Ascheloche hat geschrieben: Di 25. Aug 2026, 23:43 Huhu
nein nicht ok, gerade für das Leuchten an einem Fahrzeug gibt es festgelegte Regeln.
Für ein Emblem an der Front heißt es zum Beispiel
„ Außerdem dürfen die Leucht-Logos nicht weiter als 75 mm von anderen Leuchtelementen entfernt sein und müssen auch auf die gleiche Art und Weise funktionieren. An der Front etwa bedeutet dies zumeist, dass das Logo mit einer durchgehenden Lichtleiste verbunden sein und entsprechend weiß leuchten muss.“
NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
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Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
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Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
Die Regelung mit den 75 mm, die Du wahrscheinlich meinst, stammt aus der ECE-R 48, gilt also für Pkw, Lkw, Anhänger und Auflieger. Für L3 sollte ECE-R 53 richtig sein - und dort findet sich keine vergleichbare Regelung. Wie oben schon mal erwähnt, ist dort das Thema Begrenzungsleuchte tatsächlich geregelt und erlaubt. Daher nochmal die Frage: woraus genau leitest Du ab, dass es dennoch nicht legal sein sollte?
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Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
In viewtopic.php?p=445196#p445196 steht doch, was gemacht werden muss:Scottspeed hat geschrieben: Do 3. Sep 2026, 19:05 Man sieht des öfteren VW Golf 8 mit durchgehendem Leuchtband inklusive beleuchtetem VW Logo an der Front. Ist das dann auch nicht erlaubt?
„ Außerdem dürfen die Leucht-Logos nicht weiter als 75 mm von anderen Leuchtelementen entfernt sein und müssen auch auf die gleiche Art und Weise funktionieren. An der Front etwa bedeutet dies zumeist, dass das Logo mit einer durchgehenden Lichtleiste verbunden sein und entsprechend weiß leuchten muss.“
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Re: NIU NQIX 150 - beleuchtetes Nui-Logo ja/nein?
@MQI-Berlin und @Ascheloche - Ihr behauptet ja beide immer wieder die Unzulässigkeit des vorderen Logos. Könnt Ihr bitte erklären, aus welcher Regelung Ihr das herleitet?
Ich hatte oben meine Sicht schon mal erwähnt. Hier gern nochmal etwas ausführlicher. Meine Argumentation stützt sich auf "Regelung Nr. 53 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen". Dort werden in 2.5.11. Begrenzungsleuchten definiert als
Ich hatte oben meine Sicht schon mal erwähnt. Hier gern nochmal etwas ausführlicher. Meine Argumentation stützt sich auf "Regelung Nr. 53 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen". Dort werden in 2.5.11. Begrenzungsleuchten definiert als
was zweifellos auf das Logo zutrifft. Und 6.6.3. schreibt zur Anordnung vor:eine Leuchte, die dazu dient, das Vorhandensein des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen
Nichts zu 75 mm Abstand oder durchgehenden Lichtleisten.Eine unabhängige Begrenzungsleuchte darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein: Sind die Leuchten übereinander angeordnet, so muss der Bezugspunkt der Begrenzungsleuchte auf der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; befinden sich diese Leuchten nebeneinander, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein.
Eine mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaute Begrenzungsleuchte muss so angeordnet sein, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Ist das Fahrzeug jedoch auch mit einer weiteren vorderen Leuchte ausgerüstet, die neben der Begrenzungsleuchte angebracht ist, so müssen ihre Bezugspunkte zur Längsmittelebene des Fahrzeugs symmetrisch sein.
Zwei Begrenzungsleuchten, von denen die eine oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinander gebaut sind, müssen so angeordnet sein, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
in Längsrichtung: an der Vorderseite des Fahrzeugs.
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