung
Laut StVZO ist für Motorräder eine Radabdeckung vorgeschrieben, die mindestens 150mm über der Achsmitte beginnt und dabei die Lauffläche komplett abgedeckt). Nach EG-Recht ist allerdings keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben. Ergibt sich aus der Veränderung jedoch eine Verkehrsgefährdung, kann der Prüfer die Radabdeckung einfordern.
So und nach dem dies ermessen ist suche ich mir im Zweifelsfall einen der das gut findet und fertig.
Da muss ich mal kurz was dazu schreiben.
Die Begriffe "Laut StVZO" und "EG-Recht" sind so nicht ganz korrekt.
Aus eigener Erfahrung muss es heißen: Fahrzeuge die eine deutsche Zulassung bzw. eine EU Zulassung haben.
Das heißt die Regelungen für z.B. die Randabdeckung beziehen sich auf den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I, Spalte K: e1*xyx/2013*xyxy.
Wobei das e1 für die EU Zulassung steht.
Das heißt die Reifenabdeckungsregel gilt nur für StVZO Zulassung, Zweiräder bis ca. 1998.