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Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
Verfasst: Mi 26. Aug 2026, 22:54
von pagix
Hier hat jemand die Kabel angesteckt und das Logo leuchtet beim FQiX
https://www.youtube.com/shorts/cLiwI60djIY
Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
Verfasst: Do 27. Aug 2026, 10:04
von scsi100
Für alle Interessierten, es geht auch beim FQIX300.
LG
Detlef
Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
Verfasst: Fr 28. Aug 2026, 17:50
von MQI-Berlin
Und, wie schon mehrfach bemerkt, in Deutschland verboten.
Da NUI nur durch abstecken der Verbindung die Vorschrift einhält, kann man natürlich diese Verbindung herstellen, ist aber eben nicht erlaubt.
Das ist wie das Fahren mit 70 in der Stadt, machbar aber nicht erlaubt.
Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
Verfasst: Sa 29. Aug 2026, 22:40
von F3fC
MQI-Berlin hat geschrieben: Fr 28. Aug 2026, 17:50
Und, wie schon mehrfach bemerkt, in Deutschland verboten.
Hast Du eine Quelle für diese Behauptung?
Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
Verfasst: Sa 29. Aug 2026, 23:39
von Pfriemler
Das ist eine Diskussion, die ich schon von den Seitenstreifen bei Horwin (EK1/EK3) kenne.
1. Alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten (quasi ein Grundsatz).
2. $49a regelt, dass alle Leuchten am Fahrzeug eine Zulassungsnummer besitzen müssen. Wenn Du an der Leuchte eine gültige Zulassungsnummer erkennen kannst, wäre eine wesentliche Hürde genommen. Ich bezweifle das aber stark.
3. §51a(1) StVZO verpflichtet zu Reflektoren an der Seite bei Fahrzeugen mit mehr als 6 Metern Länge.
4. §51a(2) erlaubt an Fahrzeugen, bei denen §51a(1) nicht Pflicht ist, eine freiwillige Ausrüstung (mit Reflektoren nach §51a(1))
5. §51a(6) verpflichtet zu gelben Seitenleichten an Fahrzeugen mit mehr als 6 Metern Länge (mit Ausnahmen). Dies trifft auf Motorräder/Roller nicht zu.
Allerdings gibt es da diesen einen Satz in (6): " Für andere Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig.", ohne dass auf die Bauart oder die Lichtfarbe eingegangen wird (es steht da nicht "die Anbringung von entsprechenden Seitenmarkierungsleuchten").
Hier muss aber in jedem Fall §49a eingehalten werden.
Gesetzesinterpretierende Seiten wie bussgeldkatalog etc. sowie die KI(s) erklären Seitenleuchten für unzulässig.