Nur das 45er es regelmäßig entzogen bekommen.rainer* hat geschrieben: ↑Mi 30. Aug 2023, 15:46Seit wann muss man nicht zur HU, wenn man eine 125er freiwillig zulässt? Mal abgesehen, das es m.E. für den Nutzer nicht zu erkennen ist, ob man das Fahrzeug Zulassungsfrei mit Nummernschild oder freiwillig zugelassen mit dem gleichen Nummernschild betreibt.
In beiden Varianten kannst Du Dir ein E am Ende des Kennzeichens gönnen.
Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Das ganze bezieht sich auf ein E-Fahrzeug, so wie es (noch immer) in § 3 Absatz 2 und 3 der FZV steht.rainer* hat geschrieben: ↑Mi 30. Aug 2023, 15:46Seit wann muss man nicht zur HU, wenn man eine 125er freiwillig zulässt? Mal abgesehen, das es m.E. für den Nutzer nicht zu erkennen ist, ob man das Fahrzeug Zulassungsfrei mit Nummernschild oder freiwillig zugelassen mit dem gleichen Nummernschild betreibt.
In beiden Varianten kannst Du Dir ein E am Ende des Kennzeichens gönnen.
In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 steht dann unter "Nächste HU: 0000" und es fehlt im Kennzeichen die HU-Plakette.
Gruss Helmut
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Welches dann nicht gesetzeskonform ist....Aber ich bin kein Rechtsexperte.
Es geht hier um eine andere Klientel, die wegen Wegfall der THG-Quote, sich überlegen dürfte, etwas demgegenüber zu sparen.
Das ist nunmal die HU-Gebühr in Höhe von 150.-€, die man sich alle 2 Jahre sparen kann,
wenn man sein L3E Roller oder Motorrad freiwillig nach § 3 Absatz 2+3 der FZV zulässt.
Das kostet eine Inspektion z.B. bei einer Zero alle 2 Jahre...
Gruss Helmut
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
@Afunker
Ich glaub Du bringst da bischen was durcheinander.
Ich glaub Du bringst da bischen was durcheinander.
viewtopic.php?p=326511#p326511gerdy001 hat geschrieben: ↑Do 10. Aug 2023, 08:41Ganz einfach:
Die 125er Klasse (L3e-A1) müssen beim Verkehrsamt angemeldet werden, sind HU pflichtig aber steuerfrei. Im FZ Schein steht der Vermerk "zulassungsfreies FZ".
Die 50er Klasse (L1e-B) sind schon immer von der HU befreit und auch steuerfrei gewesen und man muss sich dafür in der Regel einmal im Jahr die Versicherung inclusive. Schild kaufen. Es war aber schon immer so, dass man diese Fahrzeuge freiwillig zulassen konnte. Das war vor THG Zeiten eher eine Randerscheinung und wurde besonders gerne von Fahrern mittleren Alters die einen Oldtimer fahren (z.B. Simson) gemacht. Durch die freiwillige Zulassung bleiben sie trotzdem HU und Steuerfrei. Im FZ Schein steht der Vermerk "FREIWILLIGE ZULASSUNG NACH § 3 ABS. 3 FZV"
(das gilt nicht nur für die 50er Klasse sondern für alle Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen)
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Muss den anderen beiden leider recht geben 125er sind Zulassungsfrei aber Kennzeichenpflichtig. Ebenso sind diese HU Pflichtig da Bauartbedingt über 45kmh gefahren werden kann.
Wirklich freiwillig zugelassen werden sind nur 25kmh und 45kmh Fahrzeuge die wegen ihrer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit nicht zur HU müssen.
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Ich bin vorläufig hier raus.... 

Gruss Helmut
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Finde ich in der Zulassungsbescheinigung Teil I beim Vectrix nicht. Übersehe ich das nur? Hätte das drinstehen müssen und das Amt hats vergessen?Die 125er Klasse (L3e-A1) müssen beim Verkehrsamt angemeldet werden, sind HU pflichtig aber steuerfrei. Im FZ Schein steht der Vermerk "zulassungsfreies FZ".
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Ganz rechts unten im Feld 21
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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Um das mal klarzustellen, die Klassen L3e-A1 (und alle Unter-Unterklassen, sprich L3e-A1E und L3e-A1T sowie dazu auch L4e-A1) sind:
- Steuerbefreit (§3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG)
- Versicherungspflichtig (§ 1 PflVG)
- Kennzeichenpflichtig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 FZV)
- kann immer ein E-Kennzeichen bekommen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EmoG)
- Zulassungsfrei (§ 3 Abs. 3 Nr. 1c FZV)
Die Zulassungsfreiheit des Leichtkraftrads ist daher komplett sinnlos, ich würde jedem raten, das freiwillig zuzulassen, die einzige Änderung ist dann, dass eine ZBII ausgestellt wird. Somit kann man leichter Vorbesitzer nachweisen und es ist nicht so schlimm wenn man die CoC verduselt. An der Steuerbefreiung ändert dies nichts.
- Steuerbefreit (§3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG)
- Versicherungspflichtig (§ 1 PflVG)
- Kennzeichenpflichtig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 FZV)
- kann immer ein E-Kennzeichen bekommen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EmoG)
- Zulassungsfrei (§ 3 Abs. 3 Nr. 1c FZV)
Die Zulassungsfreiheit des Leichtkraftrads ist daher komplett sinnlos, ich würde jedem raten, das freiwillig zuzulassen, die einzige Änderung ist dann, dass eine ZBII ausgestellt wird. Somit kann man leichter Vorbesitzer nachweisen und es ist nicht so schlimm wenn man die CoC verduselt. An der Steuerbefreiung ändert dies nichts.
Bei rechtlichen Fragen stehe ich gerne per PN oder im Forum zur Verfügung. Es kann immer nur etwas dauern, bis ich mal antworte. 

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Re: Novelle der THG-Quote; Entfall für Zweiräder
Das ist jetzt das ERSTE Mal, dass ich eine Erklärung des Begriffs "Zulassungsfrei" bei L3e-A1 lese - ist die von der Zulassungsstelle abgestempelte CoC anstelle von ZBII (Brief) dann tatsächlich die einzige Konsequenz der "Zulassungsfreiheit" nach § 3 Abs. 3 Nr. 1c FZV?User44187 hat geschrieben: ↑Do 31. Aug 2023, 21:09Die Zulassungsfreiheit des Leichtkraftrads ist daher komplett sinnlos, ich würde jedem raten, das freiwillig zuzulassen, die einzige Änderung ist dann, dass eine ZBII ausgestellt wird. Somit kann man leichter Vorbesitzer nachweisen und es ist nicht so schlimm wenn man die CoC verduselt. An der Steuerbefreiung ändert dies nichts.
Und nur so am Rande: Genauso wie die CoC kann auch die ZBII verschlampt werden... Bei mir sind die jeweils in der gleichen Klarsichthülle im Fahrzeugorder untergebracht. Zumindest beim Auto habe ich beide und so zusammen gesteckt.
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