Offizielle Infos zum Insolvenzverfahren werden auf
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/ veröffentlicht und sind für die e-mobility in Rheinland-Pfalz, beim Gericht Bad Neuenahr-Ahrweiler unter dem Aktenzeichen "6 IN 33/23" zu finden. Dort gibt es aktuell (12.04.) drei Einträge:
Datum Aktenzeichen Gericht Bezeichnung Sitz Register
03.04.2023 6 IN 33/23 Bad Neuenahr-Ahrweiler e-bility GmbH Remagen Koblenz, HRB 22067
22.03.2023 6 IN 33/23 Bad Neuenahr-Ahrweiler e-bility GmbH Remagen Koblenz, HRB 22067
13.02.2023 6 IN 33/23 Bad Neuenahr-Ahrweiler e-bility GmbH Remagen Koblenz, HRB 22067
Der aktuellste Eintrag vom 03.04. gibt die Eröffung des Insolvenzverfahrens wider. Aber es ich noch keine Rede davon, dass an die indischen Investoren verkauft wurde. Das kommt wohl noch. Dennoch sollte wohl, wer es noch nicht gemacht hat, dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261-304790, Fax: 0261-9114729 bis spätestens zum 17. Mai 2023 schreiben, welche Ansprüche (Rückzahlung geleisteter Anzahlungen, Reparatur von Akkus, Rücktritt vom Kaufvertrag, Reparatur, Garantie/Gewährleistung ...) er hat und warum und zu welchem geschätzen Wert - frei nach dem Motto: Meldest'e keine Ansprüche an, bekommst'e sicher nichts; meldest'e welche an, könntest'e noch was bekommen.
Die ADAC-Rechtsberatung schrieb mir übrigens folgendes (falls es irgendewem hilft):
Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz geht, werden auch die Garantieansprüche Bestandteil der Insolvenzmasse. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet, enden grundsätzlich die Rechtsbeziehungen des schuldnerischen Unternehmens zu seinen Vertragspartnern. Hiervon sind jedoch solche Verträge ausgenommen, bei denen (wie bei noch nicht durchgeführten Reparaturaufträgen) die Leistungen von beiden Vertragsparteien noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt wurden (§ 103 InsO). Bei solchen Verträgen hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: er kann die Erfüllung der Verträge verlangen oder nicht. Tatsächlich sind die Rechtsansprüche des Käufers in mancherlei Hinsicht durch eine Insolvenz beeinträchtigt ohne dass jemand dem Eigentümer bzw. Pkw-Besitzer haftet.
Der Käufer verliert im Falle der Insolvenz des Herstellers seine Garantieansprüche, da der Hersteller nicht mehr existiert. Er kann sich jedoch an seinen Verkäufer zwecks Sachmängelhaftungsansprüche wenden. Allerdings haben Sie direkt beim Hersteller gekauft, so dass der insolvente Hersteller auch ihr Verkäufer ist.
Daumendrücken!
Grüße