Quelle?Ascheloche hat geschrieben: Sa 7. Feb 2026, 14:51 da das befestigen eine ordnungsgemäßen Parkuhr an einem Kraftrad nicht möglich ist sein Krafträder von der Regelung, ausgenommen.
Ich denke, das ist so pauschal nicht richtig.
Wenn Parkschein- oder Parkscheibenpflicht angeordnet ist, gilt das grundsätzlich auch für Krafträder (auch L3e-Roller). Parkschein/Parkscheibe müssen von außen gut lesbar am Fahrzeug angebracht sein.
StVO: §13 StVO („Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit“) verlangt genau diese Außen-Lesbarkeit. Eine generelle Ausnahme „Krafträder sind ausgenommen, weil man nichts befestigen kann“ steht dort nicht.
Öffentlich: Da gilt die StVO.
Privat (zB Supermarktparkplatz): Da gelten eh die Regeln/AGB des Betreibers (Beschilderung).
Ich denke Du beschreibst einen Mythos. Weil die Befestigung am Zweirad oft unpraktisch ist und manche Städte/Betreiber lokal Sonderregeln oder Duldungen haben (z.B. Gebührenbefreiung). Das wird dann fälschlich als allgemeine StVO-Regel erzählt.
Ich meine: Immer Schilder/Regeln vor Ort prüfen. Wenn Parkschein/Parkscheibe verlangt wird: sichtbar anbringen (z.B. in transparenter Hülle am Windschild/Lenkerbereich). Wenn es eine Ausnahme gibt, muss sie vor Ort/kommunal erkennbar geregelt sein – sonst lieber korrekt auslegen, um Ärger zu vermeiden.