Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

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scully34mulder

Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von scully34mulder »

Hallo
ich habe mir jetzt den Forca Evoking 3.0 45km/h mit Strassenzulassung bestellt. Für diesen besteht ja bekanntlich Helmpflicht. Meine Frage ist, ob es erlaubt ist eine Fahrradhelm für Erwachsene zu benutzen oder nicht?

Wie zB diesen hier:
http://www.decathlon.de/fahrradhelm-mtb ... 08939.html

Vielen Dank für zweckdienliche Hinweise.

Schönes WE
Gruß

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MEroller
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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von MEroller »

Zitiert aus meinem Email-Exkurs mit einem mir persönlich bekannten Mitglied der Rennleitung. Erst mal meine Frage:
2. Unser Sohn ist nun drei und geht seit zwei Tagen in den Kindergarten. Dieser ist innerhalb unseres 30er Wohngebiets ca. 700m entfernt von uns. Ich würde ihn gern auf dem Roller (50er Aprilia SR50) morgens mitnehmen, um meiner Frau den Aufwand zu ersparen, zusammen mit dem kleinen Bruder jeden Morgen schon relativ früh dorthin aufbrechen zu müssen.
Wir haben einen passenden Fahrradhelm für Sohnemann (mit Luftlöchern und so...). So er sich sicher festhalten kann auf dem Sitz hinter mir - ist das erlaubt? Mit Fahrradhelm? Und etwas über 3 Jahre alt?

Seine Antwort (Stand Sept. 2004):

2. Zu Deiner 2. Frage hier ein Ausschnitt aus der StVO

§21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für

Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung

Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk

Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,

Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,

das Begleitpersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,

Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

[See the attached file] (2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen.

Hier eine etwas lustige Ausführung zu dem o.g. Paragraphen.

Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart?
Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut":

§ 21a StVO zur Helmpflicht

Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich:

"Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind."

Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung

"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)".

In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1:

"Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht."

Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort.

Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich:

"Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden."

Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden.

Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind.

Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394).

Alles klar? Kurz gesagt, Du darfst!
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Harry
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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von Harry »

Hallo MEroller,

endlich einmal eine erschöpfende Aussage zu Helmpflicht. Super!
Gruß Harry

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MEroller
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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von MEroller »

Mich hatte es damals auch komplett erschlagen, aber schlussendlich ist das wieder typisch Deutscher Amtsschimmel, gepaart mit einer gehörigen Portion Schildbürger :lol:

Langer Rede kurzer Sinn: Prinzipiell kann man mit einem Kochtopf auf'm Hirn rumfahren und hält sich damit an's Gesetz in seiner rudimentärsten, gültigen Form.
EMPFEHLEN würde ich das allerdings nicht!!! Wenn man mit 45...50km/h unterwegs ist wäre selbst ein Interaglhelm anzuraten, denn Gesetz ist eines, Dein eigener Kopf und sein Wohlbefinden ein ganz anderes Gut :!: :idea:
Manche meinen, ein Jet Helm ohne Kinnschutz reicht. Ein Schulkamerad von mir ist mit Jet Helm so saublöd auf eine Bordsteinkante aufgekommen, dass er sich seinen Kinnknochen total zerschmettert hat. Deshalb mein Plädoyer: Integralhelm, egal ob klappbar oder fest.
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Fellfisch

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von Fellfisch »

Nun bin ich aber bissel angepisst. Denn gerade eben (bzw. vor kurzem) habe ich mir in freudiger Erwartung meines Gefährtes einen Jethelm besorgt. Natürlich gebe ich dir recht, das ein Vollschutz immer besser ist, aber ich fand auch, das der Helm irgendwie zum Gefährt passen sollte. Und damit fand ich persönlich eben einen Intergralhelm "übertrieben" . Gibts denn gar kein vernünftiges Argument für einen Jethelm??? :( :lol:
Aber noch kann ich meine Schüssel ja zurückbringen, denn die Ankunft des von mir auserwählten Gefährtes (Uranus) wurde abermals verschoben und zwar um gleich 4 Wochen. ;)

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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von MEroller »

Die einzigen (nur rudimentär vernünftigen...) Argumente pro Jet-Helm sind die etwas kleinere Größe und einfacheres An- und Ausziehen. Aber Du hast tatsächlich nur ein Kinn und ein Gesicht ;)
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scully34mulder

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von scully34mulder »

...und man darf ja auch den Spaß bei der Sache nicht vergessen, ich möchte schon eine wenig die Luft spüren die mich auf meiner Scooterfahrt umwindet....klar Sicherheit geht vor, aber hier muß wohl jeder selbst entscheiden wie weit er geht.
Danke für die ausführliche Antwort ganz oben, ich bin auch ganz erschlagen, liegt wohl auch am Bier heute Samstag abend, muss ich mir morgen früh nochmal in aller Ruhe durchlesen. Für mich ist aber auch entscheidend, das wenn es mal zu dem Fall kommen sollte, das mich die Polizei anhält, mit diesem (Fahrrad-)Helm ich mich rechtlich auf solider Basis bewege und es mir nicht an den Kragen gehen könnte.

Danke und Gruß

Fellfisch

Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von Fellfisch »

natürlich ist auch der Spassfaktor mit Wind und so entscheident....
und ausserdem ist man ja auch shon im etwas gesetzten Alter und aus der "Raserphase". Eben vernünftig. ;)

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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von MEroller »

@Alle: Die Recherche ist NICHT meine eigene, sondern die meines Bekannten, der Mitglied der Rennleitung ist ;)
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moosbach
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Re: Helmpflicht 45km/h ist Fahrradhelm erlaubt?

Beitrag von moosbach »

Kann man sich auf die Aussage wirklich verlassen oder ist das hier mehr eine Ironie?
Also ich kann einen Fahrradhelm tragen ohne dass ich eine Knolle bekomme?

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