Parkscheinhalter - Parkscheibe

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rainer*
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Re: Parkscheinhalter - Parkscheibe

Beitrag von rainer* »

Nein. Bitte aufpassen und auch Satz 2 im Absatz 5 lesen! Die aufgestellten Schilder "290.1, 314, 314.1 oder 315" sind nur ein Kriterium für den Anwendungsbereich der Reglung.

Man kann also auf Parkplätzen wo kein Parkscheinautomat aufgestellt ist parken, ohne die blaue Scheibe einzustellen. Und das gilt auch nur dort, wo die StVO gilt - also nicht auf privaten Parkplätzen. Nur auf öffentlichen Parkplätzen mit maximaler Parkdauer - und hier geht es ohne Parkuhr auch nur bei Fahrzeugen nach dem EMOG. Also nicht für Fahrzeuge ohne E-Kennzeichen, wie alle Kleinkrafträder oder L-Fahrzeuge wie Microlino/Rocks-e/AMI/Topolino/Twizy. Der Gesetzgeber ist mal wieder völlig auf "vollwertige" PKW fixiert...

Der Parkplatz ist Gebührenpflichtig? Lesen, welche Reglung dafür am Parkautomat für E-Fahrzeuge getroffen ist.

Privatparkplatz (z.B. Supermarkt): lesen, was am Parkplatzschild oder was an der Zufahrt steht. Wenn da steht "Hier gilt die StVO", dann ist keine Parkscheibe erforderlich - in der Hoffnung, das die "Parkplatzbetreuer" das auch wissen - die meisten innerstädtischen Discounterparkplätze sind an Abschleppunternehmen "verpachtet" die gut Geld durch zügiges Abschleppen verdienen.
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rollingmartin
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Re: Parkscheinhalter - Parkscheibe

Beitrag von rollingmartin »

Machen wir es mal konkret. Hier ist so ein Schild auf einem Supermarktparkplatz (sorry, schlechte Fotoqualität, spontanter Schnappschuss spät abends):

Text (Texterkennung, dann mit KI typo-korrigiert und formatiert), Zitat:
»
Allgemeines und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den zwischen der fair parken GmbH, Grafenberger Allee 337c, 40235 Düsseldorf (nachfolgend fair parken) und Nutzern dieser Parkeinrichtung (nachfolgend Nutzer) geschlossenen Parkplatznutzungsvertrag.

Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags:
2.1
Gegenstand des Vertrags ist die Nutzung der Parkeinrichtung für das Abstellen von Fahrzeugen (Pkw, Motorrädern u. Ä.) gemäß den auf den Hinweisschildern der jeweiligen Parkeinrichtung angegebenen Nutzungsbedingungen (vgl. auch Ziffer 3.1).

2.2
Gegenstand dieses Vertrags ist nicht die Bewachung und/oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung sonstiger Obhutspflichten. fair parken überlässt ausschließlich den Raum für die Nutzung der Parkeinrichtung und übernimmt darüber hinaus keine weiteren Pflichten.

2.3
Der Vertrag über die Nutzung der Parkeinrichtung kommt mit deren Benutzung zustande.

Pflichten des Nutzers
3.1
Der Nutzer verpflichtet sich gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen,

3.1.1 vor Verlassen des Fahrzeugs seine Ankunftszeit auf einer handelsüblichen Parkscheibe einzustellen und diese Parkscheibe gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen oder

3.1.2 den Nachweis einer Parkberechtigung (z. B. Parkausweis, Sondergenehmigung, Kennzeichen-Registrierung) zu erbringen oder

3.1.3 einen Parkschein für die von ihm beabsichtigte Parkdauer zu lösen und hierzu das Entgelt für die entsprechende Parkdauer am Parkscheinautomaten zu zahlen. Der Parkschein ist gut sichtbar im Frontbereich des Fahrzeugs hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Alternativ können die an den Parkscheinautomaten angegebenen digitalen Bezahlmöglichkeiten (SMS- oder App-Parken) genutzt werden.

3.2
Darüber hinaus verpflichtet sich der Nutzer, sein Fahrzeug ausschließlich in hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abzustellen sowie für den Fall, dass das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt wird, zur Auslegung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung dieses Parkplatzes.

Vertragsstrafe:
4.1
Verstößt der Nutzer gegen die in Ziffer 3 genannte Pflicht zur Auslegung einer Parkscheibe, eines entsprechenden Berechtigungsausweises (z. B. Mitarbeiterausweis) oder überschreitet der Nutzer die Höchstparkdauer gemäß Ziffer 2.1, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 29,90 EUR. Die Vertragsstrafe ist fällig, wenn er

4.1.1 das Fahrzeug ohne Auslegung einer Parkscheibe abstellt, keine Ankunftszeit auf der ausgelegten Parkscheibe eingestellt hat, die Parkscheibe von außen nicht lesbar ist oder die auf der Parkscheibe eingestellte Ankunftszeit zuzüglich der auf den Hinweisschildern erlaubten Parkdauer überschritten worden ist (Parkverstoß), es sei denn, er hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.1.2 das Fahrzeug abstellt, ohne einen Parkschein gelöst zu haben, der Parkschein von außen nicht lesbar ist oder die auf dem Parkschein angegebene Parkdauer überschritten hat (Parkverstoß), es sei denn, er hat diesen Parkverstoß nicht zu vertreten.

4.1.3 der verpflichtenden Auslage eines Parkberechtigungsausweises im Frontbereich hinter der Windschutzscheibe nicht nachgekommen ist oder das Fahrzeug nicht innerhalb einer der dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Parkbuchten abgestellt hat.

4.2
Eine Vertragsstrafe in Höhe von 54,90 EUR ist fällig, wenn der Nutzer ohne die Auslegung eines Berechtigungsausweises auf einem Behindertenparkplatz parkt. Die Behindertenparkplätze sind gesondert gekennzeichnet.

4.3
Die Vertragsstrafe ist vom Nutzer binnen 14 Kalendertagen an das dem Nutzer von fair parken mitgeteilte Konto zu überweisen.

4.4
Erfolgt keine fristgerechte Zahlung der Vertragsstrafe, wird durch fair parken eine Halterabfrage zur Durchführung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung durchgeführt. Die fair parken hierdurch entstehenden Kosten werden dem Nutzer pauschal mit 10,00 EUR zusätzlich zur erhobenen Vertragsstrafe in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern der Nutzer nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. fair parken bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

Vertragsende
Der Vertrag endet mit der Ausfahrt des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung, es sei denn, der Vertrag wird vorher fristlos gekündigt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Vertragsende unverzüglich von der Parkeinrichtung zu entfernen.

Verkehrsregeln
Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

Haftung:
7.3
Während der Dauer dieses Vertrags haftet fair parken für Schäden, die nachweislich durch Pflichtverletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht wurden. fair parken haftet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Nutzer oder Dritte zu verantworten sind und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. fair parken haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet fair parken nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Nutzer vertraut und vertrauen darf.

Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen fair parken oder Dritten zugefügten Schäden.
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rollingmartin
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Parkscheibe ja oder nein

Beitrag von rollingmartin »

Da es ja immer juristischer wurden, habe das Thema mal hier eröffnet:

viewtopic.php?p=422904#p422904
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Re: Parkscheinhalter - Parkscheibe

Beitrag von MEroller »

Dann mache ich hier mal zu, denn das ist ein allgemeines Thema, kein Niu-spezifisches :D
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