Vielleicht trägt der Richter auch einen Alu-Hut



Vielleicht trägt der Richter auch einen Alu-Hut
Guten morgen und danke dir. Dann wird die sehr verehrte Dame der Zulassungsstelle wohl erstmal eine nette Email kriegen.yakamoto hat geschrieben: ↑Do 22. Dez 2022, 22:07Warum ist es soooo schwer zu verstehen, dass ein SCHRIFTLICHER ANTRAG auch SCHRIFTLICH abgelehnt werden muss. Dann hat man einen WIDERSPRUCHSFÄHIGEN Bescheid und damit kann ein SCHRIFTLICHER WIDERSPRUCH gestellt werden der, wenn der Widerspruch erneut abgelehnt wird, daraufhin Klagefähig ist. Dann kommt deine Rechtschutz ins Spiel
Klageerhebung erfolgt dann bein Verwaltungsgericht. Das ist wie beim Arbeitsgericht - dafür benötigte man zunächst nicht mal einen Anwalt![]()
Spätestens jetzt knicken Behörden ein, weil sie definitiv KEINEN PRÄZEDENZFALL schaffen wollen![]()
Wer als erster diese Schikane vor Gericht angeht und einen Titel erwirkt, wird damit bundesweit eine Klagewelle auslösen können, da es hierzu ja dann eine richterliche Vorentscheidung gibt.
Aber, dafür braucht man eine Widerrufsablehnung in SCHRIFTFORM![]()
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Das alles für die 300 Euro THG-PRÄMIE....![]()
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So, ich lege jetzt Widerspruch gegen den Bescheid ein und gleichzeitig Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Herrn.knullibulli hat geschrieben: ↑Fr 16. Dez 2022, 12:27nach mehr als sechs Wochen hat mir die Zulassungstelle nun schriftlich mitgeteilt, warum mein Roller nicht zulassungsfähig ist.
Es geht natürlich um das Kennzeichen. Die Berliner beziehen sich dabei auf Anlage 4 Nr. 1b FZV.
.........konnte die Identifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, jedoch fiel bei der in diesem Rahmen erfolgten Prüfung,ob Ihr Fahrzeug die notwendigen baulichen Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, ein Zulassungshindernis auf.
So konnte festgestellt werden, dass die Anbringungsfläche für Kennzeichen nicht ausreichend Platz aufweist, um das vorschriftsmäßige Kennzeichen
anzubringen. Sie trugen hierzu vor, dass die vorgegebenen Maße lediglich Größtmaße seien, Da hier das Interesse aller Verkehrsteilnehmer an einer verkehrssicheren Anbringung eines Kennzeichnens betroffen ist, haben in diesem konkreten Fall ihre persönlichen Interessen dem
gegenüber zurückzutreten.
Daher war das mir eingeräumte Ermessen zu Ihren Lasten auszuüben.
Die Entscheidung ist im Übrigen auch verhältnismäßig, da der Betrieb des Fahrzeugs weder eingeschränkt noch unterbunden wird und der Aufwand zum Umbau der Anbringungsfläche überschaubar ist.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht in Betracht kommt. Der Zweck einer Ausnahmegenehmigung besteht darin, den Betrieb eines Fahrzeugs zu ermöglichen, was ohne eine solche ausgeschlossen wäre. Das ist hier
offenkundig und wie zuvor dargelegt nicht der Fall, da das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen im Sinne des § 26 FZV ohne Einschränkungen in Betrieb genommen werden kann.
...
Mal gucken, wie ich da weiter vorgehe.
viele Grüße,
knullibulli
Es war auch für mich ein kleiner Kampf bis dahin. Man muss sich nur trauen.
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