elektronaut hat geschrieben: Fr 2. Jun 2017, 06:48
[...] §5 unu AGBs: "Bei einer Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen hast du das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wobei das gesetzliche Widerrufsrecht (Ziffer 10) nicht berührt wird."
Eins vorweg: Wenn man bei Zitaten einen Teil wegfallen lässt, sollte man dies kenntlich machen. In §5 Abs. 2 steht nämlich vor dem von Dir zitierten Text, dass unu Dir sofort nach Bestellung in der Auftragsbestätigung mitteilt, wenn es zu Lieferverzögerungen kommen könnte. Und wenn diese die genannten zwei Wochen übersteigen, hat man genanntes Rücktrittsrecht. Mir wurde nichts dergleichen in der Auftragsbestätigung mitgeteilt, den anderen hier wohl auch nicht.
Als Unternehmer muss ich unu nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist in Verzug setzen und eine angemessene Zeit nur Nachbesserung gewähren. Erst nach Ablauf dieser gesetzten Frist habe ich Anspruch auf Rücktritt und/oder Schadenersatz, was dann vielleicht sogar eine Option wäre, weil ich den Roller im Winter eher nicht benötige. unu passt natürlich bis dahin auf mein Geld auf...
elektronaut hat geschrieben: Fr 2. Jun 2017, 06:48
Und Quatsch ist es, weil unu seiner Informationspflicht sehr wohl nachkommt. Jeder Besteller erhält Bestellunterlagen, Informationenen zur Bestellung (auch wenn in diesen die Lieferzeit zu ungunsten des Kunden angepasst/verlängert wird), Informationen zur Übergabe an den Spediteur usw. und wenn Du bei unu anrufst oder schriftlich nachfragst, erhälst Du auch sehr schnell Informationen zu der Bestellung (ich sehe also nicht, wo unu "geflissentlich" seiner Informationspflicht nicht nachkommt).
Ich habe doch nie behauptet, dass unu sich absolut totstellt. In diesem Thread geht es schließlich um die Lieferfristen und -verzögerungen. Art. 246a § 1 BGBEG regelt zusammen mit § 312d Abs. 1 BGB die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, und hier ist insbesondere Abs. 7 interessant, der unu vorschreibt, auf der
Produktseite und vor dem möglichen Kaufangebot eine nach dem Kalender bestimmbare Zeit anzugeben, zu der sie
spätestens liefert. Das macht unu nicht.
Das voraussichtliche, verzögerte Lieferdatum stillschweigend auf einer Statusseite jeden Tag um einen weiteren Tag nach hinten zu setzen, ohne den Kunden
aktiv zu informieren, ist ebenfalls unzulässig.
Falls das immer noch nicht richtig rübergekommen ist: Ich will unu nichts Böses und ich will unu nicht schlechtreden, ganz im Gegenteil sogar, wünsche ich mir das Beste für unu, weil ich das Produkt und die Angestellten, die ich kennengelernt habe, gleichermaßen cool finde. Für langfristigen Erfolg ist aber auch die Kundenzufriedenheit nicht unwichtig. Wenn sich aber (momentan) jeder zweite Kunde verschaukelt fühlt, weil unu das Recht etwas beugt und sich nicht an vereinbarte Lieferfristen hält, sollte konstruktive Kritik doch erlaubt sein. Oder nicht?